Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen

Otto von Blanckenburg (1535-1605)
Landsknecht, Ordensritter und Junker


2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens

2.1. Ottos Aufstieg in der Ballei Sachsen

2.1.1. Ein Kurbrandenburger im Deutschen Orden

Was Pastor Clement über Ottos Leben als Deutschordensritter erfahren und berichtet hat, stimmt mit anderen, zuverlässigeren Quellen in den Archiven Sachsen-Anhalts nicht überein. Über diese Zeit scheint der alt gewordene Ritter aus mindestens drei Gründen mit seinem Pastor nicht so ausführlich gesprochen zu haben wie über seine Jugenderinnerungen und seine Kriegserlebnisse.

    1. Der Deutsche Orden stand in protestantischen Landen in keinem hohen Ansehen, seine Erwähnung assoziierte Kaiser, Papst und Katholizismus.
    2. Als Ritterbruder hatte Otto im Orden keine einzige ritterliche Tat vollbracht.
    3. Der Abschied vom Orden war ein Karriereknick, dessen Ursachen für Otto möglicherweise nicht rühmlich waren.
    Pastor Clements Leichpredigt steht in krassem Gegensatz zu einem Nachruf besonderer Art, den der Hofarchivar der Grafen von Stolberg-Wernigerode, Eduard Jacobs 1882 verfasste, fast 280 Jahre nach der Leichpredigt. Man findet diesen Nachruf der besonderen Art in einem Urkundenbuch der Kommende Langeln

Für einen Adligen der Mark Brandenburg war es ein höchst ungewöhnlicher Schritt, in den Deutschen Orden einzutreten. Pfarrer Clement ließ es wohl deshalb offen, welchem der beiden noch existierenden geistlichen Ritterorden Otto angehört hatte. In der Kurmark hatten die evangelischen Herren vom Johanniterorden ihre Kommenden. Der Deutsche Orden hatte dort nicht Fuß gefasst.
Es ist eine Ironie der Geschichte, dass Kurfürst Friedrich III. v. Brandenburg seine Metamorphose zum König Friedrich I. in (einem Teil von) Preußen 1701 letztlich der Privatisierung des Ordenslandes Preußen im Jahre 1525 durch Albrecht v. Brandenburg-Ansbach verdankte. Er eignete sich das Erbe des Ordens an, einschließlich des schwarzen Kreuzes auf weißem Grund (heute noch auf dem Mordsgerät der Bundeswehr zu sehen) und der Wappenfarben Schwarz und Weiß (zu denen später in der Flagge des Deutschen Kaiserreichs und Nazideutschlands die Farbe Rot hinzukam).

Es ist möglich und sogar wahrscheinlich, dass der würdige, gestrenge, edle und ehrenfeste Herr Johann von Lossow den Ritter Otto für den Deutschen Orden geworben hat. Lossow war seit 1556 Amtshauptmann des Magdeburger Domstifts in Egeln und Hadmersleben an der Bode und seit 1558 ordentlicher, d.h. eingekleideter und vereidigter Ritterbruder. Otto wurde nachweislich 1564 in den Orden aufgenommen. Da war Lossow allerdings noch nicht einmal Komtur.

Es gibt zwei Protokolle mit Selbstauskünften Ottos v. Blanckenburg über sein Leben als Ordensritter. Freilich sind die Aussagen aus mindestens zwei Gründen kritisch zu lesen: bei Befragungen durch die Obrigkeit geht mancher auch heutzutage mit der Wahrheit sparsam um, und was im Protokoll erscheint, wird auch geht durch die Filter im Kopf des Protokollanten.
1574 und 1591 kamen Kommissionen der Ordenszentrale in Mergentheim zur Ballei-Visitation - Inspektion der Ordensprovinz - nach Lucklum. Den Ordensstatuten entsprechend wurden zuerst der Landkontur und danach alle Ritter einzeln befragt.
Hier die Fragen der Kommissare und die Antworten des Komturs zu Langeln, Otto von Blankenburg.

    1574
    Herrn Otto v. Blanckenburgs bericht, Komtur zu Langeln

    Ob auch die ordenspersonen den gottesdienst besuchen:
    Ja, sie halten sich zum gottesdienst, brauchen auch die heiligen sacramente, wie hierzulande gebräuchlich.

    Ob auch etwa almosen gestiftet und gegeben werden:
    Er wisse von keinem bestimmten almosen als dem zu Lucklum, da werde jährlich auf einen benanten tag eines gegeben. Sonst werde von seinem anbefohlenen haus dann, wenn arme davor kommen, nach gelegenheit gegeben.

    Ob die brüder in guter verein [Einigkeit] stehen:
    Er wisse nicht anders, denn sie leben alle brüderlich, wie sich ordenshalber gebührt, außerhalb der zwei, so [die] sich beweibt, mit denen sie keine gemeinschaft haben.

    Ob auch die ordenspersonen berüchtigte mägde oder anderes verdächtige gesinde halten:
    Er wisse davon nichts, geschehe es aber, sei es ihm unwissend [unbekannt].

    Ob sie auch des ordens kreuze tragen:
    Ja, sie tragen die creuze, aber doch unter den kleidern.

    Wann und durch wen er in den orden gekommen sei:
    Es sei zehn jahre her [1564]; durch durch den landkomtur und die nächstgesessenen dazu erforderten [aufgeforderten]. Werden ihnen aus dem ordensbuch etliche regeln vorgehalten von keuschheit und gehorsam, darauf sie sich auch müssen verschreiben [schriftlich verpflichten].

    Ob auch in den häusern unziemliche gastungen [Festmahle] gehalten werden:
    Sie haben keine übermäßigen gastungen, allein man müsse sich nachbarlich [wie die Nachbarn] verhalten.

    Ob sich die ordenspersonen auch ziemlicher [geziemender] kleidung gebrauchen:
    Sie tragen keine unziemliche kleidung, sondern allein wie sich adelspersonen und des landes art nach gebührt.

    Ob auch die ordenspersonen ihren ämtern fleißig sich auswarten:
    Er wisse von keinem sonderlichen unwesen, sondern zu sagen, dass sie ihrem tun fleißig abwarten; da es auch bei einem befunden, würde es durch den statthalter abgeschafft.

    Die regierung der gewesenen landkomture und statthalter,
    auch die güter der ballei betreffend.

    Ob ihm auch bewusst [bekannt], was die landkomture und statthalter nacheinander versetzt haben:
    Das wisse er nicht, es werde aber ein gesondertes verzeichnus vom herrn statthalter gemacht, was von einem jeden haus versetzt und verpfändet und was wiederum abzulösen sei.

    Wieviel derselben güter, wo und unter wem sie gelegen:
    Das werde angeregtes [erwähntes] verzeichnis auch mitbringen.

    Ob die brüder auch nach eigenschaft [Eigentum] trachten?
    Da wisse er von keinem, denn es sei kein übermaß vorhanden.

    Ob die brüder der ballei sachen mit gesamtem rat handeln:
    Ja, es sei bisher so geschehen.

    Ob ihm auch bewusst [bekannt] sei, wie sich ein landkomtur oder statthalter über seine vorige pflicht müsse verschreiben:
    Davon wisse er nicht; was er sich aber weiter verpflichte, achte er, das es müsse bei einem deutschmeister geschehen.

    Ob auch die personen, so in orden genommen werden, desselben fähig seien:
    Er wisse es nicht anders, denn diejenigen, so jetzt vorhanden, seien guten adels; sei wohl nicht ohne, dass etliche um den orden angesucht haben, als man aber befunden, dass sie nicht qualifiziert waren, ist es ihnen abgeschlagen worden.

    Ob man denselben [neu aufgenommenen] alsobald häuser eingebe:
    Wenn [nachdem] sie eingekleidet wurden, werden sie allhier zu Lucklum erhalten, bis ein haus ledig [frei] wird, alsdann werden sie, so sie tauglich befunden werden, darein gesetzt.

    Wieviel häuser und brüder jetzt in der ballei seien:
    Das ist oben angezeigt.

    Ob ihm auch bewusst [bekannt] sei,was jedes haus jährlich für ein einkommen habe:
    Das wisse er nicht; dann es sei unbeständig zu überschlagen, man müsse sich alhier das ackerbauen [mit dem Ackerbau] erhalten. Wie dann ein gesondertes verzeichnis gemacht werden soll, wieviel jedes haus ungefähr an acker und gütern habe.

    Ob man auch mit rat der brüder die ämbter besetze und entsetze:
    Da habe es die gelegenheit , wann man einen einkleide und ein haus ledig [sei], werde ihm dasselbe alsobald eingegeben.

    Wie und was gestalt die ämbter werden besetzt:
    Da habe es die gelegenheit, wie jetzt gehört.

    Ob auch etwa ordenspersonen häuser ihr leben lang verschrieben und eingetan seien:
    Er wisse von keinem.

    Ob der ballei und häuser recht, auch nutzung und gefälle werden gehandhabt und eingebracht:
    Was der häuser einkommen, da sei nicht viel von zu erobern, sondern gehe schier mit auf, aber derselben gerechtigkeiten [Rechte], so noch vorhanden, werden mit möglichem fleiß gehandhabt.


    1591
    Herrn Otto von Blanckenburgs, komturs zu Langeln, bericht

Ob Auch die ordenspersonen sich fleißig zur anhörung des gottes worts und zu gebrauch und nießung [Nutzung] der heiligen sakramente verfügen:
Er für sein person, ohne ruhm zu melden, besuche die kirchen jahrmals [im Jahr], so [wenn] er zu haus, und empfange das heilige sakrament aufs wenigste im jahr einmal, wie es der [im] lande gebräuchlich und der Augsburgischen konfession gemäß, Wisse nichtt Anders, als dass die anderen ordenspersonen sich ebenmäßig [ebenso] verhalten.

Ob und in welchen häusern almosen gestiftet sind:
Er wisse nicht, dass in häusern etwas beständiges [bestimmtes] (außerhalb Lucklums) gestiftet sei. Wenn arme Leute etwas jeglich vorm haus fordern, denen werde mitgeteilt [gegeben], nach jedes gutem willen.

Ob die ordenspersonen in güter brüderlichkeit einig leben:
Er wisse von keinen uneinigkeiten unter den Ordenspersonen

Ob sie auch berüchtigte maiden [Mädchen], oder andere verdächtigte weibspersonen haben:
Das sei ihm unwissend [unbekannt].Die mann- und weibspersonen, so er im haus habe, der könne er nicht entraten [entbehren].

Ob sie auch das Kreuz unseres Ordens tragen:
Wenn er ausreise, pflege er es am hals zu tragen, aber zu hause nicht allzeit.
Ist ihm angezeigt worden. es forthin zu jeglicher zeit am hals zu tragen.

Wann und wie lange es her sei, dass er in den Orden aufgenommen wurde, und was man ihm vorgehalten [vorgetrage]:
Es sei ungefähr 28 jehre her, dass er im beisein Heinrich Gams, des gewesenen landkomturs, und Dietrich Bocks in den orden aufgenommen worden sei. Man habe ihm etliche punkte aus dem buch des ordens vorgelesen.

Ob er sich auch verpflichtet habe, jedwedem regierenden deutschen meister bis in den tod gehorsam zu sein:
Darauf habe er geschworen, er habe auch bis zu [dieser stunde; bisher] gehorsam geleistet, wie es sich gebührt; wisse auch von keinem, der nach eigenschaft [Eigentum] trachte.

Das herr landkomtur habe es, und in [bei] einkleidung einer ordensperson werde es gezeigt. Es wäre wohl [gut], dass [wenn] man einen auszug etlicher vornehmster [wichtigster] punkte machte und jedem haus einen zustellte.

Ob nicht übermäßige und unziemliche [ungeziemende] gastungen [Gastmahle, Festgelage] gehalten werden:
Bei ihm werden nicht viel gastungen oder gesellschaften gehalten, er wisse von andern auch nicht anders.

Ob die andern personen sich auch ziemlicher [geziemender, angemesssener] kleidung gebrauchen:
Er trage ziemliche kleidung, wie sich einer ordensperson gebührt. Er habe einen reisigen knecht und zwei jungen.

Er wisse nicht anders, dann [als] dass jeder seinem bevohlenen haus wohl vorstehe. Er wisse auch nicht viel von spazieren reiten, noch keinem, der sich fremder herenn dienst untergeben.

Die regierung und vorgehung der
gewesenen landkomture und
anderen komture und andern personen,
auch die güter berührter ballei betreffendt.

Was für güter von den hier vorher gewesenen landkomturen von der ballei oder den häusern hin und wider versetzt wurde:
Er habe keine wissenschaft [Kenntnis] davon, dass etwas von den häusern verkauft wurde. Aber etliches sei wohl versetzt worden, wie denn ein zehnt zu Eilsdorf [Ortsteil der Gemeinde Huy] im stift Halberstadt gelegen, um 2000 goldgulden versetzt sei gewesen, und er es von seinem eigenen geld auf 18 jahre lang wiederum abgelöst habe, die er für [als] ein auslagegeld zu nutzen habe: die [Jahre] seien nunmehr aus [vergangen], bis auf ungefähr 4 oder 5 jahre, darnach habe er solchen [diesen] zehnt dem haus Langeln wiederum zugewiesen.

Wo dieselbigen versetzten güter und unter wem oder welchem sie gelegen sind:
Ein meierhof [Erbpachthof] samt [mit] zwei kossatenhöfen zu Hoppenstedt [Ortsteil von Bühne im Harzvorland] im stift Halberstadt gelegen, so [die] jährlich 24 Reichtaler geben und dem haus Langeln ingehörig [zugehörig] sind. Die seien Lippold von Rössing, Johns [Jans] seligem vater, ungefähr vor 50 oder mehr jahren um 160 gulden versetzt, worden, seyen wiederum abzulösen. Mehr [außerdem] habe das haus Langeln einen freien hof in der stadt Halberstadt liegen gehabt, der sei mit bewilligung des deutschmeisters, des [Dietrich] von Clee [DM 1515-1526], einem rat zu Halberstadt, verkauft worden, davon gebe der rat dem haus Langeln jählich 48 mark groschen.

Ob auch eine oder mehr ordenspersonen nach Eigenschaft [Eigentum] trachte:
Er habe nie nach eigenschaft getrachtet, wisse auch von andern desgleichen nicht.

Ob die ordenspersonen der ballei sachsen miteinander nach gutem rat handeln:
Wann was wichtiges vorfalle, werde es mit rat anderer ordenspersonen gehandelt.

Ob er wissens sei, wann [wenn] man einen statthalter oder landkomtur mache, was man ihm vorhaltte:
Wann [wenn] man einen statthalter oder landkomtur mache, werde er zu hof [am Hofe, in der Residenz des DHM zun Mergentheim] von einem deutschen meister aufgenommen und bestätigt. Er wisse nicht, was ihm allda vorgehalten oder vorgelesen werde.

Wann [wenn] man bisher rittersbrüder in den Orden aufgenommen habe, ob sie desselben fähig und recht gute von adel gewesen seien:
Er wisse nicht anders, als dass die, so bisher in den orden aufgenommen wurden, techte gute von Adel seien und sich verschrieben, auch ihre Ahne bewiesen hätten, wie es sich gebührt.

Ob man denjenigen, so gleich in den orden aufgenommen werden, alsbald häuser einräume oder sie eine zeitlang unbeamtet lasse:
Es sei bisher als [so] gehalten wordenn, wann [wenn] ein haus ledig werde, sei allerwegen [immer] demjenigen, so [der] am längsten im orden unbeamtet gewesen sei, dasselbige eingegeben worden.

Wieviel ritterbrüder vnd häuser die ballei auf diesen tag habe:
Sind hiervon vermeldet und verzeichnet.

Wieviel jedes haus zu [in] gemeinen [gewöhnlichen, durchschnittlichen] jahren einkommens und gefälle habe:
Das werde jedes register und verzeichnis mitbringen.

Ob bisher ein landkomtur oder statthalter die häuser oder komtureien mit rat anderer ordensherren besetzt und entsetzt, oder dies für sich selbst allein gethan habe:
Es werden die häuser nicht anders besetzt und entsetzt als so: dann wann [wenn] ein fall [Todesfall] geschieht, werde dem, so am längsten im orden unbeamtet gewesen ist, dasselbe eingetan.

Ob die besetzung und entsetzung aus gunst oder freundschaft [Verwandtschaft] geschehe:
Es könne nicht aus gunst oder neid geschehen, weil es also gehaltten, wie oben gemeldet.

Ob man auch etwa einer ordensperson ein haus oder eine komturei ihr leben lang eingebe, davon sie jährlich ein genanntes [eine bestimmte Abgabe] entrichten soll:
Er wisse nicht hiervon, dann [außer] was herr Heinrich Gam getan hat, der den hof Langeln dem Kurt Bippgrabe [Pipegrob] auf drei jahre lang um ein genanntes verliehen habe, es sei aber bisher niemals geschehen.

Ob der Balley häuser rechte, freiheiten und gerechtigkeiteb, auch Nutzungen und einkommen gehandhabt, eingebracht und gehandtfestet werden:
Es werde mit allem fleiss ob der häuser rechte und gerechtigkeiten gehaltten. Er woltte lieber, es würden die häuser gemehrt, dann geringert, es werde auch nichts unnützlich verschwendet.

Der herr landkomtur nehme alle jahre rechnung von seinen schreibern auf dem Haus Lucklum und Bergen, und wann [wenn] er von den komturen rechnung begehrt, so [wie] bisweilen geschehen sei, haben sie auch rechnung getan.


Nach seiner Aufnahme in den Deutschen Orden wurde Otto Otto wurde zunächst Hauskomtur in Lucklum unter dem Kommando des Landkomturs Gamm , bis er 1566 dem Ruf seines Herzens und des Königs von Dänemark folgte. Man kann nur Vermutungen darüber anstellen, welche Gründe Otto veranlasst haben, nach einem Probierjahr als Ordensmann (der gelernte DDR-Bürger erinnert sich an die "Kandidatenzeit" vor der Aufnahme als Vollmitglied in die führende Partei) in den Krieg nach Skandinavien zu ziehen. Es ist durchaus möglich, dass er die Gefahren im Krieg der Ansteckungsgefahr durch die Pest vorzog, die damals im Erzstift Magdeburg und in der Mark Brandenburg grassierte. Von seinem Mitbruder Henning v. Britzke, der nach Lossows Ableben 1605 zum Landkomtur wurde, ist überliefert, dass er vor der Seuche aus Lucklum in das Gut seiner Väter nach Bensdorf bei Brandenburg floh, dort aber von der Pest ereilt wurde, starb und seine letzte Ruhestätte in der Gruft seiner Väter fand. Ein Leichstein Britzkes steht in der ehemaligen Kommendekapelle in Bergen - Leichsteine sind nicht immer Grabsteine!

Die Ordensstatuten schrieben noch 1606 vor, dass jeder Ritter drei Jahre an der ungarischen Grenze das christliche Abendland gegen den Erbfeind, die türkisch-islamistischen Terroristen, verteidigen sollte. Die Teilnahme an einem anderen Krieg gegen andere Ungläubige wurde als Ersatzdienst angerechnet. Insbesondere galt:

    Es soll auch keinem ritter eine komturei zu genießen bewilligt werden, er habe denn zuvor seine residenz oder drei jahr vollkommen compliert .

Ob dem Ritter Otto seine Feldzüge gegen das protestantische Magdeburg und seine Teilnahme an der Zerschlagung der Bauernrepublik in den Dithmarschen als Kampf gegen Ungläubige angerechnet wurden? Denkbar ist das schon. Aber der nordische "Dreikronenkrieg" ließ sich wohl mit bestem Willen und schlechtesten Argumenten nicht als Religionskrieg verkaufen. Da war eher das 6. Kapitel der Statuten in Anwendung gekommen:

    Wie sich ein ritter, nachdem er die residenz der drei jahre auf der ungarischen grenze oder anderwärts wider die ungläubigen verrichtet, zu verhalten hat

    Wenn nun ein ritter die drei jahre seiner residenz wider den erbfeind oder die ungläubigen, wie ihm solches gebührt zu verrichten, völlig compliert, und sich ferners in andern kriegen zu versuchen, oder aber fremde länder zu sehen, auch andere sprachen zu erlernen lust und zuneigung hätte, mag ihm solches - doch auf seine eigenen kosten - von dem landkomtur mit vorwissen des meisters, so fern man seiner in des ordens diensten nit vonnöten, zugelassen werden.

Wie auch immer: mit dem Frieden von Stettin am 13.12.1570 war der Dreikronenkrieg zu Ende, und spätestens im Dezember 1570 packte Otto Sold und Beute auf die Rücken seiner Pferde und machte sich auf den Heimweg. Hildebrandshagen wird auf seinem Weg nach Langeln gelegen haben, vielleicht wollte er dort im Schoße der Familie überwintern und bei Jung und Alt am Kamin mit seinen Heldentaten angeben. Hat ihn dort die Nachricht vom Ableben des Statthalters Heinrich Gamm und die Aufforderung erreicht, schleunigst in Langeln zu erscheinen? Oder war Otto schon in Langeln - oder Lucklum - als Gamm starb?

Das genaue Sterbedatum Gamms ist aus den zugänglichen Dokumenten nicht zu ersehen. Einige Angaben deuten auf den Winter 1570/71 hin, aber es gibt die Kopie eines Schreibens vom Freitag Palmarum 1571, das der Statthalter Heinrich Gamm aus Lucklum an den Komtur zu Griefstedt Franz Holzfeld richtete. Da müsste Gamm noch gelebt haben.
In einem Brief des Halberstädter Stiftskanzlers Peter Böttcher vom 08.07.1571 schreibt dieser an den Deutschmeister: Jtzo dieweil der herr landkomtur verstorben. Böttcher war sogar bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein neuer Balleioberer benannt worden war, denn er bittet den Deutschmeister, dem Statthalter Graf Burkhard von Barby und Mühlingen einen Auftrag zu erteilen. Und am 01.09.1571 entwirft die Kanzlei des Deutschmeisters in Mergentheim einen Brief an graf Burckhardt v. Barby statthalter der Ballei Sachsen.


2.1.2. Hans v. Lattorffs Beerdigung

Zwei Monate später, am 11.11.1571 , unterschreibt Hans von Lossow einen Brief an Ernst v. Lattorff, komturn zu Buraw[Buro/Elbe] und Acken[Aken/Elbe], mit dem Titel verordneter statthalter der ballei sachsen und hauptmann zu Egeln; in dem Schreiben beruft er sich auf einen Auftrag des herrn großadministrators des hochmeistertums in Preußen, meister in teutschen und welschen landen, an mich und herrn Otto von Blanckenburgk von wegen unsers seligen brudern und euers lieben vettern, herrn Hansen von Lattorffen nachlass und der häuser Buro und Aken bestellung halber.

Die bestellung, d.h. Berufung und Einsetzung des Komturs zu Buro war vermutlich Ottos v. Blanckenburg erste Amtshandlungen als Mitverantwortlicher für die Balleiangelegenheiten.

Anfang Oktober 1571 war der Komtur zu Buro und Aken Hans v. Lattorff gestorben. Sein ausdrucksvoll gestalteter Leichstein mit der Figur des Ritters in voller Rüstung mit der Ordenskette auf dem Brustharnsich - wir erinnern uns an die Legende - steht gut erhalten in der Buroer Kirche. Die Umschrift lautet:

    1571. 4. oct. ist in got verschieden der ernvest her hans von latorf cvnter zv bura und aken dem got genedig sei. amen

Weder der Leichstein, noch eine andere Quelle verraten uns das Alter des ehrenfesten Herrn.

1528 hatte ihm sein Lehnsherr, der Landkomtur Burkhard v. Pappenheim , den Eintritt in den Orden nahegelegt. Er hatte darauf hingewiesen, dass durch die geschwinde empörung des glaubens - die von Wittenberg ausgehende Reformation, wohl auch die Privatisierung des Ordensstaates Preußen durch den letzen Hochmeister Albrecht v. Brandenburg im Jahre 1525 - im orden rittermäßige personen gebrechen. Der Landkomtur versprach, er würde Lattorff dem Tode des Komtur Lippold v. Sampleben die Komturei Buro auf Lebenszeit übertragen.
Lattorff leistete 1528 den Ordenseid und ließ sich zum Ordensritter einkleiden. Am 06.06.1529 wurde er zum Komtur bestellt.

Hans v. Lattorff, Sohn des Jacob v. Lattorff (1475-1518) auf Klein Quast, Dornburg, Olbitz, Büsternitz, Grochewitz und Klieken, war bis zu seiner Einkleidung über den Hof zu Klieken mit seinen Brüdern Joachim und Matthias ein Lehnsmann des Deutschen Ordens gewesen.

Sein Bruder Joachim gehörte im Erzstift Magdeburg und im Fürstentum Anhalt zu den Männern mit Einfluss. Er war dem Papst und dem Kaiser - als Institutionen - bis zu seinem Tode 1563/64 ergeben, hatte sich in Rom und auf dem Reichstag zu Augsburg für die Interessen des Magdeburger Domkapitels und der katholischen Kirche eingesetzt.
Er war ein Freund und der Testamentar des Fürsten Georg III. v. Anhalt (1507-1553). Der war seit 1524 Domprobst zu Magdeburg und von 1529 bis 1540 ein Rat des Magdeburger Erzbischofs, Kardinal Albrecht. Georg III. war ursprünglich voll der herzlichen Liebe zu den väterlichen Satzungen und Lehren und hasste die Lutherische Sekte heftiglich. Als einer der vom Saulus zum Paulus Gewendeten der Reformationszeit zählt er zu den "Reformationsfürsten".
Nachdem Joachim 1530 mit seinen Brüdern Johann und Joachim gemeinsam Fürst von Anhalt-Dessau geworden war, wurde er zum Freund Luthers und Anhänger Melanchthons.
Der Domherr Joachim v. Lattorff dürfte sowohl auf die Entscheidung des Landkomturs Pappenheim über die Besetzung der Komturei Buro als auch später, im Jahre 1558, bei der Aufnahme Johann v. Lossows in den Deutschen Orden, Einfluss genommen haben - Lossow hatte 1550/51 zum Aufgebot des Domkapitels gehört, das unter Moritz v. Sachsen die Altestadt Magdeburg belagerte. Joachim v. Lattorff war
1504 baccalaureus artium in Wittenberg, müsste also vor 1590 geboren sein.

Wenn es bei den Lattorffs mit rechten Dingen zuging, erbte der älteste Sohn die Güter, der zweite wurde für den Kriegsdienst, der jüngste für den geistlichen Stand bestimmt. Johann/Hans v. Lattorff wäre dann älter als sein Bruder Joachim gewesen, also vor 1590 geboren worden. Das machte verständlich, warum Deutschmeister Wolfgang Schutzbar, genannt Milchling, schon 1558 an den Landkomtur Georg Sehl schrieb, er solle Sorge tragen, dass

    im fall, da herr Johann von Lattorff commenthur zu Beura [Buro], mit alter beladen, aus gnade des allmächtigen aus diesem jammertal erfordert würde, danach jemand von des ordens personen im hause wäre, und dasselbe nit ganz ledig befunden würde, und so alsdann von gedachtem fürsten von Anhalt etwas mit der tat, das haus mit seiner zugehör einzunehmen, unterstanden würde, von uns deswegen fürbitte und gegen des heiligen reichs landfrieden und ordnung verwendet[werden könnte].
Man darf darüber spekulieren, ob es einen Zusammenhang zwischen diesem dringlichen Auftrag des Deutschmeisters und der Einkleidung Johann v. Lossows im Jahre 1558 gab. 1591 gab Lossow in der Balleivisitation zu Protokoll:
    Es sei ungefährlich 33 jahr her, dass er in beisein herrn Jörgen Seelen [Sehl] selig, gewesenen landkomturs, dann Heinrich Gamm, komturs zu Langelheim [Langeln], herrn Hans von Lattorff, comturs zu Buro, hern Jacob Cardick, komturs zu Dommitzsch, und dann Dietrich Bock, comturs zu Weddingen, in den orden auf- und angenommen worden.
Lossow hätte dann als domkapitularischer Hauptmann zu Egeln in Bereitschaft gestanden, das Komturamt in Langeln zu übernehmen. Hans v. Lattorff hatte aber den Landkomtur und den Deutschmeister überlebt, und rechtzeitig vor seinem Tode war sein Neffe Ernst in den Orden und in des ordenshaus Buro aufgenommen worden - wahrscheinlich hat der in den letzten Jahren des greisen Komturs als Hauskomtur dessen Geschäfte geführt.

42 Jahre nach seiner Einsetzung zum Komtur war Johann v. Lattorff nun gestorben.
Wenn statutengerecht verfahren wurde, haben die Ritterbrüder mit dem Begräbnis nicht lange gezögert. Im Kapitel 8 der Ordensstatuten von 1605 werden die Zeremonien nach dem Ableben eines Komturs bis ins Detail vorgeschrieben:

    Wie es soll gehalten werden, wann ein komtur oder ordenspriester mit tod abgehet.
    ... der todfall aber soll unverzüglich dem landkomtur zur kunde getan werden. Inmittelst soll der tote leichnam in den weißen gewöhnlichen ordensmantel gekleidet, auf ein schwarzes tuch und die vergoldete wehr neben ihn gelegt, auch die vergoldeten sporen angegürtet werden, und also des landkomturs befehle erwarten. Wäre es aber sache, dass der weite des weges halber des landkomturs befehl nicht erwartet werden könnte, so soll, nachdem der tote leichnam vierundzwanzig stunden in dem ordenskleid obgehörter maßen gelegen, er in eine hölzerne totenbahre gelegt, ein weißes wollentuch mit einem schwarzen wollenkreuz darüber gedeckt, die vergüldete wehr und sporen darauf geheftet und folgends den Tag hernach die begräbnus vorgenommen werden solchergestalt, dass alle die komture, ritter, ordensbrüder und priester, so in solcher Zeit dahin erscheinen können, angeschrieben und erfordert werden, wie auch seine nächsten blutsfreunde und andere ehrsame leute, so zu seinen letzten weltlichen ehren zu erscheinen zuneigung haben möchten. ...
    Wenn nun der Leichnam mit der prozession christlichem brauch nach in die kirche getragen werden soll, so soll daselbst durch acht oder sechs ehrbare mannspersonen geschehen, und da dasselbe geschehen kann, sollen es ordensdiener sein, welche alle in schwarze lange wollene mäntel und mit klagehüten gekleidet sein sollen, sollen achtzehn oder auf das wenigste zwölf arme schüler oder sonst armer leute kinder mit schwarzen langen röcken und kappen, wie man dasselbe gewöhnlich in solchen fällen zu gebrauchen pflegt, bekleidet werden zu solchem ende, dass ein jeder zwei brennende Fackeln, an welchen des abgestorbenen komturs wappen, auf papier gemalt, gehängt sind, und auf beiden seiten neben der leiche soll eine fahne von weißem damast oder doppeltaft, in welchem auf beiden seiten des ordens und des abgestorbenen wappen gemalt sein sollen, durch einen ordensdiener aufrecht getragen werden, und soll die fahne mit zehn spitzen, gleich wie die reiterfahnen zu sein pflegen, gemacht sein, und nach der begräbnus in die kirchen aufgemacht werden. Nach der fahne soll ein pferd geführt werden, welches ganz mit schwarzem wolltuch bedeckt sein soll, dass ihm zwei ellen auf dem boden nachschleift. Es soll auch auf beiden seiten des rosses des abgestorbenen und des ordens wappen auf papier gemalt an die decke geheftet werden, wie auch auf das weiße tuch, so auf der totenbahre liegt. Folgends sollen die ritter und ordensbrüder außer den Priestern, so voran gehen, alle in ihren weißen ordensmänteln, und nach denselbigen die nächst befreundeten und andere ehrliche leute, wie sonst in dergleichen fällen gebräuchlich, folgen. ...
    Jedwedem Komtur oder Ritter, so auf einem ordenshaus stirbt, soll ein grabstein, darauf sein wappen und name gehauen, verordnet werden. Die Ritter aber, so außer der kommende sterben oder vor dem feind bleiben, ... soll wo möglich ein grabstein, auf welchen sein wappen und name gehauen, verordnet werden.

2.1.3. Zwei Ritter reisen nach Mergentheim

Man darf bezweifeln, dass die Bestattung des verstorbenen Komturs Hans v. Lattorff ganz nach dem Buchstaben des Statuts verlief. Ernst v. Lattorff, der Hauskomtur zu Buro und Neffe des Verstorbenen, hätte den Grafen v. Barby als designierten Balleistatthalter und die Ritter der Ordensprovinz benachrichtigen müssen. Ob er einen Boten an Burkhard v. Barby schickte, ist nicht bekannt. Wir wissen aber, dass zwei Ritterbrüder der Ballei Sachsen gerade auf einem Ritt zum Deutschmeister unterwegs waren. Nach dem Tode des Landkomturs Gamm waren Entscheidungen von weitreichender Bedeutung zu treffen, die mussten besprochen werden.
    1. Der Deutschmeister hatte den Grafen Burkhard v. Barby als Balleiverwalter eingesetzt, ohne die Zustimmung des Balleikapitels einzuholen. (Darum sind Zweifel angebracht, ob v. Barby über Lattorffs Ableben informiert wurde.)
    2. Mit dem Ableben des Landkomturs Gamm waren die Komtureien Lucklum mit Bergen und Langeln vakant geworden. Der alte Lattorff würde nicht mehr lange zu leben haben, nach seinem Tod mussten die Kommenden Buro und Aken neu besetzt werden. Nach den Ordensstatuten war das die Aufgabe des Landkomturs - aber die Rechtmäßigkeit der Statthalterschaft v. Barbys wurde ja bestritten.
    3. Die Ballei Sachsen und fast jede Kommende sah sich den Zugriffen der jeweiligen Territorialherren ausgesetzt - des Kurfürsten von Sachsen, des Fürsten von Anhalt, des Herzogs von Braunschweig und Bischofs von Halberstadt und der Grafen von Stolberg und Wernigerode. Ganz aktuell stand der Versuch des halberstädtischen Stiftskanzlers Peter Böttcher auf der Tagesordnung, der unter Umgehung der sächsischen Ordensbrüder einen Pachtvertrag mit dem Statthalter v. Barby über Güter der Kommende Langeln schließen wollte.
Lossow und Blanckenburg hatten die weite Reise schon angetreten, als sich das Ende des alten Lattorff ankündigte. Das beweist ein Schreiben der beiden, und anders ließe sich nicht erklären, wie binnen sechs Tagen die Nachricht vom Tode des Komturs aus Buro nach Egeln und Langeln und die beiden Reiter von Egeln und Langeln nach Mergentheim gelangen konnten.
Denn ein Brief vom 17.10.1571 beurkundet, dass zwei sächsische Ordensherren am 10. Oktober in Mergentheim waren. Dr. Jonas Meierhofer, der Kanzler des Hoch- und Deutschmeisters aus Mergentheim, schrieb an Peter Böttcher, den Kanzler des Stifts Halberstadt, es seien ungefährlich vor 7 tagen zween ordensherren aus der ballei sachsen bei seiner fürstlichen gnaden erschienen und hätten verschiedene Sachen erörtert.
Aus einem Schreiben an den Deutschmeister Georg vom 07.11.1571 - einer Antwort auf das uns gesandte schreiben wegen des würdigen und geistlichen herrn Hansen von Lattorffen, komturn zu Buro und Aken, unsers herren und bruders tötlichen abgange - geht hervor, dass Lossow und Blanckenburg die Nachricht vom Tod des alten Lattorff auf der Heimreise von Mergentheim erfuhren.
    Es sei nicht ohne, dass wir ehe [!] wir wiederum heim gekommen sind, unterwegs [!] glaubwürdig erfahren haben, dass Gott der allmächtige unsern lieben herrn und bruder zu seinen göttlichen gnaden gnädiglich aus diesem jammertal gefordert. Darum wir uns auch alsobald zu Buro verfügt und montags nach Galli [St. Gallus - 16.10.] mit bestem fleiß unseres vermögens allen nachlass des seligen herrn Hansen v. Lattorff, so wir daselbst gefunden, haben fleißig inventarisiert und beschreiben lassen.
Vom Begräbnis ist nicht die Rede, aber von der Einsetzung des neuen Komturs, dessen Rechtmäßigkeit vom Deutschmeister anscheinend in Frage gestellt worden war.
    Hierauf bitten wir gnädigst zu erwägen, dass zur Zeit des seligen abschieds herrn Hansen v. Lattorff niemand als herr Ernst v. Lattorff in der succession [dem Kommendebesitz] von Rechts wegen näher gewesen ist (weil wir beide [Lossow und Blanckenburg] mit den häusern Lucklum und Langeln versehen sind), so haben wir ihn aus aller unserm [der Ritterbrüder] rate auf das gemeldete haus Buro wissentlich gesetzt, und solches ist bei uns in der ballei ein alter löblicher gebrauch, dass niemand das haus, das ihm zuerst erledigt [verliehen] wurde, abtreten und ein anderes einnehmen darf, so dass wir dem verwüsten der häuser keinen eingang und also dem orden zum nachteil keine neuerung einführen wollten.
Den Brief unterschrieben Lossow und Blanckenburg - in dieser Reihenfolge, die auf amtlichen Dokumenten immer auch eine Rangfolge bedeutet. Gegenüber dem Deutschmeister nennt sich Lossow weder Verwalter noch Statthalter, wie ein paar Tage später gegenüber dem neuen Komtur zu Buro. Die beiden hatten wohl im Gespräch mit dem Deutschmeister erreicht, dass Lossow als Balleiverwalter eingesetzt und mit der Aussicht auf die Statthalterschaft verabschiedet worden war. Er war an Lebens- und Dienstjahren im Orden der Ältere von beiden, und er hatte einen entscheidenden Vorzug vor Blanckenburg: er war Hauptmann des Magdeburger Domkapitels und verfügte über gute Beziehungen zu den meisten Domherren und zu den Hauptleuten der domkapitularischen Ämter. Eigentlich war es statutenwidrig, dass ein Ordensritter oder gar Landkomtur der Diener zweier Herren war - aber welche Regierung hält sich schon an Gesetze, Statuten und Verfassungen, wenn das der Erhaltung der Macht hinderlich ist! Möglich, dass Blanckenburg sich wegen dieser Klausel in den Statuten und als Mitglied einer hoch angesehenen Familie Hoffnungen auf die Einsetzung als Balleiverwalter gemacht hatte.
Wenn aus der Ballei Sachsen zwei Ordensbrüder beim Deutschmeister vorsprachen, dann entsprach wenigstens dies der Ordenssatzung. Das Kapitel einer Ballei durfte dem Deutschmeister zwei Kandidaten für die Statthalterschaft - die Vorstufe für das Amt des Landkomturs - vorschlagen, zumindest formal sollte diese Bedingung erfüllt werden. 1574 gab es eine Auseinandersetzung zwischen dem sächsischen Ritterkonvent und den Mitgliedern der Visitationskommission in dieser Frage. Im Protokoll wurde festgehalten:
    Nach verrichtung solches [der Befragungen des Landkomturs und der Ritterbrüder] sind die brüder alle wiederum zusammen gefordert und das kapitel nach ordens gebrauch und gewohnheit geschlossen, und ihnen der ballei insiegel wiederum zugestellt worden. [Zu Beginn einer Visitation musste der Landkomtur das Balleisiegel als Zeichen für die Niederlegung seines Amtes übergeben.] Wie ihnen dann auch angezeigt wurde, dass sie nochmals die zwei fähigsten ordensbrüder wollten benennen und hinausfertigen, darum ihre fürstliche gnaden einen zum statthalter bis zum [general-]kapitel möchten konfirmieren. Da haben sie ermeldet, dass zwei personen hinauszufertigen ihnen beschwerlich wäre, denn die eine würde konfirmiert, die andere würde einen schimpf davontragen. Und haben also nochmals einhelliglich dahin geschlossen und gebeten, dass man den von Lossaw wollte konfirmieren und um verhütung der ballei unkosten nur die konfirmation hereinschicken.
    Darauf haben wir [die Visitatoren] ihnen vermeldet, dass es nicht geschehen würde, sondern er [Lossow] müsste sich in eigener person wie andere hinausverfügen, da denn ihre fürstliche gnaden [Deutschmeister Wenckheim] auch allerhand mit ihm reden würden. Nach solchem hat er, von Lossaw [Lossow], angezeigt, dass jetzo fast erntezeit und ihnen daran am meisten gelegen sei, und es in der kürze nicht geschehen könnte, bis etwa um Michaelis [29.09.] wollte er sehen, dass er herauskäme.

Das war 1574, Lossow hatte sich dem neuen Deutschmeister Georg Hund von Wenckheim noch nicht vorgestellt und war von ihm noch nicht als Balleistatthalter bestätigt worden.

Aber als Lossow und Blanckenburg 1571 beim alten Deutschmeister Heinrich v. Bobenhausen waren, hatten sie im Spiel um die Statthalterschaft gegen den Grafen v. Barby und Mühlingen gute Trümpfe in der Hand: der Graf war kein Ordensmitglied, und er war nicht statutengemäß vom Balleikonvent der sächsischen Ritterbrüder vorgeschlagen worden. Auch in einer anderen Angelegenheit waren sie erfolgreich: sie verhinderten, dass dem Kanzler des Stifts Halberstadt einige Hufen Landes der Kommende Langeln verpachtet wurden.

Nachweislich hat Blanckenburg gemeinsam mit Lossow im Auftrage des alten Deutschmeisters den neuen Komtur in Buro "eingeführt". Denn zwei Jahre später beklagten sich die sächsischen Ritterbrüder über Ernst v. Lattorff, den neuen Komtur, und schrieben, sie hätten ihn bereits aufgefordert,
    seinen getanen eid, seiner verschreibung und der uns, Hansen von Lossaw und Otton von Blanckenburg mündlich getanen zusage und verpflichtung, als ihm das haus Buro eingeantwortet werden sollte, in acht zu haben.

Mit der Einweisung in das Amt des Komturs konnte nicht lange gewartet werden - jede Unsicherheit hinsichtlich der Herrschaft über die Güter der Komturei konnte ausgenutzt werde, dem Orden seine Rechte und sein Eigentum streitig zu machen. Vermutlich wurde Ernst v. Lattorff - der zuvor schon Hauskomtur in Buro gewesen war - im Zusammenhang mit den Leichenfeierlichkeiten Ende Oktober/Anfang November 1571 zum Komtur ernannt.

Bei der Beratung in Mergentheim wurde wohl auch die Besetzung der Komtureien Lucklum, Bergen und Langeln einvernehmlich geregelt: der Deutschmeister "konfirmierte" Lossow als Komtur zu Lucklum und Bergen und Blanckenburg als Komtur zu Langeln.


2.1.4. Der glücklose Kandidat Graf Burkhardt VIII. v. Barby

Das wichtigste Ergebnis der Verhandlungen zwischen den sächsischen Ritterbrüdern und dem Deutschmeister Georg im Oktober 1571 war die Einsetzung Lossows als Balleiverwalter und Blanckenburgs - mit der Vergabe der Kommende Langeln - als seines Stellvertreters und aussichtsreichsten Kandidaten für die Nachfolge. Die Einsetzung Lossows bedeutete, dem Grafen v. Barby die Statthalterschaft zu entziehen. Der Graf genoss die Protektion des Kurfürsten v. Sachsen und des Fürsten v. Braunschweig - noch vier Wochen nach der Audienz Lossows und Blanckenburgs bei Deutschmeister versuchte Herzog Julius v. Braunschweig den Deutschmeister Georg Hund v. Wenckheim zu bewegen, seine Entscheidung für Lossow zugunsten Barbys rückgängig zu machen. Man darf annehmen, dass der selbstbewusste Braunschweiger Herzog und Halberstädter Bischof Julius die Entscheidung zugunsten Lossows, eines Krautjunkers aus dem Jerichower Land, gegen seinen Kandidaten als persönliche Kränkung empfand.

Graf Burkhard v. Barby und Mühlingen war 1581 Landkomtur der Ballei Thüringen geworden. Sein Brot verdiente er als Rat des sächsischen Kurfürsten in Coburg. Die Ballei Thüringen hatte sich durch Personalschwund fast aufgelöst - nachdem der Landkomtur Germar zum Luthertum übergetreten war, geheiratet und dem Orden auf verschiedene Weise Schaden zugefügt hatte, war er 1560 ausgestoßen worden, danach waren in der Ballei nur noch zwei Ordensritter zu finden gewesen: Georg v. Dobeneck, Komtur zu Liebstädt, und Wilhelm v. Holdinghausen, Hauskomtur zu Zwätzen. Holdinghausen wurde Balleistatthalter. Aber auch er war dem Orden zunehmend beschwerlich und dem Hoch- und Deutschmeister ungehorsam geworden.

Graf Burkhard wurde 1571 dem Orden - aber wohl nicht dem Deutschmeister - vom Dresdener Hof als Statthalter der Ballei Thüringen aufgedrängt. Barby war nicht einmal Ordensritter. Deutschmeister v. Wenckheim hatte trotzdem versucht, ihn nach dem Ableben des sächsischen Balleistatthalters Heinrich Gamm zum Provinzoberen auch der Ballei Sachsen zu machen. Im September 1571 titulierte er ihn statthalter der ballei Sachsen.

Über Burkhard /Burchart den VIII. seines Namens hat Karsten Boger herausgefunden und im Internet bekanntgegeben, dass er am 07.02.1536 als Sohn des Grafen Wolfgang I. v. Barby und seiner Frau Agnes v. Mansfeld geboren wurde und nach seinem Bruder Albrecht X. eine Zeit lang die Grafschaft regierte. 1560 wurde er der Schwager des Fürsten Joachim Ernst v. Anhalt, der seit 1551 Anhalt-Köthen und von 1570 bis zu seinem Tode 1586 das gesamte Fürstentum Anhalt regierte.
Burkhard v. Barby diente dem Kaiser als Kavallerieoberst gegen die Türken und unter dem Prinzen Condé dem katholischen König Karl IX. v. Frankreich gegen die Hugenotten, wo er am 19. Dezember 1562 in der Schlacht bei Dreux mit seinen Brüdern Justus III. und Johann Georg seinen anderen drei Brüdern Georg, Christoph und Wolfgang II. gegenüber stand.
Unter August, dem Kurfürsten v. Sachsen, belagerte und eroberte er 1563 Gotha und half bei der Gefangennahme des Herzogs Johann Friedrich v. Sachsen und des Reichsritters Grumbach .
Im "Dreikronenkrieg" von 1563 bis 1570 kämpfte er - wie die Brüder v. Blanckenburg - unter König Friedrich II. v. Dänemark und Norwegen gegen Schweden.
Er wurde wohl danach des sächsischen Kurfürsten August geheimer Rat zu Weimar und Coburg - der Gesandte des Kurfürsten am Hof des Herzogs von Sachsen-Weimar, XXX Johann Wilhelm , der von 1563 bis 1570 das Herzogtum Sachsen-Coburg verwaltete.
1568 korrespondierten er und sein Bruder Albrecht mit Wilhelm v. Oranien-Nassau, der in seinem Kampf gegen die spanische Krone die Unterstützung von protestantischen Fürsten suchte. Burkhard v. Barby starb am 2. Juni 1586.

Wie Otto v. Blanckenburg hatte der Graf nach dem Ende des "Dreikronenkriegs" eine Pfründe im Deutschen Orden gesucht. Im Unterschied zum Ritter besaß er einen mächtigen Gönner: den Kurfürsten v. Sachsen. Da musste er nicht einmal den Ordenseid der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams ablegen, um Statthalter der Ballei Thüringen zu werden.
Im Spätsommer 1571 hatte der Graf v. Barby dem Deutschmeister eine sonderbare Gefälligkeit erwiesen: er kaufte auf dem Viehmarkt in Zerbst 100 Paar pommersche Ochsen für die hochmeisterliche Hofhaltung und schickte sie nach Mergentheim - mit guten Ratschlägen für die Fütterung, einer peniblen Rechnung und Hinweisen, wie die Kaufsumme an ihn zu überweisen sei.
Der Graf scheint eine besondere Neigung nicht nur zu pommerschen Ochsen, sondern ein Herz für alle Tiere gehabt zu haben, denn 1583 hat er den Grafen Friedrich v. Hohenlohe um einen aus Holland mitgebrachten Affen gebeten.

Wenn der Graf v. Barby Statthalter der Ballei Sachsen geworden wäre, hätte es nach mehr als sechs Jahrzehnten eine Wiedervereinigung der Ordensprovinzen Sachsen und Thüringen unter einem Landkomtur gegeben.
Zur Teilung war es 1507 gekommen, als der thüringisch-sächsische Landkomtur Konrad v. Uttenrode auf eigenen Wunsch von seinem Amt als sächsischer Landkomtur entbunden und als sein Nachfolger Martin v. Töpfer gewählt worden war.
Die Leichsteine der beiden Thüringer Landkomture Konrad v. Uttenrode und Burckhard v. Barby und Mühlingen stehen in der ehemaligen Ordenskirche St. Georg in Nägelstedt bei Langensalza.

Deutschmeister Georg starb am 17.06.1572.
Die Ritterbrüder der Ballei Sachsen - oder einige von ihnen - erkannten ihre Chance, die Unabhängigkeit vom sächsischen Kurfürsten, vom anhaltischen Fürsten und vom braunschweigischen Herzog zu erreichen.
Auf ihrem Balleikapitel schrieben sie am 17.07.1572 XXX dem Generalkapitel des Ordens nach Neckarsulm und schlugen Johann v. Lossow zum Balleistatthalter als Mann ihrer Wahl vor.
Am 06.08.1572 wählte das Generalkapitel den neuen Meister Heinrich v. Bobenhausen. Er war der letzte Hoch- und Deutschmeister, der nicht aus dem Hochadel kam.
Das Ordenskapitel billigte auch den Vorschlag der sächsischen Ritterbrüder in Abwesenheit eines Vertreters der Ballei. Damit musste Burkhard v. Barby nun leben.

Am Rande bemerkt:
Drei Wochen nach der Wahl des Hoch- und Deutschmeisters, am 24.08.1572, wurden in der Bartholomäusnacht in Paris Tausende Protestanten ermordet.122 Am 13.05.1572 war der Italiener Ugo Buoncompagni zum Papst Gregor XIII. gewählt worden. Er wurde eine der zentralen Figuren der Gegenreformation. Auch im Kampf gegen den Islamismus erwarb er bleibende Verdienste: 1573 begründete er zum Jahrestag der Niederlage der osmanischen Flotte in der Seeschlacht von Lepanto am 07.10.1571 den 7. Oktober zum Festtag des Allerheiligsten Rosenkranzgebetes - der 7. Oktober wurde später in einem kleinen Land zwischen Elbe und Oder vier Jahrzehnte lang als "Tag der Republik" gefeiert. Gregors Name ist aber vor allem mit dem immer noch gültigen Kalender verbunden, den er 1582 in den katholischen Ländern einführte.


2.1.5. Komtur Blanckenburg gegen Kanzler Böttcher

Wenn der Konflikt mit dem Grafen v. Barby, der mit einer Kränkung des Herzogs Julius endete, eher den Landkomtur Lossow als den Komtur Blanckenburg betraf, hatte es zwischen dem Kanzler des Bischofs Julius eine Differenz gegeben, an der Otto v. Blanckenburg beteiligt gewesen war.
Am Sonntag, dem 08.07.1571 - dem Kilianstag - hatte Peter Böttcher, der sich auch Petrus Pottig oder Petrus Botticher schrieb und des Stifts Halberstadt Kanzler war, einen Brief verfasst und adressiert
    an den hochwürdigsten fürsten und herrn, herrn Georgen [Hund v. Wenckheim], administrator des hochmeisteramtes zu Preußen, meister Deutsches Ordens in deutschen und welschen landen, meinen gnädigsten fürsten und herrn.

Der Brief hat die Jahrhunderte überdauert und liegt im Archiv in Wernigerode.
Kanzler Böttcher erinnert den Deutschmeister an ein Gespräch, das beide miteinander 1570 auf dem Reichstag zu Speyer geführt hatten und in dem der Ordensmann den Kanzler gebeten hatte, sich nach dem Verbleib von vier Hufen Landes der Kommende Langeln zu erkundigen. Böttcher hatte herausgefunden, dass dieses Land an den Halberstädter Bürger Christoph Radeleben auf zwölf Jahre verpachtet worden war. Der Mann war dem Orden die Pachtsumme schuldig geblieben, so dass es zu Irrungen zwischen ihm und dem unlängst verstorbenen Balleistatthalter Gamm gekommen war - die Akten darüber lagen in der Stiftskanzlei zu Halberstadt.
    Da nun über diese dinge sentenziert werden sollte, fährt der herr landkomtur für sich selbst an den acker, lässet den mit gewehrter und gewappneter hand pflügen und fahren , wodurch meinen herrn (wie nicht unbillig) allerhand bedenken geschaffen.
    Jtzo, dieweil der herr Landkomtur verstorben und Hans v. Lossow, hauptmann zu Egeln, den hof Langeln einbekommen, haben seine gnaden den meier Radeleben wieder beklagt und gebeten, das pflügen und einordnen zu unterlassen.
Angesichts der Probleme mit Radeleben hatte sich der Kanzler Böttcher ermannet, den Deutschmeister zu bitten, ihm die vier Hufen als Lehen und gegen eine jährliche pension zu überlassen. Eine Hand wäscht die andere - er versprach dem Orden nach seinem stande und wesen am braunschweigischen hofe entsprechend zu dienen und bat, den Grafen Burckhardt zu Barby und Mühlingen mit der Belehnung zu beauftragen. - Ob Kanzler Böttcher hoffte, später der Verwalter des Ordensgutes Langeln zu werden, muss ungeklärt bleiben.

Ein Fragment der Vorgeschichte des Streits zwischen dem Orden und seinem Pächter Radeleben enthält ein Dokument, das am 25.11.1566, dem Katharinentag, in Langeln aufgesetzt und vom Ordenssyndikus Hermann Jäger als Zeugen unterschrieben wurde. Der Landkomtur Georg Sehl - im Dokument Jürgen Schele - und der damalige Komtur zu Langeln Heinrich Gamm hatten von Christoph Radeleben 100 Taler geborgt und dafür eine länderei vor Halberstadt zum Pfand gegeben. Die Summe wurde zurückgezahlt, Radeleben war und blieb des Ordens Diener. Er bekam 1566 das Land, ein Haus Wendeburg und anderes Gehölz für zwölf Jahre zur Pacht.
Es scheint, dass Kanzler Böttcher auf sein erstes Schreiben keine Antwort erhielt. Er setzte am 04.10.1571 ein neues Schriftstück auf, diesmal richtete er es an den hochgelahrten und ehrenfesten herrn Thomas Meyerhofer, beider rechte doktor, des herrn deutschen meisters fürstlichen kanzler, meinen besondern günstigen herrn freund. Thomas Mayerhöfer war Ordenskanzler von 1560 bis 1589 . Böttcher bat seinen Amtsbruder um Fürsprache beim Deutschmeister - er wusste offensichtlich, auf wen es bei Entscheidungen ankam. Der Brief war am 17. Oktober in Mergentheim eingegangen, und noch am selben Tag hatte der Kanzler die Antwort verfasst. Er schreibt, er habe Böttchers Brief heute empfangen und dem Meister untertänig vorlesen lassen. Deutschmeister Georg sei auch fast wohl geneigt gewesen, dem Antrag zu willfahren. Aber vor ungefähr sieben Tagen seien zwei Ordensherren aus der Ballei erschienen und hätten unter anderem berichtet, dass die vier Hufen zum Hof Langeln gehörten und nicht das geringste Einkommen brächten. Der und Deutschmeister könne dem Antrag Böttchers nicht stattgeben. Kanzler Böttcher war vermutlich sauer, dass ihm das Geschäft verdorben worden war, und wahrscheinlich richtete sich sein Unmut gegen den neuen Komtur zu Langeln, Otto v. Blanckenburg.
Dies um so mehr, als der Komtur die vier hufen vor Halberstadt nicht für den Eigenbedarf brauchte, sondern sie im Jahre 1574 einem anderen Interessenten auf zwölf Jahre verpachtete: dem Egelnschen Amtsschreiber Papenmeier oder auch Papmeier, einem der engsten Mitarbeiter des Amtshauptmanns Johann v. Lossow.


Anmerkungen

  • 078 Jacobs 1882 S.450-450 [Zurück]
  • 079 Die Johanniter in der Kurmark waren 1538 zum evangelischen Glauben übergetreten. [Wikipedia: Artikel " Johanniterorden"] Sie hatten sich von den Maltesern [Wikipedia: Artikel " Malteserorden“ ] abgespalten und der Oberhoheit des Kaisers und des Papstes entzogen, aber auch der Exemtion von der Lehenshoheit und Gerichtsbarkeit des Landesherrn. [Zurück]
  • 080 Wikipedia: Artikel " ADB:Albrecht (Markgraf von Brandenburg-Ansbach)" _(Markgraf_von_Brandenburg-Ansbach) [Zurück]
  • 081 LHASA, MD, Rep.A51 Tit II Nr.24, S. 36r, S.44r ff. [Zurück]
  • 082 Wir finden den Namen häufig "Gam" geschrieben, bevorzugen aber durchgängig die Schreibweise "Gamm". [Zurück]
  • 083 Demel 2004 S.7-189, Fußnote 297 [Zurück]
  • 084 RESIDENZ: hier die Anwesenheit in einer Festung an der ungarischen Grenze [Zurück]
  • 085 COMPLIERT: von com-pleo, voll machen, voll füllen, anfüllen, zufüllen, ausfüllen, [LDHW S.1352] [Zurück]
  • 086 Roth 1886 S.1887/76 Sp.2 [Zurück]
  • 087 LHASA, MD, A51, II. Nr.46 S.67 [Zurück]
  • 088 LHASA, MD, A51, VIII. Nr.2 S.2r [Zurück]
  • 089 LHASA, MD, A50, XIII Nr.5 S.04-05 [Zurück]
  • 090 LHASA, DE, HA ZE, XXXXV Nr.34 S.10-11 [Zurück]
  • 091 Burkhard v. Pappenheim, 1525-1526/28 Komtur in Langeln, 1526/28-1551 Landkomtur der Ballei Sachsen [Zurück]
  • 092 St_A_Ze, Buro n. 32. (Angabe von Wentz 1941 S.509, nicht überprüft. Entspräche LHASA, DE, HA ZE Nro. XXXV, ist aber vermutlich XXXXV) [Zurück]
  • 093 BBKL Artikel " Georg III. der Gottselige" [Zurück]
  • 093a epd-Meldung 10.08.07: Sachsen-Anhalt würdigt Georg III. [Zurück]
  • 094 Wentz 1933 S.156 [Zurück]
  • 095 Im Mittelalter war es nicht ungewöhnlich, dass man im Alter von 13 oder 14 Jahren ein Studium aufnahm. [Wikipedia: Artikel " Radefeldt“] [Zurück]
  • 096 LHASA, MD, Rep.A51, II Nr.46 Bl.32-34 [Zurück]
  • 097 LHASA, MD A51 II Nr.24 S.56r [Zurück]
  • 098 Roth 1886. S.1886/118 ff. [Zurück]
  • 099 LHASA, MD, A51, VIII. Nr.2, S.17r-19v [Zurück]
  • 100 LHASA, DE HA ZE, XXXXV Nr.34 S.08-09 [Zurück]
  • 101 LHASA, MD A51 II. Nr.24 S.48v-49v. Die vollständigen Protokolle der Befragungen O. v. Blanckenburgs während der Balleivisitationen im Internet: "Protokoll der Visitation der Ballei Sachsen des D.O. 1574" und "Protokoll der Visitation der Ballei Sachsen des D.O. 1591" [Zurück]
  • 102 LHASA, MD, A51, VIII. Nr.2 S.17v [Zurück]
  • 103 LHASA, MD, A51, II. Nr. 50. S.4v-5r [Zurück]
  • 104 Demel 2004. S. 37. DOZA 5a 209/1 [Zurück]
  • 105 Demel 1999 S.35 [Zurück]
  • 106 Demel 1999 S.30 [Zurück]
  • 107 Demel 1999 S.34-37. Zu Barby die Hinweise auf: DOZA GK 702/1, fol.542-544 und fol.598-601; SHStAD (Bd.96 - Ordenssachen) - Loc 9945, 9946; ThHStAW, DO Ballei Thüringen (Reg.N) Fasz.4, fol.7r-10v (der Akt belegt die erfolglose Bemühung Barbys, auch sächsischer Balleistatthalter zu werden, was freilich am 19.08.1571 die dortigen DO-Ritterbrüder ablehnten); seinen Tod 1586 meldeten: DOZA Thü 181/3 und Sa 209/1; ferner S.348 [Demel] [Zurück]
  • 108 LHASA, MD, Rep.A50, Tit.XIII Nr.5 S.4-5 [Zurück]
  • 109 Boger [Zurück]
  • 110 Stockschlaeder [Zurück]
  • 111 SCHLACHT BEI DREUX am 19. Dezember 1562 im Rahmen der französischen Hugenottenkriege zwischen dem Heer der katholischen und der reformierten Partei, endete mit einem Sieg der katholischen Armee Karl IX.. Die katholische Armee wurde kommandiert vom sog. Triumvirat, bestehend aus dem Herzog von Guise, dem Konnetabel de Montmorency sowie dem Marschall de St. André. Die protestantische Armee stand unter dem Kommando des Louis I. de Bourbon, prince de Condé [Prinzen von Condé] und von Gaspard II. de Coligny. Im Verlauf der Schlacht erlitten beide Seiten große Verluste, über 8000 Tote sollen auf dem Schlachtfeld gelegen haben. [Wikipedia: Artikel " Schlacht von Dreux“] [Zurück]
  • 112 Wikipedia: Artikel " Grumbachsche Händel[Zurück]
  • 113 Wikipedia: Artikel " Johann Wilhelm I. (Sachsen-Weimar)" [Zurück]
  • 114 Albrecht v. Barby: De correspondentie van Willem van Oranje
  • Wikipedia: Artikel " Wilhelm I. (Oranien-Nassau)" [Zurück]
  • 115 LHASA, MD, A51, XIII. Nr.5 [Zurück]
  • 116 Hohenlohe-ZAN [Zurück]
  • 117 LHASA, MD, A51, II Nr.32 S.44r [Zurück]
  • 118 Boehm Thür 1992. Dort irrtümlich Klaus v. U. (nach 1509) statt Konrad v. U. oder Klaus v. U. (gest 1545) [Zurück]
  • 119 Demel 2004 S.37 [Zurück]
  • 120 Boehm 1997 S.5; Noflatscher 1998, S.182 [Zurück]
  • 121 Demel 2004 S.36f. [Zurück]
  • 122 Wikipedia: Artikel " Bartholomäusnacht" [Zurück]
  • 123 Wikipedia: Artikel " Gregor XIII.[Zurück]
  • 124 LHASA, MD, A51, VIII. Nr.2 S.1r-7r [Zurück]
  • 125 SENTENZIERT: geurteilt [Zurück]
  • 126 FAHREN: im wagen fortbringen [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 127 MEIER, MEIGER: oberster verwalter einer gutswirtschaft, mag er in unmittelbarem dienste oder in pacht- oder zinsverhältnisse stehen (mit einer gewissen obrigkeitlichen gewalt über die ihm untergebenen) [Grimm: DWB] [Zurück]
  • 128 EINORDNEN: hier = besorgen, bewirtschaften [Zurück]
  • 129 Demel 1999 S.33 [Zurück]
  • 130 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.67 1.Teil S.31r [Zurück]

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    Deutscher Orden

    Ballei Sachsen im 16. Jh.

    Johann v. Lossow

    Otto v. Blanckenburg

    Nachruhm und Nachlass
    1. Kindheit, Jugend, erste Mannesjahre
    2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens
    2.1. Ottos Aufstieg in der Ballei Sachsen
    2.2. Nachbarliche Irrungen
    2.3. Die Prozesse des Komturs
    2.4. Aus Irrungen wird eine Fehde
    2.5. Der Friedensvertrag von Wernigerode 1589
    2.6. Ehrenvoller Abschied vom Orden
    3. Erbgesessen auf Schlepkow und Hildebrandshagen

    Gegenständliche Quellen
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    Letzte Änderung 08.09.2007

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