Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen: Otto von Blanckenburg 2.5

Otto von Blanckenburg (1535-1605)
Landsknecht, Ordensritter und Junker


2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens

2.5. Der Friedensvertrag von Wernigerode 1589

Am 24.07.1589, fast 20 Jahre nach der Einweisung Blanckenburgs in die Kommende Langeln, finden wir ihn als 54-jährigen im Rathaus zu Wernigerode . Das schmückte schon damals die Stadt so wie heute, denn sein Aussehen erhielt es nach einem Brand im Jahre 1521 und einem Umbau in den Jahren 1539 bis 1544.
An Blanckenburgs Seite sitzt sein zehn Jahre älterer Landkomtur Lossow.
Beide sind in der bevorstehenden abschließenden Verhandlung über eine Einigung zwischen dem Orden und den Grafen von Stolberg zu Kompromissen bereit. Einen Beleg dafür liefert ein Schreiben, das am 25.06.1589 - neuer, gregorianischer Zeitrechnung - beim Deutschmeister einging und vom Kopisten mit dem Vermerk versehen wurde:
    Dem herrn Komturn zu Langeln sind abermals 2 stück rindvieh auf dem Wasserleherischen anger abgepfändet worden. Kopie 25. Juni anno 1589.
Im Brief an den Deutschmeister schrieb Lossow:
    Hierneben mag ich euch auch nicht verhalten, dass in den nächst vergangenen Pfingsten auf dem Wasserlerschen anger dem komturn zu Langeln wieder aufs neue zwei rinder sind abgepfändet worden. Wir wollen aber solches noch nicht klagen lassen, sonst erstlich erwarten, was etwa die gütliche Handlung [die bevorstehende Verhandlung in Wernigerode] ergeben wird.
    7. Juni anno 1589 [alten, Julianischen Kalenders]
    Johann von Lossaw Landkomtur der Ballei Sachsen T.O.

2.5.1. Die Grafen von Stolberg und die Herzöge von Braunschweig

Der bemerkenswerteste Mann im Saal thront auf der Gegenseite, auf der Bank der Beklagten: Wolf Ernst , mit vollem Titel Graf zu Stolberg, Königstein, Rutschefort und Wernigeroda , Herr zu Ebstein, Mintzenbergk und Breuberg. Im Vergleich zu Lossow ist er noch jung - 43 Jahre alt. Er war 1570 bis 1572 regierender Herr der Stolbergischen Harzgrafschaften gewesen - 1571 hatte Lossow die Nachfolge des verstorbenen Statthalters der Ballei Sachsen Heinrich Gamm angetreten, und Blanckenburg war der Nachfolger des Langelner Komturs Heinrich Gamm geworden. Graf Wolf Ernst teilte dann die Regierung mit seinen Oheimen Ludwig und Albrecht Georg Ludwig und Albrecht Georg , nach dem Tode Ludwigs 1574 regierte er mit seinem Onkel gemeinsam.

2.5.1.1. Albrecht Georg von Stolberg

Onkel Albert - Albrecht Georg - von Stolberg hatte 1516 das Licht der Welt erblickt und war schon 1532 zum erstenmal nach Ungarn in den Heiligen Krieg gegen die Türken gezogen - zehn Jahre später dann noch einmal. An dem zweiten seiner Türkenzüge im Jahre 1542 hatte Moritz, damals noch Herzog v. Sachsen und ein stürmischer junger Mann von 21 Jahren, mit 1000 Mann teilgenommen und war einmal vor der Stadt Pest, die von den Türken besetzt war, in eine riskante Situation geraten:
    An einem sonntage ist ein sansacke [eine Abteilung Soldaten] mit 1500 pferden herausgefallen und hat ein scharmützel angefangen / darein herzog Moritz selbdritte gewuscht und den türken also in die hände kommen.

Nur durch die Aufopferung eines seiner Leibjäger , der sich schützend über ihn warf und dadurch selbst umkam, wurde der Herzog gerettet.
Auch der Hoch- und Deutschmeister Wolfgang Schutzbar hatte für diesen Kriegszug einen Trupp gestellt und ihn selbst befehligt.
Ob der sächsische Landkomtur Burkhardt von Pappenheim und der Langelner Komtur Gottschalk Schilder zu den Komturen und Landkomturen gehörten, die ihren Deutschmeister begleiteten, ließ sich noch nicht feststellen. Als Indiz für einen Ungarnzug des Langelner Komturs und eine dadurch begründete besondere Beziehung zum Deutschmeister Cronberg könnte man deuten, dass beide 1542 nicht den Dienstweg über den Landkomtur einhielten, als sie miteinander korrespondierten.

Graf Albrecht Georg v. Stolberg war später der Kurfürsten von Brandenburg Joachim II. und Johann Georg Rat und oftmaliger Gesandter geworden. Wie wir oben sahen, weilte er noch 1583 als Rat des brandenburgischen Kurfürsten am Hof des sächsischen, war aber bei seiner Gefangennahme durch den sächsischen Kurfürten 1584 schon nicht mehr kurbrandenburgischer Rat. Seit 1552 hatte er mit kurzen Unterbrechungen (1566-1568, 1570-1572) allein oder gemeinschaftlich mit seinem Bruder Ludwig, zuletzt mit seinem Neffen Wolf Ernst regiert. Als Rat des Kurfürsten Joachim Hektor war er ein Amtskollege des kurfürstlichen Rates Georg v. Blanckenburg gewesen, von dem wir schon wissen, dass seine Familie in Wolfshagen mit den Vettern in Hildebrandshagen hin und wieder einen Streit auszufechten hatte.

2.5.1.2. Wolf Ernst von Stolberg<


In den Jahren nach dem Tode des Grafen Albrecht Georg 1587 hatten Wolf Ernst und seine Vettern die Besitzungen des Hauses Stolberg geteilt, Wolf Ernst war erst 1589 alleiniger Herr der Grafschaft Wernigerode geworden. Den Bürgern von Wernigerode dürfte das gefallen haben. Sie kannten ihn bereits, weil er in Wernigerode schon Hof gehalten, das Schloss erweitert, einen Lustgarten angelegt und eine umfangreiche Bibliothek gesammelt hatte. Das rechnete sich zwar ebensowenig wie heutzutage, aber es schuf Arbeitsplätze in der Stadt, und vom neuen Reichtum des Hofbaumeisters, Hofbäckers, Hofschneiders, Hofdruckers, Hofperückenmachers, Hofapothekers und der anderen Höflinge fielen reichlich Brosamen ab für die Ärmeren und Armen der Stadt. Wie John Kenneth Galbraith sagte: "Wenn man einem Pferd genug Hafer gibt, wird auch etwas herauskommen, um die Spatzen zu füttern". Baumeister, Bäcker, Schneider und ihre Familien, ihre Gesellen, Lehrlinge und Kunden fragten ja nicht danach, woher das Geld kam, das aus der Grafen Kasse floss, und wieviel sie selbst dazu beigesteuert hatten. In der Hofgeschichtsschreibung wurden nur die Ausgaben gewürdigt:

    Beim Ausbau seiner [Bücher-]Sammlung brachte er die größten Opfer, die zuletzt über seine Mittel hinausgingen. Selbst auf Reisen begleitete ihn der Büchersack für die unterwegs zu lesenden, aber auch anzuschaffenden Bücher. Diese gehörten fast allen Fächern der damals blühenden Wissenschaft an. Eine Vorliebe offenbarte er für Geschichte und Erdkunde...

Dem Grafen Wolf Ernst wird nachgesagt, er habe in erheblichem Maß das Geistesleben in Wernigerode gefördert.

Damals, im Rathaus zu Wernigerode, war er gerade zum Statthalter und Hofrichter des neuen Herzogs Heinrich Julius von Braunschweig und Bischofs von Halberstadt berufen geworden - oder seine Bestallung stand unmittelbar bevor.

2.5.1.3. Julius Heinrich von Braunschweig

Julius , der Herzog zu Braunschweig-Lüneburg und Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, war im Mai 1589, wenige Monate vor der Verhandlung in Wernigerode, nach 21 Jahren im Amt einundsechzigjährig gestorben, sein Sohn Heinrich Julius hatte die Nachfolge angetreten.
Dieser junge Herzog - erst in drei Monaten würde er das 25. Lebensjahr vollenden - war schon seit seinem zweiten Lebensjahr Bischof des Bistums von Halberstadt und seit seinem 12. Lebensjahr Rektor der neuen Universität Helmstedt. Als man ihn im Jahre 1566 zum Bischof machte, regierte noch sein Großvater, Herzog Heinrich II. 1, genannt der Jüngere, inzwischen 77 Jahre alt und der letzte katholische Fürst im norddeutschen Raum. Vater Julius bereitete sich auf die Regierungsübernahme vor und wird maßgeblich die Wahl seines minderjährigen Sohnes zum Bischof betrieben und durchgesetzt haben - eine Wahl, die nach der Kirchensatzung illegal war.

Aber es war eine Bischofswahl, die ausnahmsweise strategische Bedeutung hatte: 1566 setzten sich die Halberstädter Separatisten gegen die Magdeburger Einheitspolitiker durch und wählten das Kleinkind aus Wolfenbüttel zu ihrem Bischof. Mit dieser Wahl dehnten die Braunschweiger Herzöge ihren Herrschaftbereich bis an die Bode aus - aus der Sicht der Verlierer bedeutete die Südosterweiterung Braunschweigs eine Zurückdrängung des kurbrandenburgischen Einflussbereichs. Seit der spätere Kardinal Albrecht von Brandenburg im Jahre 1513 mit der Würde des Erzbischofs von Magdeburg zugleich das Amt des Administrators des Bistums Halberstadt übernommen hatte - ordentlicher Bischof wurde er später - hatten immer Söhne, Brüder, Neffen der Kurfürsten von Brandenburg das Erzbistum und das Bistum in Personalunion regiert. Erzbischof Friedrich, der Sohn des regierenden brandenburgischen Kurfüsten Joachim Hektor, wurde noch von den Domkapitularen des Magdeburger und des Halberstädter Kapitels zum Erzbischof und Bischof gewählt. Als er im Jahre 1552 in Halberstadt "eingeführt" wurde, war der junge Ritter Lossow, der dem Magdeburger Domkapitel bei der Belagerung Magdeburgs gedient hatte, wahrscheinlich bei den 200 Reitern, die den Bischof eskortiert hatten. Friedrich hatte nur zwei Jahre lang die beiden Krummstäbe geschwungen, er starb im Jahre 1552 im Alter von 22 Jahren.

Bei der Wahl des Nachfolgers Sigismund, des erst 15 Jahre alten Bruders des Verstorbenen, hatte es schon Probleme mit den Halberstädtern gegeben. Sigismund wurde 1553 durch das Magdeburger Domkapitel zum Erzbischof gewählt und im Januar 1554 in Halle mit 300 Pferden eingeführt. Bei seiner Wahl war er noch treu katholisch gewesen - er war der letzte "richtige" Erzbischof, seine reformierten Nachfolger entbehrtern der päpstlichen Weihe, sie trugen den Titel "Administrator". Sigismund konnte erst 1557 gegen den Widerstand der Halberstädter und ihres Domkapitels durch seinen Vater, den Kurfürsten Joachim Hektor, und seinen ältesten Bruder Johann Georg mit mit 800 Pferden in Halberstadt eingeführt werden.3 Diesmal ist Lossow, nun schon Deutschordensritter und domkapitularischer Hauptmann des Amtes Egeln, sicherlich dabei gewesen. Otto v. Blanckenburg diente gerade dem König von Spanien im Feldzug gegen den König von Frankreich.

Als Erzbischof Sigismund 1566 gestorben war, hatten die Magdeburger Domherren seinen zwanzigjährigen Neffen Joachim Friedrich gewählt, den ältesten Sohn des kurbrandenburgischen Kronprinzen Johann Georg. Der junge Mann war damals gerade mit dem Kaiser Maximilian auf Türkenfahrt. Zum Wahlakt waren die Magdeburger Domherren demonstrativ nach Halberstadt gezogen. Aber für die Halberstädter hieß die Losung: Lieber einen Babybischof als einen Brandenburger! Nach der Heimkehr von der Türkenfahrt wurde der Erzbischof mit mit 200 Pferden in Halle eingeführt. Der Wolmirstedter Pastor Werner, dem wir diese Nachrichten danken, setzte hinzu:

    Das Stift Halberstadt

    trennte sich vom Erzstift, nachdem beide Stifte 68 Jahre zusammen gewesen waren.

2.5.1.4. Wolf Ernst von Stolberg und Julius Heinrich von Braunschweig

Der Wernigeröder Graf Wolf Ernst wird damals kaum irgendeine diplomatische Rolle gespielt haben. Für das Verhältnis zwischen dem regierenden Kurfürsten Joachim Hektor, seinem Sohn Johann Georg und dem neuen Erzbischof Joachim Friedrich auf der brandenburgischen Seite und Herzog Heinrich dem Jüngeren und dem Kronanwärter Julius auf der braunschweigischen Seite wird von größerer Bedeutung gewesen sein, dass des Kurfürsten Tochter Hedwig im Jahre 1560 den Braunschweiger Kronprätendenten geheiratet und zum Schwiegersohn des Kurfürsten gemacht hatte. Damit war der Babybischof ein Enkel des Kurfürsten, und der Groll über die faktische Südosterweiterung des Herzogtums Braunschweigs wird sich in Grenzen gehalten haben.
1578, als aus dem Baby Heinrich Julius ein Knabe von 14 Jahren geworden war, durfte er ohne Vormund - aber freilich nicht ohne Räte - das Bistum Halberstadt regieren. Da war sein Vater Julius schon Herzog von Braunschweig geworden.

Heinrich Julius hatte den Grafen Wolf Ernst von Wernigerode sicherlich nicht zufällig zu seinem Staathalter und Hofrichter in Braunschweig berufen. Dabei muss offen bleiben, ob die nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen dem älteren Grafen und dem jüngeren Bischof zu freundschaftlichen geworden waren, oder ob die Berufung einem Wunsch des Vaters Julius entsprang, der seinem jungen Sohn einen erfahrenen und vertrauenswürdigen Mann an die Seite stellen wollte, zu dem er eine Art Seelenverwandtschaft festgestellt hatte.
Denn der Graf tat in seiner Residenz Wernigerode auf den Gebieten der Wissenschaft und der Kultur mit seinen beschränkten Mitteln das, was Herzog Julius in seiner Residenz Wolfenbüttel verwirklicht hatte. Ob freilich der Graf in Wernigerode eine Kopie Wolfenbüttels in verjüngtem Maßstab schaffen wollte, oder ob er schon als ein Berater des Herzogs in Wolfenbüttel das anregte, wofür in Wernigerode die Mittel nicht reichten - und wofür der Herzog den Ruhm der Nachwelt erntete - muss offen bleiben.

Alte und neue Geschichtsdarstellungen vermeiden es gewöhnlich, das schöne Bild der beiden Förderer der Wissenschaften und Künste durch ein realistisches Detail zu verunstalten: schon dem Herzog Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel sagt man nach , er habe seine noch heute berühmte Bibliothek unter anderem aus dem Geld der Frauen finanziert, die als Hexen verurteilt und deren Vermögen konfisziert worden war, und unter der Regierung seines Sohnes Heinrich Julius wurde die Hexenverfolgung im Braunschweigischen auf streng rechtsstaatlicher Grundlage betrieben. Eine Verordnung des Vaters Herzogs Julius vom 03.02.1570 regelte die Aufeinanderfolge der Foltergrade in einem Hexenprozess:

    Der erste Grad umschloß den Marterstuhl, das Festbinden der Hände auf dem Rücken, die Daumenstöcke und die Peitsche. Der zweite Grad fügte ein die Haut zerschneidendes Einschnüren sowie das Anlegen und Zuschrauben der Beinstöcke hinzu. Der dritte Grad verordnete das Ausrecken der Glieder auf der Leiter mit dem gespickten Hasen oder, auf Gutbefinden der herzoglichen Kanzlei, nach der Schwere des Verbrechens "andere geeignete Mittel", die die Foltergrade verschärften.

Heinrich Julius hat bei den einen den Ruf als Feingeist, bei den anderen den eines fanatischen Hexenjägers erworben. Er war noch Herzog und Wolf Ernst sein Hofrichter, als der Jurist Hartwig v. Dassell zu Lüneburg das Verfahren eines Hexen- oder Zaubererprozesses anschaulich darstellte - zur Anleitung für Richter und Henker mit ihren Knechten.

Als Heinrich Julius mit dem Umbau des Schlosses in Gröningen begann, das seine Bischofsresidenz werden sollte, hatte Graf Wolf Ernst schon Erfahrungen beim Schlossbau in Wernigerode gesammelt. Von Wernigerode bis Halberstadt sind es zwanzig Kilometer, bis Gröningen noch einmal fünfzehn - da waren wechselseitige Besuche, verbunden mit einem Erfahrungsaustausch, kein Problem. Die Vollendung des Schlossbaus in Gröningen und die Perfektionierung der Hexenjägerei lagen noch in der Zukunft, als die beiden Ordensritter und der Graf einander als Ankläger und Angeklagter im Wernigeröder Rathaus gegenüber saßen. Aber Graf Wolf Ernst hatte schon Erfahrungen im Umgang mit Hexen und Zaubereren. In Wernigerode wurde 1582 ein Prozess gegen die Niemannsche und gegen Hans Winter, 1583 gegen Mette Fliß (die denunzierte unter der Folter vier Drübecker Frauen), gegen drei (noch namenlose) Frauen und gegen Katharina Teichgräber; Anna Suprang und Marte Langen geführt. 1588 wurden Anna Krimpe und Anna Hintze angeklagt. Dann hat es eine längere Pause gegeben, bis 1597 Agnete, Drewes Hintzes Frau, Zillie, Drewes Blumes Witwe, die Richtersche, Hans Bruns Frau und zwölf weitere Hexen, darunter Ilse Arneke aus Darlingerode, Katharina Bernburg und weitere fünf Auswärtige der Tortur unterworfen wurden. In die Regierungszeit des Grafen Wolf Ernst fallen noch die Prozesse gegen acht Hexen im Jahre 1600, gegen Jürgen Jordan 1601 und gegen einen Zauberer 1603 .
In der Bischofsresidenz Gröningen wurden 1590, im Jahr nach der Verhandlung in Wernigerode, zwanzig Hexen verbrannt.

2.5.2. Die Schiedskommission

An einem Tisch zwischen den Parteien saßen vier Herren einer hochrangigen Kommission und mindestens ein Schreiber. Sie führten die Schlichtungsverhandlung.
Der Orden hatte mehrere Prozesse vor dem kaiserlichen Kammergericht in Speyer angestrengt, konnte aber ebenso wie der Graf bei einem Schiedsspruch das Gesicht verlieren. Es ist denkbar, dass Maximilian aus dem Hause Habsburg, seit 1585 Koadjutor Stellvertreter und designierter Nachfolger] des alten Hoch- und Deutschmeisters Heinrich v. Bobenhausen, Druck auf den Landkomtur Lossow ausgeübt hatte, den Streit mit den Grafen endlich zu beenden.

Als an jenem fernen 24. juli nach Christi unsers lieben herrn geburt, im fünfzehn hundertsten und neun und achtzigsten jahre in Wernigeroda die Sonne unterging, setzten die vier Unterhändler ihre Unterschriften und ihre Siegel unter das Dokument .
Landkomtur, Komtur und vielleicht alle vier Kommissare und ihr Schreiber fanden einen Tisch im Ratskeller, der Graf wird sich aufs Schloss begeben haben.

Es war wohl üblich, dass bei außergerichtlichen Schiedsverhandlungen von jeder Partei die selbe Anzahl von Interessenvertretern benannt wurde.
In der Originalurkunde sind Siegel und Unterschriften der vier Kommissare nebeneinander angeordnet.
Zuerst unterschrieb und siegelte von Lochaw domdechant zu Magdeburg manu propria . Als Nächster setzte Unterschrift und Siegel Ludoff vonn Roßingk mein eigen hand, danach von Velthem mein hand, und rechts außen Lazarus Köhler doctor.

2.5.2.1. Ludwig v. Lochow der erzbischöflichen Kirche zu Magdeburg Domdechant

Im Eingangssatz des Dokuments hatten die Unterhändler Näheres zu ihrer Person angegeben.
Ludwig von Lochow ist der erzbischoflichen kirchen zu Magdeburg domdekan und in diesem Amt war er neben dem Dompropst der Vorsitzende und Repräsentant des Magdeburger Domkapitels. Lochow war Jahrgang 1546, im selben Jahr geboren wie Graf Wolf Ernst. Domdechant war er erst seit 1587. Landkomtur Lossow wurde 1588 in Ehren aus dem Amt des Hauptmanns von Egeln entbunden. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass er dieses Amt auf Betreiben Lochows niederlegen musste. Im Gegenteil: auf einer kaum noch zu entziffernden Platte im Kreuzgang des Magdeburger Doms, einem Fragment des Altarepitaphs für Johann v. Lossow, wird Ludwig v. Lochows als einer der Testamentare genannt.

2.5.2.2. Ludolf v. Rössing auf Wolferode

An zweiter Stelle wird am Anfang des Vertrages (wie an seinem Ende) Ludolff von Rossing auf Wolfferoda genannt. Das kann zu einem Missverständnis führen - wäre mit Wolferoda das Dorf Wolferode im Mansfelder Land gemeint, hätte die Vermutung nahe gelegen, Rössing sei als ein Nachbar des Hauptmanns Jacob v. Blanckenburg von ihm gewonnen worden, seinen Bruder, den Komtur Otto, in der Verhandlung zu vertreten.
Wolferoda bedeutet hier aber Wülferode bei Hannover, über Generationen im Besitz derer v. Rössing.
Ludolf v. Rössing war nur ein Jahr älter als der Komtur Otto. Sein Name tauchte schon einmal auf: Kurfürst Augustus von Sachsen hat ihn 1577 neben den beiden Rittmeistern Mandelsloh und Klencke für etliche Jahre bestallt. Rössing bekleidete hohe Ämter im Bistum Halberstadt. Vater Lippold hatte von 1495 bis 1568 gelebt, er war 1534 alleiniger Inhaber sowohl der Güter, die mit dem Ort Rössing bei Hildesheim verbunden waren, als auch des im Halberstädtischen gelegenen Besitzes bei Osterwieck, Suderode und Berßel, dazu der Pfandherr des Schlosses Wülperode, Erbküchenmeister des Fürsten Calenberg und Erbmarschall des Stifts Halberstadt gewesen. Lippold - bei den Genealogen erhält er die Nummer XIII - hatte die Ämter von seinem Vater geerbt und an seine Söhne Bartold und Ludolf weiter vererbt. Sein großes Steinepitaph aus dem Jahre 1568 ist in der Osterwiecker Kirche zu finden. Dort steht auch ein nicht ganz so großes Epitaph für Ludolf aus dem Jahre 1595 und ein Holz-Epitaph für Bartold aus dem Jahre 1568. In einer Schrift wird darauf hingewiesen, dass der Vater und die beiden Söhne unter Ernst v. Mandelsloh in wechselnden Diensten an mannigfachen kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt waren. Der Hinweis auf Ernst v. Mandelsloh führt zum Komtur Otto und zu seinem Bruder Jakob v. Blanckenburg, die beide unter oder mit Ernst v. Mandelsloh gekämpft und Beute eingefahren hatten.
Offiziell war Rössing vermutlich vom Grafen benannt worden. Er weist sich mit dem Hinweis auf den Sitz Wülferode als Mann des Herzogs Heinrich Julius aus - seine Besitzungen inOsterwieck gehörten zum Bistum Halberstadt. Und er verweist auch nicht auf sein Amt als Halberstädter Domherr oder auf sein Amt als Erbmarschall des Bistums Halberstadt. Der verstorbene Herzog Julius und sein Sohn Heinrich Julius hatten beim Domherrn Ludolf v. Rössing eine alte Dankesschuld abzutragen - er hatte als Mitglied des Domkapitels im Jahre 1566 seine Zustimmung zur Wahl des unmündigen protestantischen Heinrich Julius gegeben und so an einer wichtigen Weichenstellung zur endgültigen Reformation im Bistum mitgewirkt und zur Erweiterung des braunschweigischen Einflussgebiets beigetragen.
Auf gute Beziehungen Rössings zum Deutschen Orden scheinen zwei Briefe hinzuweisen, die er dem Grafen Friedrich zu Hohenlohe-Langenburg in den beiden Jahren vor der Verhandlung in Wernigerode geschrieben hatte. Am 25.10.1587 teilte er aus Halberstadt mit, dass er sich zur Hochzeit des Grafen Philipp Ernst von Gleichen mit der Nichte Graf Friedrichs einfinden werde, am 31.03.1588 bedauerte er aus Wülferode, dass er nicht nach Zwätzen kommen könne, da er zum Kurfürsten nach Dresden beschieden sei. Graf Friedrich war kursächsischer Oberst und Landkomtur des Deutschen Ordens zu Thüringen von 1586 bis 1590, Zwätzen war der Sitz des Thüringer Landkomturs . Die Sache hat aber einen Haken: Friedrich Graf v. Hohenlohe war dem Orden von Kursachen als Balleiverwalter aufoktroyiert worden, er war kein Ordensritter und verweigerte eine den Ordenssatzungen entsprechende Rechnungslegung an den Deutschmeister.

2.5.2.3. Matthias von Veltheim auf Derenburg

Die dritte Unterschrift leistete Matthias v. Veltheim aus Derneburg.
Die Stadt Derneburg, jetzt Derenburg, liegt nur zehn Kilometer entfernt von Langeln und gehört heute mit Langeln, Wasserleben und anderen Gemeinden zur Verwaltungsgemeinschaft Nordharz . Derenburg mit mehr als zweieinhalbtausend Einwohnern war eine der ältesten Städte des ehemaligen Landkreises Wernigerode.
Die Familie v. Veltheim hatte seit 1306 Besitzungen in Harbke, dort saß die "Schwarze Linie" der Familie.
Mathias von Veltheim, der Vater des Schiedsrichters, erhielt im Jahre 1543 die Belehnung mit den vormals v. Schönbornsehen Gütern zu Oschersleben, 1544 mit Aderstedt.
Achatz , sein ältester Sohn, kaufte 1585 das Gut Ostrau und 1586 mit seinem Bruder Mathias gemeinschaftlich das Gut Dingelbe (jetzt im Landkreis Hildesheim). Familienforscher haben herausgefunden, dass "unser" Matthias v. Veltheim 1555 in Aderstedt geboren wurde und später die Katharine v. Schwichelt - geboren 1559 - heiratete.
Bei Matthias v. Veltheim liegt die Vermutung nahe, dass er vom Deutschen Orden für die Schiedskommission vorgeschlagen wurde. Dafür spricht einmal die kurze Entfernung zwischen Langeln und Osterwieck. Hinzu kommt, dass ein Heinrich v. Veltheim vor sechs Jahrzehnten als Komtur zu Bergen und danach bis zu seinem Tod 1538 als Komtur zu Dahnsdorf Komtur zu Dahnsdorf dem Orden gedient hatte.
Nach einer Bestandsaufnahme des Balleivermögens hatte der Landkomtur Lossow 1574 dem Deutschmeister berichtet:
    den Eilsdorfischen zehenten belangend haben wir mit zutun und guter beförderung der halberstädtischen räte so viel zu wege gebracht, dass wir bericht bekommen, dass die von Veltheim noch drei jahr daran [Anspruch] haben. Wenn die um sein und wir so lange leben werden, wollen wir auch auf wege gedenken, das derselbe wieder an den orden kommen möge.
Eilsdorf liegt keine vier Kilometer von Aderstedt entfernt, dem Geburtsort der Brüder Achatz und Matthias v. Veltheim. Otto v. Blanckenburg hatte 1574
    den Eilsdorfschen zehenten wieder eingelöset, so von Georg Seelen, landkomtur, an Achatz von Veltheim wiederkäuflich für 2000 gf. verschrieben gewesen, cum reservatione , da er binnen 19 Jahren versterben sollte, die übrigen jahre seinen freunden ergänzet werden möchten.
Mit dieser Eintragung stimmt ein anderer Eintrag im Copialbuch der Deutschordenskommende Langeln aus dem Jahre 1594 überein:
    Otto v. Blanckenburg wird zum ehestand gelassen, und weil er den Eilsdorfschen zehnten ex propriis pro 2000 goldgulden eingelöst hat, ist derselbe ihm auf 19 jahre dafür verschrieben, und dass er noch 4 jahre nebst seinen leibeserben solchen genießen sollte, verstattet worden (also ab 1594 noch 4 Jahre = insgesamt von 1579 bis 1598)

Das gewichtigste Argument für gute Beziehungen zwischen Veltheim und Lossow findet man im Inventarverzeichnis des Nachlasses, den der Landkomtur hinterließ: er hatte Ostern 1587 dem Matthias Veltheim 4.000 Taler aus seinem Privatvermögen geliehen.

    Bei den strittigkeiten zwischen Herrn Johann von Losaw, landkommentur zu Lucklum und den sämtlichen von Veltheim zu Instedt und ihren Leuten daselbst und zu Abbenrode wie auch desgleichen zu Hemmerode geschlichtet werden, bei denen es um geholzung und wälder, die trift, mast, hut und weiden, die 1590 geschlichtet werden sollten, ging es um eine andere Veltheim-Linie.


2.5.2.4. Lazarus Köhler, der Rechten Doktor aus Magdeburg

Im Jahre 1591 , zwei Jahre nach Abschluss des Friedensvertrages von Wernigerode, gab es eine Auseinandersetzung zwischen dem Landkomtur Lossow und dem Fürsten Johann Georg v. Anhalt-Dessau. Er schlug seinem Hoch- und Deutschmeister für eine Schlichtungskommission zwei Commissarien vor: Herr Melchior von Rintorff, domherr zu Magdeburg. Lazarus Köhler der rechten doktor und syndikus der Altenstadt Magdeburg. Sein dem orden beiderseits nicht verwandt.
Die Vermutung liegt nahe, dass er den Dr. Köhler auch für die Verhandlung in Wernigerode vorgeschlagen hatte. Bemerkenswert der Hinweis: Sind dem Orden beide nicht verwandt - "verwandt" im Sinne von "befreundet".

Es ist nicht sicher, dass die Bedingung der Un- oder Überparteilichkeit auch von den Kommissaren in Wernigerode erfüllt werden musste, oder ob sich die Deutschordensritter auf ein Privileg beriefen, dass dem Orden vom Papst Alexander IV. verliehen wurde: die Zeugen in einem Gerichtsverfahren allein zu benennen.

Einen Mann, der ganz bestimmt mit im Verhandlungssaal gesessen hat, wollen wir noch erwähnen: den ehrbarn und wohlgelahrten Valentin Crüger, des Teutschen Ordens in der Balley Sachsen syndicus und des Bürgermeisters und rats der stadt Braunschweigk secretarius.

Ihm wurde die Urschrift des Friedensvertrages in Verwahrung gegeben, und er dachte nicht daran, dieses wichtige, nach so vielen Auseinandersetzungen zustande gekommene Dokument den Fährnissen einer Botenreise zum Deutschmeister nach Mergentheim auszusetzen. So erschien er mit einer wortgetreuen Abschrift vor dem Rat der Stadt Braunschweig und bat um die Beglaubigung der Kopie. Der Vertrag wurde fleißig besichtigt und rechtschaffen, unverdächtig, unradiert und uncancelliert befunden. Aber das gehört eigentlich schon zu den Nachkriegsereignissen.

Die Unterhändler hatten eine Einigung der Kontrahenten über sieben Streitpunkte gefunden und einen Weg zur Einigung in weiteren "Irrungen" vereinbart. Über die Toten, die es im Laufe der nicht erklärten blutigen Fehde gegeben hatte, wurde kein Wort verloren.

Das Dokument wirft ein Licht auf die Probleme, die den hohen und niederen Adel in Deutschland bewegten in einer Zeit, als in Frankreich der Zentralstaat entstand, die Niederländer sich gegen die spanische Herrschaft auflehnten, die Spanier gegen das Heer des französischen Königs, gegen Türken und Ketzer kämpften, um die Einheit der Welt unter der Hegemonie des Papstes herzustellen, die Engländer unter ihrer Königin Elisabeth die spanische Armada besiegten und von da an zu einer See- und Kolonialmacht aufstiegen, die Russen unter Iwan Grosny XXX das russische Imperium gründeten.

    Dokument 6 :
    Der Friedensvertrag von Wernigerode 1589

    Erstlich. Soviel anlangt das Tannenholz im Pagenberge XXX und was dem komturhofe zugehörig, welchen Pagenberg der herr komtur für des ordens eigentum, und dass derselbe von den vorigen komturn in der zeit geruhlich genutzt, feuer- und bauholz darin geschlagen, zu des ordens hof gebraucht, auch zuweilen andern verkauft worden, anziehen und vorbringen lassen, und daneben sich beschwert, dass ihm vom herrn grafen an dem tannenholz und desselben gebrauch tätlicher einhalt und pfändung begegnet, dawider am kaiserlichen kammergericht mandatum de restituendo ausgebracht, der herr graf aber dawider angezogen, das seine gnaden und deren vorfahren in allen gehölzen, die in ihrer gnaden graf- und herrschaften gelegen sind, auch in der klöster gehölzen und im Pagenberge die tannenbäume durchaus zuständig, welches ihre gnaden also in possess sich dessen gebrauchten und den klöstern und untertanen das kleine und das unterholz alleine zustünde,
    ist dieser artikel dahin gerichtet und abgehandelt, dass der herr komtur dem herrn grafen für seiner gnaden am tannenholz dieses orts angegebene gerechtigkeit vier hundert taler geben und die forderung der abgepfändeten schweine, viehs und korns fallen lassen soll, und er und seine nachkommen XXX an dem komturhofe fürder an ihrem eigentum, besitz und nutznießung der tannenbäume von dem herrn grafen und seiner gnaden nachkommen unverunruhigt bleiben sollen, jedoch alle hoheit der gerichte und jagd ausgenommen, die seine gnaden sich vorbehalten hat.

    Zum andern [zum Zweiten]. Betreffend die schweinemast im Sachsenberge in des ordens gehölzen, daran dem komtur vom herrn grafen und seiner gnaden dienern gleichergestalt einhalt und pfändung begegnet,
    ist es dahin gerichtet, dass der herr komtur, wenn an den orten (doch ausgenommen des klosters Wasserler holzungen) mästung ist, soll zwanzig schweine einzutreiben haben, daran er auch beunruhigt bleiben soll.

    Zum dritten. Die jagd in und vor dem Sachsenberge belangend, soll dem herrn komtur dieselbe in und vor dem Hühnerbusche, beim Untreuen Baum, im Judental, im Komturholze und in der Wasserlerischen gemeine bis an die Stapelburgische heerstraße vorm holze allein mit dem einlappen nach hasen und füchsen zu jagen und zu hetzen ungewehrt sein und bleiben.

    Zum vierten. Die gesamthut auf dem Pfingstanger bei Wasserler anbelangend, weil der vertrag zwischen den leuten zu Wasserler und Langeln den herrn komtur nicht binden kann, soll es mit der hut und trift XXX auf diesem anger XXX so, wie es vor itzt gemeldetem vertrage gewesen, in dem stande bleiben, und der vertrag kassiert sein. Und da sonst irrung zwischen dem komtur und der gemeine vorfallen würde, soll solches zu der herrn grafen erkenntnis stehen.

    Aber zum fünften. Die hut im Roden bei Schmatzfeld , desgleichen die malsteine , sollen dieselben örter förderlichst in besichtigung genommen, und was ein jeder allda mit lebendigen urkunden oder sonst beweisen wird, dabei geruhiglich gelassen, auch mit oben gemeldeten malsteinen gewisse richtigkeit gemacht werden.



    Zum sechsten. Weil der her komtur angezogen, dass dem komturhofe jederzeit freigestanden, inner- und außerhalb der grafschaft sein korn zur mühle zu fahren und malen zu lassen, daran ihm aber von dem herrn grafen einhalt geschehen und pfändung begegnet, so will der herr graf ihn fürder zu den mühlen in der grafschaft nicht zwingen, sondern ihm die mühlen für sein haus ohne allen zwang freilassen, dagegen hat der herr komtur sich erboten, dass er ohne erheischung besonderer not und so lange ihm nur in den mühlen in der grafschaft gleichheit und billigkeit begegnet, sein korn in andere mühlen außer der grafschaft nicht fahren lassen wolle.

    Zum siebenten. Nachdem der herr komtur, als er von den herrn grafen in verstrickung genommen, eine zeitlang darinnen gehalten, aber derer endlich gegen seinen von sich zur wiedereinstellung gegebenen revers entledigt worden, weil wohlgedachter graf Wolf Ernst auf unsere fleißige unterhandlung den herrn komtur von solcher verstrickung gänzlich loszählen, inmaßen er hiermit davon gäntzlich losgezählt und der gegebene revers soll nunmehr unbündig und kassiert sein und bleiben, auch aufgesucht und dem herrn komtur zu seinen händen wiederum zugestellet werden. Doch den vom herrn komtur beschädigten soll an ihrer forderung nichts benommen werden. Gegen solche gnädige erlassung soll und will der herr komtur sich gegen den herrn grafen aller gebühr erzeigen, wegen solcher bestrickung weder reden noch eifern, auch wider ihre gnaden sich in unbilligen sachen nicht gebrauchen lassen und sich gegen seiner gnaden untertanen friedlich verhalten.

    Was dann ferner der herr graf wider den herrn komtur außerhalb itzt abgehandelter artikel vorbringen lassen, nämlich dass der herr komtur acht hufen landes, die zehntfrei verraint und versteint sind, seines gefallens ändere und an statt der verrainten und versteinten hufen andere hufen an orten, da nach seinem erachten das beste getreide wachse, aussuche, und den herrn grafen mit seiner gnaden zehnten an andere hufen weisen wolle, dagegen der komtur berichtet, dass die acht zehntfreien hufen an gewissen orten nicht verraint noch versteint seien,
    ist dieser punkt dahin verglichen, dass, da sich die versteinigung von solchen acht zehntfreien hufen nicht finden sollte, dass alsdann an deren statt sollen vom herrn komtur mit zutun anderer vom herrn grafen hierzu verordneter unverdächtiger personen andere acht hufen ausgewiesen, verraint und versteint werden, welche dem orden wie vor alters allerwege zehntfrei bleiben sollen.

    Zum andern haben ihre gnaden auch die aushebung der malsteine anziehen lassen,
    darauf ist verabschiedet, dass wie oben beim fünften artikel gesetzt, wenn die besichtigung des angers im Roden geschieht, solche zugleich besichtigt und zu ihrer richtigkeit sollen gebracht werden.

    Wir, die oben genannten unterhändler, haben diese verhandlung und vergleichung von beider herrn parteien im guten auf- und angenommen und ihr vorgestanden, inmaßen der herr graf für sich, desgleichen der herr komtur in beisein und mit consens des herrn landkomturs, bewilligt haben, allen diesen oben gesetzten artikeln nachzukommen und hierzu seiner gnaden herren brüder und vettern und der herr komtur seines gnädigsten herrn und obern etc. consens und ratification auszubringen.

    Und sollen hierdurch die am kaiserlichen kammergericht zwischen beiden parteien schwebenden rechtfertigungen aufgehoben und weggefallen sein, wie denn der herr komtur bewilligt hat, dieses an den herrn teutschen meister förderlich gelangen zu lassen, damit von seiner fürstlichen gnaden die prozesse am kaiserlichen kammergericht eingestellt und abgeschafft werden mögen; desgleichen der herr graf sich auch zu tun erboten.

    Dessen zu urkund, auch fester haltung, haben wir diesen vertrag mit unseren angeborenen und gewöhnlichen petschaften bedruckt und mit selbst [eigenen] händen unterschrieben, alles getreulich und ohne gefährde,

    actum auf dem rathause zu Werningerode,
    den 24: Juli nach Christi unseres lieben herrn geburt,
    im fünfzehnhundertsten und neunundachtzigsten jahre.


2.5.3. Nachspiele

Mit der Einigung im Wernigeröder Rathaus war der Friedensvertrag noch nicht perfekt: damals wie heute bedurfte ein Verhandlungsergebnis der Ratifizierung durch die über- oder beigeordneten Instanzen, hier des Hoch- und Deutschmeisters für den Orden und der anderen Grafen von Stolberg.
Die Ratifikationsurkunde des Hoch- und Deutschmeisters wurde am 24.03.1590 neuen, Gregorianischen Kalenders in Fulda ausgestellt von Maximilian von gottes gnaden, erwählter zum könig in Polen, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund etc., administrator des hochmeistertums in Preußen, meister teutschen ordens in teutschen und welschen landen, graf zu Habsburg und Tirol.
In der Spitze des Deutschen Ordens hatte sich eine Wachablösung vollzogen, die einen grundlegenden Wandel signalisierte. Der alte Heinrich v. Bobenhausen, der noch von der Pike auf, vom Ritterbruder zum Komtur und zum Landkomtur ins höchste Amt des Ordens, das des Hoch- und Deutschmeisters aufgestiegen war, war faktisch entmündigt worden - er blieb formell noch der Ordensoberste, bis er sich 1590 Zurückzog. Wie die Ratifikationsurkunde beweist, hatte Maximilian der Deutschmeister , ein Sohn des Kaiser Maximilian II. und der Bruder des Kaisers Rudolf, schon vor seiner Wahl zum Koadjutor am 21.05.1590 die Regierung des Ordens an sich gezogen und nannte sich "Meister des Deutschen Ordens".

Dokument 7 :
Deutschmeister Maximilian III. ratifiziert den Vertrag von Wernigerode

    Wir Maximilian von gottes gnaden ... urkunden und bekennen hiemit öffentlich:
    Alß wir und unser orden von wegen dessen angehöriger ballei in Sachsen und komturei Langeln nun eine gute zeit her mit dem wohlgeborenen unserm besonders lieben herren Wolff Ernsten, grafen zu Stolberg, Königstein, Ruttschefort [Rochefort] und Wernigerode, und dessen brüdern und gevettern, etlicher unterschiedlicher rechte und gerechtigkeiten halber in nachbarliche missverständen und irrungen geraten , daraus denn etliche pfändungen und mandata erfolgt und an das kaiserliche kammergericht erwachsen, solche alle aber auf gutherziger beiden parteien wohlmeinender friedfertiger leute und unterhändler unternommenes und gepflogenes verhör und unterhandlung den vierundzwanzigsten Juli verschienenen neunundachtzigsten jahrs [24.07.1589 a. St. ] zwischen uns und besagter unserer ballei und komturei land- und komtur, den würdigen und ehrsamen unsern lieben andächtigen Johann von Lossaw [Lossow ]und Otten von Blanckhenburg [Blanckenburg ], beide unseres ordens, und wohlgedachten grafen von Stolberg in gütlichkeit gezogen und ein vertrag, inmaßen uns derselbe vorgewiesen, aufgerichtet, und darin zu ende verabschiedet, bewilligt und versehen, dass ermeldete beide unsers ordens personen von uns als obristen, desgleichen gedachter graf seiner brüder und gevettern als interessierenden gebührende consens und ratificationes darüber aus- und zur hand bringen sollten und wollen, und uns dann ermeldeter beider unsers ordens personen redliches gemüt zu ihrer anbefohlenen ballei und komturei tragende sorgfältigkeit, sowohl der unterhändler ehrbare unparteiische affection nicht unbekannt und gerühmt worden, und um so viel weniger einer hierin mit untergelaufener ungebührlicher versäumnis, nachgeben oder bevorteilung uns befahren [befürchten ] noch solchen vertrag umzustoßen oder zu retractieren ursach haben möge, derwegen wollen wir solchen vertrag unsers teils in allen und jeden sowohl allbereits hierdurch erörterten als auf fernere zusamenkunft und unparteiische endliche vergleichung verschobene punkte und artikel durchaus approbiert, konfirmiert und bestätigt haben, wie wir auch denselben alles seines inhalts hiermit approbieren, konfirmieren und bestätigen und dabei versprechen uud zusagen, demselben für uns, unsere nachkommen [Nachfolger ] und orden also nachzukommen und zu leben und dawider nicht zu tun oder zu handeln, noch von andern zu beschehen zu verhängen, nachzusehen oder zu gestatten, inmaßen wir ebenmäßiges von besagten grafen zu geschehen uns versehen wollen.
    Und dessen zu wahrer urkund haben wir unser secret insiegel endes dieses aufdrucken lassen und mit unserm handzeichen bekräftigt.
    Geschehen zu Fuldt [Fulda ]
    den vierundzwanzigsten monatstag Marti [März ]
    von der gnadenreichen geburt herrn Christi gezählt
    tausend fünfhundert und neunzig jahr
    [24.03.1590 n. St. ]
.
Wenige Tage nach der Bestätigung durch den Deutschmeister ratifizierten die Grafen v. Stolberg den Vertrag. Ihre Urkunde trägt das Datum 20.03.1590, da aber in der Grafschaf noch der alte, Julianische Kalender galt, entsprach das dem 30.03. neuen Stils.

Dokument 8 :

Die Grafen zu Stolberg Johann, Heinrich, Ludwig Georg und Christoff genehmigen den von dem Grafen Wolf Ernst mit dem Deutschen Orden am 24.07.1589 geschlossenen Vertrag.

    Wir Johann, Heinrich, Ludwig Georg und Christoph, alle grafen zu Stolberg, Königstein, Rutschefort [Rochefort ] und Wernigerode , herren zu Ebstein, Mintzenberg und Breuberg , für uns, unsere erben und erbnehmer,
    bekennen und tun kund, demnach der wohlgeborene herr Wolf Ernst, graf zu Stolberg, Königstein etc., unser freundlicher lieber bruder, vetter und gevatter, uns freundlich berichtet, dass weiland der auch wohlgeborene herr Albrecht Georg, graf zu Stolberg etc. seliger, neben seiner liebden an dem kaiserlichen kammergericht mit dem hochwürdigsten fürsten, dem herrn deutschenmeister, insonderheit den ehrwürdigen und ehrenfesten Otto von Blangkenburg [Blanckenburg ], komtur zu Langeln belangende, in sieben unterschiedliche rechtfertigungen geraten, darinnen auch etliche jahr her procediert worden,
    dass doch endlich durch guter leute fleißige unterhandlung solche irrungen und rechtfertigungen unter dato den 24. Juli des verschienenen [vergangenen ] 89. jahres zugrunde vertragen und beigelegt, alles nach fernerm inhalt des darüber aufgerichteten vertrages,
    und wir dann von wohlgemeldetem unserm bruder und vettern darauf ersucht, dass wir unsere bewilligung, ratifikation und consens in solchen vertrag auch geben und seiner liebden mitteilen wollten,
    also haben wir seiner liebden denselben zu verweigern nicht gewusst, consentieren demnach und bewilligen in obgedachten vertrag und desselben klauseln und artikel in bester form rechtens, an solches am kräftigsten und beständigsten geschehen sollte, könnte oder möchte, und wollen denselben stets, fest und unverbrüchig halten, dawider nicht tun noch zu tun gestatten, doch uns der herrschaft an unserer hoheit und oberkeit, auch sonst männiglichen an ihren rechten unschädlich, treulich und ohne gefährde.
    Dessen zu urkunde haben wir diesen konsensbrief mit eigenen händen unterschrieben und unser handsekret zu ende aufdrucken lassen.

    Geschehen und geben den 20. Marti anno [15 ]90.
    Johann graf zu Stolberg und Wernigerode etc.
    Heinrich, graf zu Stolberg und Wernigerode
    Ludwig Georg, graf zu Stolberg undt Königstein etc.
    Christoph, graf zu Stolberg und Königstein etc.

Die Hoffnungen der vertragchließenden Seiten auf ein friedliches Nebeneinander erfüllten sich nicht. Ob das den wirklichen Ausschlag gab, als Otto v. Blanckenburg sich entschied, das Amt des Komturs niederzulegen und aus dem Orden auszutreten? Als Lossow im Februar 1595 dem Hoch- und Deutschmeister berichtete, dass es seit 1592 immer wieder zu Pfändungen auf dem Pfingstanger zu Wasserleben gekommen sei, arbeitete Blanckenburg schon in Hildebrandshagen an der Erhaltung seines Stammes und wurde von Reue, Gewissensbissen und Angst vor der Strafe im Jenseits für seine Untaten im Diesseits geplagt.

Dokument 9 :
Klage des Landkomturs Lossow vom 06.02.1595 über Pfändungen von Kommendevieh 1592 bis 1595
Vermerk der Kanzlei des Deutschmeisters:

    Dem komtur zu Langeln sind abermals 12 stück rindvieh von den Stolbergischen auf dem Wasserlebischen Pfingst Anger abgepfändet und eins daraus behalten worden. Copia 6. Martii Ao 1595

Brief des Landkomturs:

    Gnädiger fürst und herr.
    Es ist euer fürstlichen gnaden und desselben hochweisen räten gnädiglich und wohl bewusst, dass nach vollzogenem vertrage zwischen den herrn grafen von Stolberg und dem gewesenen komturn zu Langeln, Otten von Blanckenburg, das pfänden auf dem Pfingstanger bei Wasserleben wider angegangen und dem Orden seither der zeit 22 häupter [Rindvieh] und darüber in anno 92 mittwochs in der pfingsten noch 12 häupter abgepfändet, das vieh wieder losgegeben, und alles sonst behalten worden.
    Dass sie sich wieder aufs neue wider den vertrag 25 häupter weggenommen haben, habe ich wohl vor der zeit an euer gnaden und gunsten und derselben hochweise räte geschrieben, dass ich mich bedünken lasse (was es ohne abbruch der andern punkte des vertrags geschehen könnte), dass der befährnis wäre, wenn man das wegen dieser samthut geführte gegenpfand wider die von Wasserleben hätte eröffnen lassen, dass des gepfändeten viehs kein ende, und dem komtur damit großer schaden zugefüget worden, wie das mir, wegen dieser geringen zeit, dem orden allbereits 42 häupter viehes weggenommen worden.
    Darum bitte ich ganz demütig, euer fürsten und gnaden wollen mit des hochmeisters räten beschließen, was hierin vorgenommen sein solle, und solches dem herrn doktoris Vomolio zu verrichten befehlen.
    Dass doch diese sache einmal zu ende stehe und der komtur zu Langeln des mahnens abkommen möge.
    Datum ut in litera [wie im Brief ]
    6 feb Ao 95.
    Johann von Lossaw
    Landkomtur der Ballei Sachsen T.O.



Anmerkungen

  • 257 Dr. Georg Kirwang war bis zu seinem Tod im Jahre 1589 in zahlreichen Prozessen für die Grafen zu Stolberg am Reichskammergericht tätig, [Brückner] [Zurück]
  • 258 Wikipedia: Artikel "Wernigerode" [Zurück]
  • 259 LHASA, MD, A51, VII. Nr.3 S.10r-v. 1589 [Zurück]
  • 260 WOLF ERNST (1546-1606). 1589-1594 Statthalter und Hofrichter zu Wolfenbüttel, Gründer der Gräflichen Bibliothek zu Wernigerode. Regierte in den Stolbergischen Harzgrafschaften, zuerst von 1570 bis 1572 allein, dann bis 1574 gemeinschaftlich mit seinen Oheimen Ludwig und Albrecht Georg, dann 1587 mit letzterem allein.1587/1588 teilten die Söhne Wolfgangs und Heinrichs XXI. die sämtlichen Hausbesitzungen; erstere erhielten die Harzgrafschaften, welche sie 1589 wieder unter sich teilten, so dass Wolf Ernst die Grafschaft Wernigerode, Johann die Grafschaft Stolberg, Heinrich XXII. die Grafschaft Hohnstein erhielt. [Stammtafel 1887. Tafel III Nr.04.] [Zurück]
  • 261 STOLBERG, KÖNIGSTEIN. RUTSCHEFORT UND WERNIGERODE: Burg Königstein gehört zur Stadt gleichen Namens im Taunus [Wikipedia: Artikel "Burg_Königstein" Burg_K%C3%B6nigstein]. Sie ist eine der größten Burgruinen Deutschlands. Rochefort in den Ardennen, Belgien. Zu "Rochefort" die Harzsage zum Namen Rutschefort [http://ernstherbst.online.de/hist/lit/2006 _rutschefort.htm].
    Burg Eppstein im Main-Taunus-Kreis in Hessen. Nach dem Aussterben der Herren von Eppstein 1535 fiel ihre östliche Burghälfte an die Grafen zu Stolberg-Wernigerode [Burgstadt Eppstein http://www. eppstein.de/de/tourismus/burg/].
    MÜNZENBERG: Burg und Stadt Münzenberg / Minzenberg / Mintzenberg (ca. 25 km s Gießen) [Stadt Münzenberg [http://www.muenzenberg.de/geschichte-burg.html] - 04.07.2007].
    Burg BREUBERG ging im Jahre 1497 an die Grafen von Wertheim. Nach dem Aussterben dieser Linie fiel die Burg je zur Hälfte an die Grafen von Erbach und von Stolberg-Königstein. [Wikipedia: Artikel "Burg_Breuberg" http://de.wikipedia.org/wiki/Burg_Breuberg] [Zurück]
  • 262 Stammtafel 1887, Tafel II Nr.26 [Zurück]
  • 263 WUSCHEN: bedeutung 'sich schnell und huschend bewegen' [Grimm: DWB [Zurück]
  • 264 Agricola S. 381. Zitiert Marx/Kluth 2004 S.251 [Zurück]
  • 265 Voigt 1859 S.89. Cronberg war Hoch- und Deutschmeister 1526 bis 1543; Pappenheim war erst Komtur zu Langeln, dann Landkomtur von 1525 bis 1551; Gottschalk Schilder wird in den bekannten Urkunden zuerst 1529 und zuletzt 1542 als Komtur zu Langeln genannt. [Zurück]
  • 266 LHASA, MD, A51, II Nr.42 Bl. 103v-r; LHASA, MD, A51, II. Nr.42 S.98r [Zurück]
  • 267 Wikipedia: Artikel "Trickle-down-Theorie“. Rossäpfeltheorie[Zurück]
  • 268 ADB-36 S.345f. http://mdz.bib-bvb.de/digbib/lexika/adb/images/adb036/@ebt-link?target=idmatch(entityref,adb0360347) [Zurück]
  • 269 JULIUS (1528-1589), Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, regierte von 1568 bis zu seinem Tode 1589 und gilt als einer der bedeutendsten Herrscher seines Fürstentums. [Zurück]
  • 270 HEINRICH JULIUS (1564-1613) war postulierter Bischof von Halberstadt, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg und Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, von 1582-1585 auch Administrator des Bistums Minden. Er regierte von 1589 bis zu seinem Tode im Jahre 1613.
    Bereits im Alter von 12 Jahren war er als Rektor der von seinem Vater Herzog Julius gegründeten Universität Helmstedt eingesetzt worden. Im Jahre 1566 trat er unter Vormundschaft und 1578 endgültig die Herrschaft im Bistum Halberstadt an, das daraufhin protestantisch wurde. [Zurück]
  • 271 Heinrich II. (der Jüngere) (10.11.1489 in Wolfenbüttel - 11.06.1568 ebenda) war Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, regierte von 1514 bis zu seinem Tode 1568, gilt als der letzte katholische Fürst im niedersächsischen Raum. Wegen seiner langjährigen Affäre mit einer Hofdame, aus der zehn Kinder hervorgingen, wurde er im Volksmund auch spöttisch der "wilde Heinz von Wolfenbüttel" genannt. [Wikipedia: Artikel "Heinrich II. (Braunschweig-Wolfenbüttel)“ ] [Zurück]
  • 272 Werner 1584 S. S [Zurück]
  • 273 Werner 1584 S. Sij [Zurück]
  • 274 Werner 1584 S. Tiij [Zurück]
  • 275 Meinecke 2000 [Zurück]
  • 276 Soldan 1911 S.347 [Zurück]
  • 277 Dassel 1597 [Zurück]
  • 278 Lücke/Zöllner [Zurück]
  • 279 Erzherzog Maximilian III. (1556-1618), seit Mai 1585 Koadjutor des Hoch- und Deutschmeisters Heinrich von Bobenhausen (Hoch- und Deutschmeister 1572-1590, gest. 1595) [Zurück]
  • 280 Angleichung der Schreibweise und Wortstellung an die moderne Schriftsprache. [Originaltext LHASA, MD, H SB-WR HA B007 Fach 01. Nr.06 S.1r-5v.; handschriftliche Kopie des Vertrages LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.68. S.06r-10r [Zurück]
  • 281 MANU PROPRIA: eigene Hand [Zurück]
  • 282 DECHANT: aus dem latein. decanus, der über zehn gesetzt ist, ein vorgesetzter in verschiedenen, nicht blosz geistlichen ämtern. [Grimm: DWB]
    DOMDEKAN: Der Domdekan ist Vorsitzender des Domkapitels. Er beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Beratungen. Der Domdekan hat vor allem Repräsentationsaufgaben und vertritt das Domkapitel gerichtlich und außergerichtlich. [BDK Mainz]
  • DOMPROPST UND DOMDEKAN: An der Spitze des Domkapitels stehen ein Dompropst und ein Domdekan. Der Domdekan wird vom Kapitel gewählt und durch den Bischof bestätigt. Der Dompropst wird vom Bischof nach Anhörung des Kapitels ernannt. ... Der Dompropst hat den Vorrang im Metropolitankapitel. Er vertritt den Erzbischof bei Gottesdiensten im Dom und ist Repräsentant des Kapitels in der Öffentlichkeit. [Ebt. M]
    LOCHOWS Epitaph (von S. Ertle) und eine Bronzeplatte, die früher auf dem Grab lag, sind noch im Magdeburger Dom zu sehen. Aus der Inschrift ergibt sich, dass Ludwig von Lochow der Sohn Heinrichs von Lochow in Nennhausen war und im Alter von 70 Jahren im Jahre 1616 gestorben ist. [Brandt 1863 S. 118]
    283 Grabplatte Ludwig v. Lochow.
    Die Leichpredigt hielt der Magdeburger Domprediger Reinhard Bake. [Bake 1616] [Zurück]
  • 283 Grabplatte Ludwig v. Lochow /hist/do/ovb/2007_ovb_q-htm.doc
    Die Leichpredigt hielt der Magdeburger Domprediger Reinhard Bake. [Bake 1616] [Zurück]
  • 284 Jacobs 1902 [Zurück]
  • 285 PFANDHERR: pfandinhaber, pfandgläubiger. Aber auch: "ein herr, der das pfandrecht ausübt, der als auspfänder eingesetzte beamte." [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 286 286 Peters; Stephani
  • 287 Osterwieck: Großes Steinepitaph des Lippoldt XIII. v. Rössing (+1568), Stein seines Sohnes Ludolf (+1595) und seiner Frau Anna von Stockheim (+1593), Holzepitaph des Sohnes Bartold (+1568); Wappen des Lippoldt XIII. und seines Sohnes Jan.. [Stephani]
  • Osterwieck. Stephani-K. Epitaph des L.v. Rössing, 1556 von Jürgen Spinrad aus Braunschweig (durch Prieche verdeckt)... Drei Grabplatten 1593, 1595 und 1607, die Verstorbenen ganzfigurig in schön ornamentierten Flachnischen. [Dehio 1974 S.323] [Zurück]
  • 288 LUDOLF I. VON RÖSSING, Sohn des Lippold XIII. v. Rössing, lebte von 1534-1595. Er und sein Bruder Jahn v. Rössing hatten 1568 vom Vater Lippold XIII. den Rössing'schen Besitz ererbt, der große Ländereien von Berßel bis Suderode und im Hildesheimischen um den Ort Rössing (jetzt: 31171 Nordstemmen OT Rössing mit der Ortsteilbürgermeisterin Carlota (Tita) Freifrau von Rössing) umfasste. Ludolf war Erbmarschall des Stiftes Halberstadt und Domherr. Er war der Bauherr des Mittelhofs in Berßel, des Bunten Hofes in Osterwieck und eines sehr ähnlichen Bauwerks in Rössing.
    Von überregionaler Bedeutung war, dass die Brüder Jahn und Ludolf sich als "Kriegsunternehmer" betätigten. Aus dem Jahr 1568 ist ein Bestallungsbrief des spanischen Königs Philipp II. für Jahn überliefert. Es ist das Jahr, in dem Graf Hoorn, Egmont und der Infant von Spanien hingerichtet wurden. Im gleichen Jahr starb auch ihr Bruder Barthold von Rössing auf der Heimreise aus Frankreich.
    Die Ehe Annas von Stöckheim [Stockheim] mit Ludolf I. v. Rössing ist vielleicht im Feldlager eines dieser Feldzüge besprochen worden, denn vermutlich kämpften Seband von Stöckheim und sein Sohn Wulbrandt von Stöckheim gemeinsam mit Ludolf I. von Rössing unter Feldmarschall Ernst von Mandelsloh als Rittmeister und Obristen um 1576 unter französischen Diensten in Flandern. In nur 14jähriger Ehe hatte das Ehepaar 4 Söhne und 3 Töchter. [Stephani http://www.st-stephani.de/html]/epitaphien.html] L. v. Rössing wurde 1577 gleichzeitig mit dem gerade von der Reichsacht entbundenen Ernst v. Mandelsloh vom sächsischen Kurfürten August als Rittmeister bestallt. [Hahn 1602] [Zurück]
  • 289 ZAN; Hohenlohe Zentralarchiv Neuenstein. Bestand La 125: Nachlaß des Grafen Friedrich zu H.-(Langenburg) (*1553, +1590). 2. Allgemeine Korrespondenz [Zurück]
  • 290 Boehm 1992 [Zurück]
  • 291 Demel 1999. S.41 [Zurück]
  • 292 [Zurück]
  • 293 Duncker: Harbke
  • Achatz von Veltheim starb1588, seine Ehefrau Margarete von Salder 1615. Ein Epitaph befindet sich in der Dorfkirche von Harbke [Merfert 1999 S.186] [Zurück]
  • 294 RFE [Zurück]
  • 295 Jacobs 1882 S.63 [Zurück]
  • 296 Wentz 1941 S.499-506 [Zurück]
  • 297 LHASA, MD, Cop.777 Nr.01 S.64 [Zurück]
  • 298 LHASA, MD, A51, II. Nr.50 S.40. 1574 [Zurück]
  • 299 GF: Goldfloren = Goldgulden
    GULDEN: abgeleitet von "golden" bzw. "gülden" oder "goldener"; eine früher gebräuchliche Münze (ursprünglich aus Gold, daher der Name, später auch aus Silber). Die reguläre Abkürzung ist fl. oder f. für Fiorino, lat. florenus aureus, französisch Florin. Sie leitet sich vom Florentiner Goldgulden ab, der im 13. Jahrhundert Europa einschließlich England als silberner Florin (= zwei Schillinge) eroberte. [Wikipedia: Artikel "Gulden“] [Zurück]
  • 300 CUM RESERVATIONE: unter dem Vorbehalt, mit der Klausel [Zurück]
  • 301 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.67 S.31r [Zurück]
  • 302 EX PROPRIIS PRO: aus eigenem Vermögen für [Zurück]
  • 303 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.67 S.31r [Zurück]
  • 304 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.67 S.31r [Zurück]
  • 305 LHASA, MD, A51, II. Nr.32 S.38r-40v [Zurück]
  • 306 JOHANN GEORG I., (1567-1618), Sohn des Fürsten Joachim Ernst von Anhalt und dessen Ehefrau Agnes von Barby; regierender Fürst von Anhalt-Dessau. Bis 1606 regiert Johann Georg I. auch im Namen seiner jüngeren Brüder. Durch das Teilungsabkommen, welches im selben Jahr ratifiziert wurde, erhält er den Dessauer Anteil sowie das Seniorat. [Wikipedia: Artikel "Johann Georg I. (Anhalt-Dessau)"] [Zurück]
  • 307 LHASA, MD, A51, V. Nr.17. S.11r [Zurück]
  • 308 Grimm: DWB [Zurück]
  • 309 Voigt 1857 S.372 [zitiert in Jacobs 1882 S.450]
    ALEXANDER IV. (um 1199-1261) Papst 1254-1261 [Wikipedia: Artikel "Alexander IV. (Papst)"] Er unterstützte den Deutschen Orden in Preußen mit der "Goldenen Bulle von Rieti" [Wikipedia: Artikel "Goldene Bulle von Rieti" ] und durch die Erteilung zahlreicher Privilegien. [Zurück]
  • 310 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.68 [Zurück]
  • 311 Wikipedia: Artikel "Geschichte Spaniens" [Zurück]
  • 312 IWAN IV. WASSILJEWITSCH (russ. Grosny, wörtlich der Grausame), im deutschen Sprachraum der Schreckliche genannt (1530-1584), war der erste gekrönte russische Zar. Durch Reformen von Verwaltung, Rechtswesen und Armee stärkte er die Zentralgewalt des Zaren und förderte den niederen Dienstadel auf Kosten der mächtigen Bojaren. [Wikipedia: Artikel "Iwan IV. (Russland)"] [Zurück]
  • 313 LHASA, MD, H SB-WR HA B007 Fach 01. Nr.06 S.1r-5v / S.6r-10r und Jacobs 1882 S.80-83 (Wernigeröder Vertrag von 1589); LHASA, MD, Rep. A51 VIII, Nr.5 fol.68r-70v und LHASA, MD, A51, II 32 S.40v-41r (von der Stadt Braunschweig beurkundete Kopien) [Zurück]
  • 314 TANNENHOLZ: Tannengehölz, Tannenwald - oder, wie weiter unten, Tannenholz im heutigen Sinne. [Zurück]
  • 315 Auch PAPENBERG = Pfafenberg, was auf den Ordenspriester hinwiese. [Zurück]
  • 316 MANDATUM RESTITUANDO: Antrag zur Wiederherstellung des Rechts [Zurück]
  • 317 IN POSSESS: in Besitz [Zurück]
  • 318 NACHFAHREN: Nachfolger im Amte [Zurück]
  • 319 Wasserler, D- 38871 Wasserleben, ca. 3 km w von Langeln [Zurück]
  • 320 D- 38871 Stapelburg: ca. 12 km w von Langeln [Zurück]
  • 321 HUT: das hüten des viehs, grundstück auf dem dieses geschieht und das gehütete vieh selbst [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 322 TRIFT: das viehtreiben; weideland, wiesenland; weg für das vieh [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 323 ANGER: grasbewachsnes land, weidetrift [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 324 ZU ERKENNTNIS STEHEN: dem Urteil unterworfen sein [Zurück]
  • 325 D- 38855 Schmatzfeld ca. 3 km sw von Langeln [Zurück]
  • 326 MALSTEIN: stein zur bezeichnung einer grenze, markstein, grenzstein [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 327 LEBENDIGE URKUNDE: Zeuge [Zurück]
  • 328 VERSTRICKUNG: festnahme, beschlagnahme, haft [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 329 WIEDEREINSTELLUNG von Stellen: da jedes stellen ein hinstellen, zur ruhe stellen, stehn oder liegen lassen ist, entfaltet sich leicht der begrif des aufgebens, aufhebens, abschaffens, sein lassens, unterwegen lassens, vgl. abstellen [Grimm: DWB [Zurück]
  • 330 UNBÜNDIG: nicht bindend [Zurück]
  • 331 VERRAINEN: durch einen rain begrenzen, abgrenzen. VERSTEINEN: "mit [grenz]steinen versehen"; die felder, äcker versteinen [Grimm DWB] [Zurück]
  • 332 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.68. S.10r-11v [Zurück]
  • 333 Maximilian III. v. Habsburg: Erzherzog Maximilian III., auch gen. der Deutschmeister (1558-1618); drittältester Sohn Kaiser Maximilians II. (Kaiser von 1564 bis 1576). Seine Brüder waren Rudolf II. (1552-1612; deutscher Kaiser 1576-1612, König von Ungarn 1572-1612, von Böhmen 1575-1612) und Matthias v. Habsburg. [Zurück]
  • 334 Boehm 1997 [Zurück]
  • 335 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.68. S.10r-11v [Zurück]
  • 336 GRAFEN V. STOLBERG:
    Es folgen Angaben zu folgenden Grafen v. Stolberg

    Söhne Bothos III. (1467-1538) und Annas von Eppstein-Königstein(1482-1538)
    Ludwig II. (1505-1574)
    Heinrich XXI. (1509-1572)

    Söhne Heinrichs XXI. und Elisabeths von Gleichen
    Ludwig Georg (1562-1618)
    Christoph II. (1567-1638)
    Wolfgang (1501-1552)

    Söhne Wolfgangs und Genovefas zu Wied
    Johann (1549-1615)
    Wolf Ernst (1546-1606)
    Heinrich XXII (1509-1572)

    Die Familie der Grafen v. Stolberg ist ein altadliges Geschlecht aus Thüringen, welches bis ins 11. Jh. Zurückreicht und dessen Stammland die Grafschaft S. in Thüringen ist. Schon 1412 in den Reichsgrafenstand erhoben, vermehrte es seinen Besitz durch Erwerbung der Grafschaften Hohnstein, Wernigerode, Königstein, von welch letzterer jetzt [um 1890] nur noch Gedern und Ortenberg dem Haus angehören, Wertheim und Rochefort in Belgien, die 1801 verloren ging, sowie des hennebergischen Fleckens Schwarza.[Meyers-15]

    LUDWIG II. (1505-1574):
    Die Erwerbungen im heutigen Belgien gehen Zurück auf Ludwig II.. Vater Botho III. (1467-1538), Eppenstein-Königstein und Mark-Rochefort (1482-1538). - L. studierte auf der Univ. Wittenberg, nahm dort 1521 Luthers Lehre an und wirkte für die Ausbreitung und Befestigung der Reformation. - L. war dreier Ks. Rat (Karl V., Ferdinand I. und Maximilian II.) und wurde häufig zu Gesandtschaften gebraucht. - Von seinem mütterlichen Oheim, dem Grafen Eberhard IV. zu Königstein, Herrn zu Eppstein und Münzenberg, testamentarisch zum Universalerben ernannt, erbte er 1535 dessen sämtliche Gf.- und Herrschaften. Im Jahre 1544 succedierte er Gf. Ludwig III., dem letzten Gf. von der Mark-Rochefort, in den sogen. Rochefortischen Gf- und Herrschaften im Burgundischen Kreise, und nachdem 1556 sein Schwiegersohn, Michael III. Gf. zu Wertheim, Herr zu Breuberg, verstorben und mit ihm der gf. Wertheimische Mannstamm erloschen war, erwarb er die Gft. Wertheim und die Hälfte der Herrschaft Breuberg. - In den Stolbergischen Harzgft. regierte er nach seines Bruders Wolfgang Tod (1552) bis Michaelis [29.09.] 1566 gemeinsch. mit seinem Bruder Albrecht Georg, von da bis Mich. 1568 (nach dem Augsburger Vergleich v. 1566) allein (aber vertreten durch seinen Bruder Heinrich XXI.), endlich von Mich. 1572 bis zu seinem Tode gemeinsch. mit Albrecht Georg und seinem Bruderssohn Wolf Ernst. - Die Rochefortischen Gf.- und Herrschaften stritten seine Töchter seit 1581 mit den Gf. zu Stolberg bis 1755. Beim Vergleich kamen in den Stolbergischen Teil die Gft. Rochefort und Montague, die Herrschaften Briquemont und Duchamp, die mit Bouillon und St. Hubert gemeinsch. Herrschaft Bertrix und zwei Drittel an der zu Arneberg gemeinsch. Herrschaft Neufchateau. [Stammtafel 1887. Tafel II-18]

    JOHANN (1549-1615):
    Vater: Wolfgang (1501-1552), Mutter: Genovefa zu Wied (+1556) - J. erhielt in der Teilung von 1589 die Gft. Stolberg, succedierte 1606 in Gemeinsch. mit seinem Bruder Heinrich XXII. ihrem Bruder Wolf Ernst in der Gft. WR, teilte sich 1608 und 1611 mit Heinrich XXII. in die Verwaltung dieser Gft., nahm seine Residenz auf dem Schlosse zu WR. [Stammtafel 1887. Tafel III-06]

    HEINRICH XXII. (1551-1616):
    Vater: Wolfgang (1501-1552) Mutter: Genovefa zu Wied (+1556) - H. erhielt in der Teilung von 1589 die Gft. Hohnstein, welche ihm 1598 von Hz. Heinrich Julius v. BS gewaltsam entrissen wurde. Nach dem Ableben seines Bruders Wolf Ernst 1606 succedierte er diesem gemeinsch. mit seinem Bruder Johann [s.o.]. - Gf. H. residierte in der ehem. Seigerhütte bei Wernigerode und baute seit 1609 das Kloster Ilsenburg zu einem Witwensitz für seine Gemahlin aus. [Stammtafel 1887. Tafel III-08]

    LUDWIG GEORG (1562-1618):
    Vater: Heinrich XXI., Mutter: Elisabeth von Gleichen. - L.G. erhielt in der Stolbergischen Gebietsteilung 1587/1588 gemeinsch. mit seinem Bruder Christoph II. die Besitzungen in der Wetterau und die Herrschaft Schwarza. Beide teilten wieder 1592, wobei L.G. die Herrschaft Ortenberg erhielt. Die Brüder bekamen 1608 in Gemeinsch. von ihrem Vetter Gf. Heinrich XXII. zu Stolberg die Stolbergische Hälfte der Ämter Kelbra und Heringen und 1613 von ihrem Vetter Gf. Wolfgang Georg zu Stolberg den Questenberger Forst am Südharz und das Amt Rossla. [Stammtafel 1887. Tafel III-10]

    CHRISTOPH II. (1567-1638):
    Vater: Heinrich XXI., Mutter: Elisabeth von Gleichen. - Ch. erhielt in der Gebietsteilung 1587/1588 gemeinsch. mit seinem Bruder Ludwig Georg die Besitzungen in der Wetterau und die Herrschaft Schwarza, und in der Teilung mit letzterem 1592 die Herrschaften Gedern und Schwarza allein. [Stammtafel 1887. Tafel III-12]
    HEINRICH XXI. (1509-1572):
    Vater: Botho III. (1467-1538), Mutter: Anna von Eppstein-Königstein(1482-1538). - H. studierte in Leipzig (1526-1527), wurde Domherr zu Mainz und Köln und verzichtete 1528 auf sein Erbrecht und seine Teilnahme an der Regierung in den väterlichen Herrschaften. Er erhielt 1539 durch Abtretung seines Bruders Wolfgang die Domprobstei zu HBS. welche er 1544 seinem Bruder Christoph abtrat, und wurde 1542 Domdechant zu Köln. Er war auch Domherr zu St. Gereon in Köln, Probst zu St. Severin daselbst, sowie zu St. Peter und St. Alban in Mainz; die Probsteien zu St. Severin und St. Peter gab er 1545 zu Gunsten seines Bruders Christoph auf. Er war auch Amtmann des kurböhmischen Amtes Zous. - H. unterstützte die Pläne des Erzbischofs Hermann zu Köln auf Reformation seines Erzstifts und wurde desbalb 1546 durch den päpstlichen Nuntius mit der Strafe der Suspension belegt und aller Rechte und Einkünfte seiner kirchlichen Würden für verlustig erklärt.
    Gf. H. starb als Stifter der Rheinlinie des Hauses Stolberg. [Stammtafel 1887. Tafeln II-21 und III-02] [Zurück]

  • 337 WOLF ERNST (1546-1606):
    Vater: Wolfgang (1501-1552), Mutter: Genovefa zu Wied (+1556). - 1589-1594 Statthalter und Hofrichter zu Wolfenbüttel. - Gründer der Gräflichen Bibliothek zu Wernigerode. - W.E. regierte in den Stolbergischen Harzgrafschaften, zuerst nach dem Augsburger Vergleich von Pfingstabend 1566, von Mich. [29.09.]1570 bis Mich. 1572 allein, dann bis 1574 gemeinsch. mit seinen Oheimen Ludwig und Albrecht Georg, bis 1587 mit letzterem allein. - In Schwarza regierte er seit 1577 und in Ortenberg und Gedern seit 1581 gemeinsch. mit Albrecht Georg bis zu dessen Ableben 1587. - 1587/1588 teilten die Söhne Wolfgangs und Heimrichs XXI. die Hausbesitzungen und es erhielten die ersteren die Harzgft., welche sie 1589 wieder unter sich teilten; Wolf Ernst erhielt die Gft. WR, Johann die Gft. Stolberg, Heinrich XXII. die Gft. Hohnstein. [Stammtafel 1887. Tafel III-04], s.a [Wikipedia: Artikel "Wolf Ernst zu Stolberg“] [Zurück]

  • 338 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.67. S.116r-116v. Druck der Urkunde: Jacobs 1882 S.83f. Anmerkungen E. Jacobs (Jacobs 1882): "Urschr. mit den Handringen des Grafen bedrückt, im grf. H.A. zu Wernigerode. Papierzeichen: 51/2 cm hohes Stadtwappen von Wernigerode" [Zurück]
  • 339 STOLBERG, KÖNIGSTEIN. RUTSCHEFORT UND WERNIGERODE.
    Burg Königstein gehört zur Stadt gleichen Namens im Taunus. Sie ist eine der größten Burgruinen Deutschlands. [Wikipedia: Artikel "Burg Königstein"].
    Rochefort in den Ardennen, Belgien. Zu "Rochefort" die Harzsage zum Namen Rutschefort. [Zurück]
  • 340 BURG EPPSTEIN im Main-Taunus-Kreis in Hessen. Nach dem Aussterben der Herren von Eppstein 1535 fiel ihre östliche Burghälfte an die Grafen zu Stolberg-Wernigerode. /
    Burg und Stadt Münzenb / Minzenberg / Mintzenberg (ca. 25 km s Gießen)
    BURG BREUBERG ging im Jahre 1497 an die 'Grafen von Wertheim'. Nach dem Aussterben dieser Linie fiel die Burg je zur Hälfte an die 'Grafen von Erbach' und von 'Stolberg-Königstein'. [Wikipedia: Artikel "Burg Breuberg“ ] [Zurück]
  • 341 LHASA, MD, A51, VIII. Nr.3 S.12r-12v und 14r-14v [Zurück]

  • Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.

    Deutscher Orden

    Ballei Sachsen im 16. Jh.

    Johann v. Lossow

    Otto v. Blanckenburg

    Nachruhm und Nachlass
    1. Kindheit, Jugend, erste Mannesjahre
    2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens
    2.1. Ottos Aufstieg in der Ballei Sachsen
    2.2. Nachbarliche Irrungen
    2.3. Die Prozesse des Komturs
    2.4. Aus Irrungen wird eine Fehde
    2.5. Der Friedensvertrag von Wernigerode 1589
    2.6. Ehrenvoller Abschied vom Orden
    3. Erbgesessen auf Schlepkow und Hildebrandshagen

    Gegenständliche Quellen
    Archivalien
    Abkürzungen und Literaturquellen zum Text
    Alle Anmerkungen

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    Urkunden

    Literatur

    Denkmäler

    Abkürzungen und Sigel

    e.imwinkel@web.de

    Letzte Änderung 08.09.2007

    Deutscher Orden

    Ballei Sachsen im 16. Jh.

    Johann v. Lossow

    Otto v. Blanckenburg

    Nachruhm und Nachlass
    1. Kindheit, Jugend, erste Mannesjahre
    2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens
    2.1. Ottos Aufstieg in der Ballei Sachsen
    2.2. Nachbarliche Irrungen
    2.3. Die Prozesse des Komturs
    2.4. Aus Irrungen wird eine Fehde
    2.5. Der Friedensvertrag von Wernigerode 1589
    2.6. Ehrenvoller Abschied vom Orden
    3. Erbgesessen auf Schlepkow und Hildebrandshagen

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