Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen

Otto von Blanckenburg (1535-1605)
Landsknecht, Ordensritter und Junker


2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens

2.3. Die Prozesse des Komturs

Jacobs:
    Wie Otto v. Blanckenburg seine Laufbahn mit einem Rechtsstreit begann, so führte er, so lange er den Komturhof inne hatte, namens des deutschen Ordens wider die Grafen zu Stolberg Prozess auf Prozess, besonders gegen Graf Wolf Ernst. Allein aus den Jahren 1581 bis 1593 wissen wir von zehn solcher beim Reichskammergerichte angestrengter Rechtshändel, für deren Verschleppung freilich bei der Natur dieses Gerichtshofs hinlänglich Sorge getragen war, wenn es auch an unaufhörlichen Mandaten und Verordnungen an die Grafen nicht fehlte. Wir können hier nur die Titel der verschiedenen in der bezeichneten Zeit verhandelten Klagepunkte anfuhren:
    a) 1581 Deutschordensmeister Heinrich, 1591 Maximilian zu Mergentheim, gegen Graf Wolf Ernst zu Stolberg und Konsorten wegen Störung der Deutschordenskommende Langeln im Besitze der ihr auf dem Pfingstanger bei Wasserler zustehenden Weidegerechtsame bzw. Koppelweide und Mastgerechtigkeit, durch gewaltsame Pfändung mehrerer Wagen und Pferde, Prozesse aus den Jahren: 1581; 1582; 1583; 1584; 1586; 1591; 1593.
    b) Desgl. wegen Ausübung ihrer Holz- und Jagdgerechtsame bei dem Sachsenberge zwischen Wasserler und Veckenstedt 1581.
    c) Desgleichen wegen Störung im hergebrachten Besitze des Waldes Pfahenberg (Panberg) durch Vornahme von Pfändungen an Personen und Sachen 1584.
    d) Desgleichen wegen der seitens der Beklagten gemachten Versuche, die Angehörigen der Deutschordenskommende Langeln unter ihre Jurisdiktion zu bringen: 1584.
    Nach der Zahl der durch sein Anregen und Vermitteln geführten Rechtsstreitigkeiten beurteilen wir aber die Persönlichkeit Otto v. Blanckenburgs nicht: Könnte doch sein Anwalt sagen, wie es in dem Mandat Kaiser Rudolfs II. vom 01.09.1584heißt, er habe nur des Deutschen Ordens und des Hauses Langeln Recht und Gerechtigkeit wider vorsetzliche gewalt, trutz u. unbilliche neuerung schützen und sichern wollen.
    Auf welcher Seite aber der rohe, unbotmäßige Trotz und Gewaltsamkeit zu suchen war, verschweigt jenes parteiische oder auf schlechter Information beruhende Schriftstück, und was die ‚Neuerungen' betrifft, so war man auf der andern Seite entgegengesetzter Ansicht. Noch war Otto v. Blanckenburg nicht Jahr und Tag in der Grafschaft, als der Amtsschösser Simon Gleissenberg am 17.08.1572 dem Grafen über allerlei Eingriffe zu klagen hatte, die der neue Komtur sich in betreff des i.J. 1541 von dem Grafen erworbenen Langelnschen Zehntens erlaubt hatte. Sonderlich hören wir schon hier von seinem rohen, unbotmäßigen Wesen, das nach keinem Amtsdiener etwas fragte. Ihn, den Schösser selbst, bedrohte er mit Ermorden und Erschießen. Und wenn schon dieselbe Quelle angibt, dass der Komtur seinen Schließer so barbarisch geschlagen habe, dass er darüber gestorben sei, so möchte man die Richtigkeit einer solchen Angabe gern bezweifeln, wenn nicht aus Aktenstücken und selbst aus so unverfänglichen Quellen, wie die gleichzeitigen Amtsrechnungen es sind, feststände, dass der Komtur bei seinem Jagdvergnügen sich kein Gewissen daraus machte, auf Menschen zu schießen und schießen zu lassen oder dieselben wund und blutig zu schlagen.

    War mit einer derartigen Persönlichkeit an und für sich schwer auszukommen, so musste es notwendig zu den schwersten Konflikten kommen, wo sich, wie im vorliegenden Falle, so viele streitige Ansprüche zwischen dem Deutschen Orden und der gräflichen Landesherrschaft gegenüberstanden. Die Fragen, um die es sich zunächst handelte, waren etwa folgende:
    Die Grafen nahmen von Alters her in den Holzungen der Grafschaft das Tannenholz in Anspruch, und während weltlichen wie geistlichen Besitzern in ihren Holzbergen das Unterholz unbedingt zustand, musste das Nutzholz in die gräfliche Reite (Niederlage, Waldhof) geliefert werden. So waren seit Menschengedenken zu Alten- und Darlingerode viele Häuser von herrschaftlichem Holz aus dem Langelnschen ,Phauhen'- (Phahen-, Pagen-, Pan-)berge erbaut. Schon die Komture Schilder und Gamm hatten das Oberholz in Anspruch genommen, waren aber nicht durchgedrungen. Otto v. Blanckenburg fuhr aber gleich zu und ließ hohe Tannenhölzer am Panberge hauen und wegführen.
Lossow, Blanckenburg und ihre Ritterbrüder sahen das freilich anders. Am 19.07.1573 traf beim Hoch- und Deutschmeister Heinrich v. Bobenhausen ein Brief aus Lucklum ein, datiert am 06.07. Der Archivar des Ordens vermerkte darauf:
    Die Ordensherrn in der Ballei Sachsen schicken ihren fürstlichen gnaden zehn unterschiedliche beschwerungen, bitten darin, dieselben als ihre von gott verordnete obrigkeit um gnädigsten rat und einsehen.
Unterschrieben hatten Hans v. Lossaw erwählter statthalter und komtur zu Lucklum, Heinrich v. Buchenaw komtur zu Dahnsdorf, Dietrich Bock komtur zu Weddingen, Otto v. Blanckenburg komtur zu Langeln und Matthias Pecatell komtur zu Aken.
Ihre Beschwerden betrafen
  • 1. die ungehorsamen Komture Lattorff in Buro und Kardick in Dommitzsch,
  • 2. einen Streit mit dem Fürsten Joachim Ernst v. Anhalt über den Pfandschilling für ein Gut der Kommende Aken,
  • 3. die Rechtmäßigkeit früherer Veräußerungen von Gütern der Kommende Göttingen,
  • 4. ein Gut der Kommende Lucklum, das widerrechtlich von einem Sekretär des Fürsten v. Braunschweig genutzt wird,
  • 5. den Streit mit den Grafen v. Stolberg um den Papenberg der Kommende Langeln,
  • 6. den Streit mit denselben Grafen um Hut-, Weide-, Trift- und Fischereirechte des Komturs zu Langeln,
  • 7. die Forderung des Kurfürsten v. Sachsen an den Komtur zu Dahnsdorf nach Stellung eines halben Heerwagens.

  • Als weitere Beschwerde werden Auseinandersetzungen zwischen dem Landkomtur und den Herren v. Lattorff um das Recht des Ordens, sie mit ihren Gütern zu belehnen, aufgeführt.

      Der Konflikt mit den Grafen v. Stolberg stellte sich aus der Sicht der Ritterbrüder so dar:

      Dokument 4 :
        Es ist ein berg etwa eine meile weges von dem ordenshause Langeln gelegen, der Papenberg genant, darin die komturn desselben hauses vor undenklicher zeit holz gehauen und des berges als ihres eigentümlichen gutes ohne männiglichen eintrag und verhinderung genutzt und gebraucht und sonderlich das junge tannenholz verschont und gehegt haben, dass es aufwachsen und zu bauholz dienlich werden sollte, wie auch geschehen ist. Und hat sonderlich herr Heinrich Gamm seliger steif und feste darauf gehalten, dass das tannenholz verschont werden musste.
        Weil der nun in Gott verstorben ist und mir, Otto v. Blanckenburg, das haus Langeln wieder eingetan worden und ich dasselbe ganz baufällig befunden habe, so habe ich zur besserung des hauses etliches tannenholz hauen lassen. Da sind der grafen zu Stolberg diener zugefahren und haben mir meine wagen und pferde nach Wernigerode getrieben und daselbst das holz abgeworfen und mir nicht folgen lassen wollen, unter dem vermeinten schein, als sollten die tannenbäume ihren gnädigen herren allein, und das andere holz dem orden zuständig sein, und ich habe die pferde und wagen mit großer schwerheit wieder los kriegen können, auch etzliche gulden, welche die pferde verzehrt haben, bezahlen müssen. Ob nun wohl wir sämtlich an die grafen um abschaffung solcher widerrechtlichen beschwerung geschrieben und gebeten haben, herrn Otten ferner unberührt und ungehindert zu des ordens notdurft holz hauen zu lassen, so hat man ihm doch solches mit nichten gestatten wollen.
        Letzlich haben wir durch vielfältiges schreiben so viel erlangt, dass uns die grafen zum verhör dieser gebrechen zu Wernigerode einen tag benannt haben. Ob wir nun wohl denselben tag mit einem stattlichen beistande vom adel besucht und in hoffnung gestanden haben, diese beschwerung abzuschaffen, so sind doch der grafen räte dabei geblieben, dass die tannenbäume ihren gnädigen herren zustünden, und ist damals nichts ausgerichtet, sondern verabschiedet worden, dass die grafen und der orden jeder zwei vom adel zum verhör dieser gebrechen verordnen und durch dieselben die billigkeit hierin verschafft werden sollte.
        Dazu haben wir uns zu unserm teil viele etliche mal in schriften erboten und bei den grafen angehalten, dass ihre fürstliche gnaden zwei von adel zu den unsern verordnen und zu dero behuf etwa zu Halberstadt einen tag ansetzen wollten, haben solches aber bis anhero und länger als ein jahr nicht erhalten können.
        Damit nun aber der orden an solcher seiner alten gerechtigkeit und brauch wider das recht nicht verkürzt, sondern hinfort dabei gelassen und erhalten werden möge, so bitten wir dienstlich, euer fürstliche gnaden wollen deshalb an die grafen schreiben oder bei der römischen kaiserlichen majestät, unserm allergnädigsten herrn, ein mandatum poenale ausbringen, dass die grafen den orden mit ihrem gute gewähren lassen, und da sie einige ansprüche an dem tannenholze zu haben vermeinen, ihre forderung wider den inhaber des hauses Langeln an gebührlichem orte anstellen müssen.
        Damit nicht not sein möge, gewalt mit gewalt zu steuern. Denn auf den fall, da das nehmen nicht unterlassen werden sollte, würden wir die gegenwehr in die hand zu nehmen nicht unterlassen. Stellen doch solches alles zu euer fürstlichen gnaden rätlichem bedenken und können und wollen uns zu aller billigkeit wohl einsagen und weisen lassen.

      Das Schreiben widerlegt die Behauptung Eduard Jacobs', die Deutschordensritter hätten sich noch in der zweiten Hälfte des 16. Jh. auf das Privileg Papst Alexanders IV. berufen können, die Zeugen in einem Gerichtsverfahren allein zu benennen.
      Und das Schreiben deutet an, dass Lossow und Blanckenburg bereit waren, ihre Rechte mit Gewalt durchzusetzen.

      Vermutlich hatte Jacobs als Archivar des Hauses Stolberg die Urkunde vom 05.03.1529 noch nicht aufgefunden, in der Gottschalk Schilder als Komtur zu Langeln erklärt, die Ansprüche des Grafen Botho zu Stolberg und Wernigerode auf das weiche holz in meines ordens holzberg dem Papenberge würden nicht beeinträchtigt durch die Genehmigung für den Komtur, etliches Tannenholz für das Haus Langeln einschlagen zu lassen. Diese Urkunde machte die Ansprüche des Langelner Komturs zunichte.


      2.3.1. Rechte auf Trift, Weide und Fischerei

      Die nächste Klage der Ritterbrüder betraf Weide- und Fischereirechte:
        Der orden und sonderlich der inhaber des hauses Langeln hat an vielen örtern um das haus Langeln her die hut und weide, auch in einem wasser, die Ilse genant, freie fischerei gehabt, so dass sie ohne alle [Einsprüche] der grafen zu Stolberg und ihre untertanem daselbst ihr vieh hüten und fischen mochten. Itzo aber unterstehen sich die grafen, seiner gnaden diener und untertanen an denselben örtern hegewiesen zu machen und mein, Ottos v. Blanckenburg, komtur daselbst, viehe zurück- und abzutreiben, auch meine diener, so in der Ilse fischen, zu pfänden, welches dann dem orden zu sonderlicher schmälerung seiner gerechtigkeit gereichen tut.
        Damit nun solches der gebühr auch abgeschafft und der orden bei seiner alten gerechtigkeit gelassen werden möge, so bitten wir gleichergestalt dienstlich, euer fürstliche gnaden wollen derhalben auch an die grafen schreiben oder auch zur abschaffung dieser tätlichen eingriffe bei der kaiserlichen majestät ein mandatum poenale ausbringen.
        Will uns als dann jemand unbesprochen nicht lassen, so wollen wir uns hiermit zu ordentlichem recht erbauen haben und versehen uns gänzlich, wir mögen dergestalt, wie angelangen wird, mit solcher tat nicht beschwert werden.

      Das "Pfänden" war eine übliche Waffe in den Auseinandersetzungen. Wurde eine Partei bei tatsächlichen oder vermeintlichen Übergriffen in die Rechte der anderen Partei ertappt - beim Hüten, Fischen, Holzschlagen, Jagen - und die in ihren Rechten verletzte Partei war in der Übermacht, wurden Objekte des Übergriffs - Rinder, Gespanne, Jagd- und Fischgerät - beschlagnahmt, bis der geschädigten Partei Genugtuung geleistet worden war. So war es übliche Praxis der Bauern von Wasserleben, die Rinder des Komturs von der Weide in ihre eigenen Ställe zu treiben und dort zu behalten, bis ihre Klagen entschieden wurden. Die Bauern befanden sich in der Überzahl, da halfen dem Komtur weder seine Waffen noch seine Erfahrungen mit den aufsässigen Bauern in den Dithmarschen.

      Im Bericht Jacobs sah das so aus;
        Eine zweite Frage betraf die Trift im Roden zwischen Schmatzfeld und Veckenstedt, wo der Komturei das Treiben nur soweit zuerkannt wurde, als die Gemeinde Langeln dieses Recht ausübte.
        Ähnlich war es mit der Mastung in einem kleinen Ordensgehölz am Sasberge, der nur durch die Berührung fremder Fluren zu erreichen war. Schon Georg Sehl hatte 1553 als Komtur dieses Holz mit Schweinen zu betreiben versucht, doch war dem gesteuert worden.

      1573 hatte es einen Zwischenfall beim Angeln gegeben, der deutlich macht, wie wenig Respekt die Bauern im Nachbardorf Wasserleben/ Wasserler vor dem Komtur hatten. 1573 beschwerte sich Landkomtur Lossow bei seiner Ordensobrigkeit:

        Die Leute von Wasserleben haben den komtur, als er dort fischte, mit schießbüchsen und andern mordlichen wehren überfallen und aus dem wasser gejagt, ihm auch sein vieh mit bewehrter hand genommen.
      Da fällt uns der Zwischenfall auf dem Fürstenwerderschen See ein - mit den wörtlich nahezu übereinstimmenden Beschwerden der Wolfshäger Blanckenburgs über ihre Hildebrandshäger Vettern.

      Die Ordensritter wurden auch "Mönchsritter" genannt, und mindestens Respektlosigkeit, wenn nicht Verachtung seitens der Bevölkerung begegnete in den lutherischen Ländern allen katholischen Pfaffen, Mönchen und Nonnen. Ein Komtur musste der ländlichen Bevölkerung eher als ein Abt erscheinen denn als ritterlicher Kämpfer gegen die türkischen Erbfeinde.

      Der Komtur zu Dahnsdorf erklärte im Jahre 1574 der Visitationskommission des Hoch- und Deutschmeisters: Sie tragen keine kreuze; da einer eins trage, spottet man sein und reiße es ihm vom hals.
      17 Jahre später bekannte der Landkomtur der Visitationskommission: Sie tragen das kreuz am hals, aber an röcken nit, dann die weißen röcke sind des orts nit gebräuchlich, wann man aber kapitel halte, trügen sie dieselben. Die Kommissare forderten darum: Es soll auch der herr landkomtur mit ernst darob halten, dass jede ordensperson das kreuz am hals trage.

      2.3.2. Pacht und Pächter

      Jacobs:
        Ein weiterer Punkt berührte nur mittelbar die Herrschaft, um so mehr aber deren Untertanen. Das war die bedeutende Erhöhung der geforderten Erbenzinse. Vor Gamm hatten die Komture zwei Wernigerödische Mark Zinses von der Hufe gefordert; dieser steigerte ihn auf vier Margengülden. Als aber Otto v. Blanckenburg kam, forderte dieser erst 6 Gulden jährlich; und als die gräflichen Untertanen sich weigerten und bei dem Hauptmann in Wernigerode Klage führten, hat der komtur anno etc. 1576 montags nach Trium regum einen zu Derblingerode [Darlingerode], als der zu meinem gnädigen herrn gehen wollen, überfallen, auf ihn gehauen, ihm einem arm lahm geschlagen, an dem kopf verwundet und ihm vier hufen landes mit gewalt genommen. [Fußnote]
        Andere nötigte der Komtur, acht Gulden von jeder Hufe zu geben, weil der Graf Einspruch erhob und verlangte, dass dem armen Mann Erstattung geschähe.
      Das war freilich kein Klagepunkt vor dem kaiserlichen Kammergericht, und es wäre interessant zu wissen, ob die Grafen v. Stolberg dauerhaft feste Pachtsätze hatten.
      Ein Vermerk im "Lucklumschen Hausbuch" deutet darauf hin, dass es auch einvernehmliche Tauschgeschäfte zwischen dem Komtur und dem Rat der Stadt Wernigerode gab:
        [1575?] Herr Otto v. Blanckenburg vertauscht consentiertermaßen [einvernehmlich] für 3 Morgen dem Rat zu Wernigerode zuständigen Acker drei andere Morgen Ordensacker, in recognitionem directi domini sollen von einem jeden colono utriusque [von jedem der Siedler, Bauern] 2 neue Körtling erleget werden
      .

      2.3.3. Pfarrer und Kirche zu Langeln

      Jacobs:
        Selbst die Kirche und das geistliche Amt suchte er dazu zu missbrauchen, um das Hinaufschrauben des Ackerzinses durchzusetzen. Der gleichzeitige Senior Heinrich Angerstein sagt am Mittwoch in der Osterwoche 1581, dass der komtur Otto v. Blanckenburg seinen vicarium [Ulrich Günther] beurlauben wollen, darum, dass er diejenigen nicht von dem sacramente abweisen, graft und taufe nicht versagen wollen, die dem komtur den zins von dem acker, den etzliche einwohner von Langeln um zins von ihm gehabt, gedoppelt zu geben sich weigerten. - Die Herrschaft suchte den wackeren Mann zu halten, der aber eine Stelle zu Watzum im Braunschweigischen annahm. [Fußnote]

      Die Belege über Auseinandersetzung mit dem wackeren Vikar Ulrich Günther hat Jacobs nicht in seine Sammlung von Regesten und Urkunden der Kommende Langeln aufgenommen - was um so mehr zu bedauern ist, als ein Teil der Akten des gräflichen Hauptarchivs im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt für die Nutzer noch nicht erschlossen wurde.
      Aber über die Folgen des Rücktritts können wir uns bei Jacobs informieren.

        So rücksichtslos Otto v. Blanckenburg sonst die Ansprüche des Ordens verfocht, so bei Jagd und Weidwerk, das bei dem seiner Bestimmung noch nicht entfremdeten Orden überhaupt keine Stelle hatte - nur schädliche wilde Tiere zu töten war den Rittern gestattet - so scheint er doch in kirchlichen Dingen der Herrschaft keine besonderen Schwierigkeiten gemacht zu haben. Von der Stiftung der Kommende an gehörte dieser die alte Ortskirche nebst Kapellen zu eigen, und wie wir sahen, genoss der dem Orden angehörige und von ihm bestellte Pfarrer auch dem Diözesan gegenüber besondere Freiheit und Ansehen. Freilich waren von der Kirche acht Schilling Synodalien an den Archidiakon des Banns Dardesheim zu zahlen und in rein geistlichen Fragen unterstand auch der Ortspfarrer den bischöflichen und Archidiakonatsrechten, die seit der Reformation auf die Grafen zu Stolberg übergingen. Letztere nahmen auch wegen der brandenburgischen oberlehnsherrlichen Beleihung mit allen geistlichen Lehen in der Grafschaft geistliche Rechte in Anspruch. Aber das volle Patronatsrecht des Ordens in Langeln konnte nicht wohl bestritten werden, und so sagte denn Mittwoch in der Osterwoche 1581 Heinrich Angerstein, damals Senior des geistlichen Ministeriums zu Wernigerode, in einem Berichte über dieses Patronatsrecht:
        Es ist aber Gottes sonderliche schickung, dass der komtur sich des besten teils begeben und den itzigen neuen vikarium erstlich per examen und ordinationem qualifizieren lassen und denselbigen unserem gnädigen herrn und desselben ministerii judicio submittieret; solches ist billig ad notam zu nehmen, damit in künftigen fällen dem orden nicht freistehet, vikarios seines gefallens hinzuordnen. - Die Grafen aber bedienten sich ihrer kirchlichen Gerechtsame, wie allezeit in ihren Landen, mit landesväterlicher Fürsorge für das geistliche und sittliche Wohl ihrer Untertanen. Der im Jahre 1581 gewonnene Rechtsstandpunkt [Fußnote] wurde auch bei einem im Jahre 1655 aufs neue dieserhalb entstandenen Streite seitens der Herrschaft festgehalten.

      Worauf Jacobs hier gar nicht eingeht - obwohl er die relevanten Urkunden in seiner publizierten Urkundensammlung bringt - ist das Präsentations-, das Vorschlagsrecht des Ordens.
      Der Pfarrer Günther soll schon 1580 erklärt haben, er wolle seine Gemeinde verlassen.
      Der reverendo et nobili viro Iohanne a Loßau, Galleae et in Saxonia germanici ordinis praefecto et capitaneo Egelensi nahm das Präsentationsrecht wahr und schlug - vermutlich nach Beratung mit Magdeburger Domherren - als neuen Pfarrer Johannes Graf/ Graue/ Grave/ Grawe/ Greffe vor.
      Graf, 1549 in Burg geboren, war bis Ostern 1581 Conrector, Stellvertreter des Rektors, der Schule in Burg. Sein "Ordinationszeugnis" vom 06.01.1581 trägt die Unterschriften des Dompredigers Dr. Siegfried Sack, des Diakons der Domkirche Christoph Weichmann und des lector et diaconus praedictæ ecclesiæ Martinus Gallus/ Hahn / Han.

      Siegfried Sack war der erste evangelische Prediger am Magdeburger Dom, in ganz Deutschland bekannt, bei den Protestanten beliebt, bei den Katholiken verhasst als militanter Lutheraner und Autor zahlreiche Streitschriften, gedruckter Predigten und Leichpredigten.

      Am 28.04.1581 bestätigten die Grafen Albrecht Georg und Wolff Ernst nach Probepredigten in Langeln und Wernigerode Johann Graf als Pfarrer. Die Probepredigt in Wernigerode und ein Gutachten des Wernigeröder Pfarrers war von der Gemeinde in Langeln ausdrücklich gefordert worden. Die Grafen verpflichteten den neuen Pfarrer auf die reine, gesunde und unverfälschte lehre göttlichen wortes und ein ehrbares, friedliches und christliches leben.
      Könnte der Konflikt Blanckenburgs mit dem Vorgänger Grafs noch andere Ursachen außer den von Jacobs genannten haben?

      Pfarrer Graf wurde angehalten, das heruntergekommene religiöse Bewusstsein seiner Gemeindemitglieder zu heben. Dazu sollte er jeden Sonntagnachmittag mit der Gemeinde den Katechismus üben und um die zeit, die sich dann über eine stunde lang nicht wird überstrecken, alles gesaufe, gespiele und tänze in der schenke einstellen. Bei Verstoß gegen dies Gebot drohte ihm Berufsverbot .

        Soviel zum Bedürfnis des Volkes nach Luthers Lehre.

        Johannes Graf war genau vierzig Jahre lang Pfarrer zu Langeln; als er 1621 starb, war er 72 Jahre alt geworden. Seinen ersten Komtur hatte er nur ein Dutzend Jahre ertragen müssen, unter dessen Nachfolger Hoyer v. Lauingen hat er die gründliche Renovierung der Kirche erlebt, aber auch den anstößigen Lebenswandel des Komturs tolerieren müssen.

          Genau vermögen wir nicht anzugeben, wie lange Otto v. Blanckenburg Komtur war,
        schreibt Jacobs.
        Das wissen wir Dank eines Briefes von Lossow besser: der Landkomtur erhielt am 09.09.1593 neuer Zeitrechnung aus Mergentheim die Nachricht von der Entlassung Blanckenburgs aus dem Orden.

        Jacobs:
          Da er aber seinem 1595 verstorbenen Bruder ein Denkmal setzte und wir seinen Nachfolger Hoyer v. Lauingen schon anfangs 1598 im Amte sehen, so müssen beide zwischen 1595 und 1597 auf einander gefolgt sein. So unruhig und widerwärtig das Walten des Vorgängers gewesen war, so friedlich verfloss die langjährige Amtszeit Hoyers, mit welchem seit zwei Jahrhunderten zum ersten mal wieder der Spross eines harzischen oder doch nahe benachbarten Geschlechts diese Würde bekleidete.[Fußnote]
        Wie man sieht, genügt es nicht, von rechtem adligen Blut zu sein, man muss auch dem rechten Boden entstammen.
        Jacobs:
            Nur ganz vereinzelt hören wir von einem vor dem Reichskammergericht wegen streitiger Territorialherrlichkeit wider die Grafen verfolgten Konflikte, um so mehr von freundlichen Beziehungen zur Herrschaft und den Eingesessenen der Grafschaft. [Fußnote]
            Seinem Vorgänger gegenüber tritt auch entschieden sein kirchliches Interesse hervor. An der Ortskirche ließ er mancherlei einrichten und erneuern, daher sich hier früher wiederholt sein Wappen: weißer Flügel im schwarzen Felde, angebracht fand, so vorn an der Orgel. Eine Inschrift besagte:
            Herr Hoyer v. Lawingen, comtor zu Langeln, hat diese pfarrkirche bauen lassen und das ganze werck (Orgel) lassen malen anno 1601.
            Aus demselben Jahre stammt die von Heinrich Borstelmann in Magdeburg gegossene 3 Fuß 8 Zoll breite und hohe Glocke, welche die Ordens- und Kirchenpatronin Maria mit dem Jesuskinde auf dem Halbmonde als gekrönte Himmelskönigin mit Lilienzepter in reichem Gewande nach hergebrachter Darstellung, auf der andern Seite, ebenfalls in traditioneller Weise, die Dreieinigkeit versinnbildlicht zeigt. Die Namensbuchstaben an den Armen des Kreuzes: M. L. können doch wohl nur als Martin Luther gedeutet werden. Merkwürdig ist, dass die Glocke wohl den Namen des regierenden Grafen Wolf Ernst, des Pfarrers Johann Grawe [Graf], der beiden Älterleute und Kirchväter und von acht Geschworenen, nicht aber den des Komturs nennt. [Fußnote]
          Sollte der von Jacobs als M identifizierte Buchstabe ein H sein, dessen Querstrich ein v darstellt? Dann hätten wir das Monoramm HvL = Hoyer v. Lauingen.
            Zwölf Jahre später ließ dieser wieder an seiner Kirche bauen und malen. Eine Steininschrift in lateinischer Majuskel über der Haupttür lautete:
            Anno 1613 hat herr Hoyer v. Lawingen, comtur zu Langeln, diese kirchtür bauen lassen.
            Darunter fehlte wieder nicht des Komturs Familienwappen, das auch auf dem Helme den Flügel sehen ließ. Wieder trug in denselben großen lateinischen Schriftzügen die Kanzel die Inschrift:

            Anno 1613 hat herr Hoyer v. Lawingen, commentor zu Langeln, diese kanzel malen lassen.
          Jacobs verschweigt aus Parteinahme oder aus Unkenntnis, dass auch der Komtur Blanckenburg zur Erhaltung und Ausstattung der Kommendekirche in Langeln beigetragen hatte. Davon zeugt eine Handschrift auf der Holzplatte des Altars, die noch zu lesen ist:
            Anno 1575 hat diese decke auf dem Altar gemacht und lassen auch der herr Otto von Blanckenburch komtur seinen stuhl machen.

          Dieser "Komturstuhl" war vermutlich im Stil der Zeit ein ebenerdiger holzvergitterter Käfig mit Vorhängen an der Innenseite, in dem der Komtur unbeobachtet und ungestört am Gottesdienst teilnehmen konnte. In Langeln kam der Komtur durch den selben Eingang wie andere Kirchgänger in die Kommendekirche, und er saß mit ihnen auf einer Ebene - im Unterschied beispielsweise zu den Kirchen in den Kommenden Bergen und Buro, wo das Wohnhaus an die Kirche angebaut, der Komturstuhl auf die Prieche, die Empore verlegt und so der direkte Zugang von den Wohnräumen des Komturs zu seinem "Stuhl" ermöglicht worden war.
          Die Prieche mit dem Komturstuhl in Langeln, die den Komtur über die gemeine Gemeinde erhöhte und von ihr absonderte, ließ wohl erst Hoyer v. Lauingen bauen.


          2.3.4. Die widersetzlichen Bauern von Wasserleben

          In Eduard Jacobs' Sündenregister des Komturs Blanckenburg wurden die Auseinandersetzungen mit der Gemeinde Wasserler nicht vergessen.
          Jacobs:
            Die Gemeinde Wasserler zunächst betraf die Weidegerechtigkeit auf dem vor dem Dorfe gelegenen Pfingstanger. Diesen hatte die Gemeinde immer von Ostern bis Johanni - 24. Juni - gehegt. Der Komtur trieb aber auf diesen Anger sein Vieh, wann es ihm gefiel, und veranlasste die Bauern zu Langeln, dies auch zu tun. Da verglichen sich zur Zeit, als Dietrich v. Gadenstedt Hauptmann in Wernigerode war (1547 bis 1576), die Gemeinden dahin, dass die von Langeln nach Johannis ihr Vieh auf den Anger treiben durften. Otto v. Blanckenburg kehrte sich nicht an diese Verhandlung, zu der er auch nicht erschienen war, vermochte hingegen die von Langeln, von 1580 ab ihr Vieh schon bald nach Ostern wieder auf den Pfingstanger zu treiben, doch ließen diese sich zurechtweisen.

          2.3.5. Der Mühlenzwang

          Jacobs:
            Untergeordneter Bedeutung war die Frage nach dem Mühlenzwang, dadurch veranlasst, dass Otto v. Blanckenburg vier Malter Korns in Derenburg, außerhalb der Grafschaft Wernigerode, hatte mahlen lassen.

          Derenburg - wir erinnern uns, dass Matthias v. Veltheim, 1589 einer der Schiedsmänner in Wernigerode, aus Derenburg kam.


          2.3.6. Die Flurgrenzen

          Jacobs:
            Noch wurde über den Komtur Klage geführt, dass er mit eigentätlicher Gewalt in meines gnädigen herrn jurisdiction die terminos amivirt und die mahlsteine ausgehoben und seines gefallens versetzt habe, dass er auch acht versteinete und verrainete Langelnsche Kirchenhufen an sich reiße.

          2.3.7. Die Jagdrechte

            Die Grafen hatten in ihrem Lande bestimmte Örter, wo sie allein nach Hasen und Füchsen schießen, jagen oder laußen (lauschen, der ,Bericht' hat lauhren) durften, und es waren sonderliche hegesäulen, innerhalb welcher keiner vom Adel jagen durfte. Dazu gehörte das Holz des Sas- oder Sachsberges und die gräflichen Äcker bei Veckenstedt und das Gemeindeholz von Waterler. Der Komtur durfte überhaupt nur da Hasen jagen und schießen, wo es den Adligen verstattet war.
            Es war nun am 30.05.1579 (Sonnabend vor Exaudi), als Otto v. Blanckenburg hier auf gräflichem Gebiete vor der veckenstedtischen Gemeinde nach einem im gräflichen Acker sitzenden Hasen schoss. Bernt Wibel ein gräflicher Amtsdiener zu Veckenstedt, sprach ihn, seiner Amtspflicht gemäß, darauf an und zog sich darnach zurück. Der Komtur aber fuhr ihn nicht nur mit unnützen Worten an, sondern gebot seinem Jagdknecht, auf den gräflichen Diener zu schießen. Dieser gehorchte scheinbar, schoss aber - wie wohl anzunehmen ist, aus Menschlichkeit - ins Blaue. Da legt der Herr Komtur selbst das Jagdgewehr auf den unschuldigen Menschen an, jagt demselben gegen dreißig Stück Hagel in den Leib und lässt ihn für tot liegen.
            [Fußnote]
          Bernd Wibel aus Wasserleben werden wir noch einmal begegnen - er überlebte das Schurkenstück des Komturs und gehörte fünf Jahre später zu den Anführern eines Haufens, der den Komtur während des Gottesdienstes am Himmelfahrtstage in der Langelner Kirche gefangen nahm.
            Dass solchen Ansprüchen und Übergriffen gegenüber, die ein Mensch wie Otto v. Blanckenburg es war, eine wegen ihres landesväterlichen Regiments anerkannte Herrschaft, unter deren Hoheit der Komtur zu Langeln ohne Zweifel stand, nicht ruhig bleiben konnte, liegt auf der Hand. Bei den einzelnen Überschreitungen wurden seitens der Grafen Pfändungen an Rindern, Schafen, Schweinen, Hasengarn, Lappen, Büchsen und Jägerspießen u.a. vorgenommen und der etwaige Überschuss zurückerstattet. Wo er es konnte, nahm Otto v. Blanckenburg das gepfändete Vieh auch eigenmächtig zurück. Mit Hilfe des bei Kaiser und Kammergericht einflussreichen Ordens war es dem Komtur nicht so schwer, von Speyer aus mandata de restituendo zu erwirken, worauf dann jedesmal die Grafen ihrerseits Klagen und Gegenvorstellungen einreichten.
            Solche nur durch die klägliche Verfassung und Rechtspflege des Reichs erklärbaren Missstände, die mit steter Aufregung, Unkosten und Verhöhnung des Landesregiments verknüpft waren, mussten auf die Dauer unerträglich werden. Die oben erwähnten rohen Gewalttätigkeiten des Komturs waren bis zum Jahre 1584[Fußnote] nicht einmal die einzigen.

          2.3.8. Der erschlagene Hirtenknabe

          Jacobs:
            Da war es denn eine neue Brutalität, welche derselbe an einem armen jüngeren Menschen verübte, wodurch endlich die Geduld der Grafen erschöpft wurde. Im Sommer des Jahres 1584 [Das Vorkommnis muss sich aber vor dem 28.05. ereignet haben, denn danach befand sich der Komtur in Gefangenschaft auf dem Wernigeröder Schloss.] hütete ein Hirtenknabe am Sasberge herrschaftliches Vieh. Da ihm nun von diesem etliches in den kleinen dortigen Forstort der Komturei entlief, so vergriff sich der Komtur, anstatt sich in anderer Weise Recht zu verschaffen, an dem jungen Menschen mit roher eigentätiger Gewalt und schlug denselben in ernstlicher Weise wund und lahm. Solchen Vergewaltigungen eines unbotmäßigen Menschen an ihren Untertanen und dem unleidlichen Rechtsgange am kaiserlichen Kammergericht gegenüber blieb den Grafen nichts übrig, als zu einem außerordentlichen Hilfsmittel zu greifen.
          Man beachte die Argumentation: weil andere Mittel nicht helfen, muss man zur Gewalt greifen - so argumentierten auch Lossow und Blanckenburg, und so argumentieren im Bedarfsfalle heute noch Mörder, denen nach ihrer Meinung vom Ermordeten Unrecht geschah, und Regierungen mit ihren anhänglichen Politikern und Medien, wenn ein Krieg vom Zaune gebrochen werden soll.


          Anmerkungen

        • 164 Das Reichskammergericht war seit seiner Gründung im Jahr 1495 unter Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reiches. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. - Nach seiner Gründung am 31. Oktober 1495 hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekrieges von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig. [Wikipedia: Artikel "Reichskammergericht“ ] [Zurück]
        • 165 In den Dokumenten Pagenberg, auch Papenberg (d.h. Pfaffenberg) [Zurück]
        • 166 siehe weiter unten [Zurück]
        • 167 LHASA, MD, A51, II. Nr.50. S.03r-12v [Zurück]
        • 168 PÖNALMANDAT: Androhung von Strafe in schriftlicher Form, insb. als richterlicher Befehl im Mandatsprozeß. [DRW http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/] [Zurück]
        • 169 Jacobs 1882 S.61 [Zurück]
        • 170 LHASA, MD, A51, II Nr.24 S.54r-82v [Zurück]
        • 171 LHASA, MD, A51, II Nr.24 S.32v-53v [Zurück]
        • 172 LHASA, MD, A51, II Nr.24 S.54r-82v [Zurück]
        • 173 TRIUM REGUM: Dreikönigstag, Tag der Heiligen drei Könige - 06.01. [Zurück]
        • 174 Beschwerden der Grafen gegen den Komtur zu Langeln und ‚Bericht der Sachen, so weiland h. Albrecht George sehl. gedechtnus u. dan der wolgeb. her gr. Wolff Ernst u. dessen Gebrüder mit dem Commentar Otto von Blanckenburg irrig seint' (um 1590), Gräfl. H.-A. B.7, 1. [Jacobs] [Zurück]
        • 175 KÖRTLING: ältere nordd. münze [Grimm: DWB] [Zurück]
        • 176 LHASA, MD, H SB-WR HA B101 Fach 08. Nr.67 1.Teil S.31r [Zurück]
        • 177 GRAFT: Grab [Grimm: DWB]; hier: kirchliches Begräbnis [Zurück]
        • 178 D-38170 WATZUM: Mitglied der Samtgemeinde Schöppenstedt mit den Dörfern Uehrde, Barnstorf, Warle und Watzum. [Zurück]
        • 179 Gräfl. h.-a. B.45, 3. Pfarrbest. zu Langeln betr. [Jacobs] [Zurück]
        • 180 Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1862 S.52. [Jacobs] [Zurück]
        • 181 Gräfl H.-A. B.43, 3. Pfarrbestellung zu Langeln. I. S.13 [Jacobs] [Zurück]
        • 182 Das Recht des Grafen auf Bestätigung und Einführung des Pfarrers begründet in einem Schreiben Wernigerode 17.03.1581 der Oberprediger Dr. Maius dem Landkomtur gegenüber damit, dass der Orden keine botmäßigkeit habe und keine Macht, den pfarrherrn wider einiger bauern frevel ordentlicher weise zu schützen. Der Graf gewähre dem Pfarrer Wohnung und Schutz und wache über der Lehre und habe deshalb vor Kurfürsten und andern Fürsten Rechenschaft zu geben. Es sei am tage, daß der pofel auf dem lande ohne das nicht viel auf einen pfarrhern gibt. Gräfl. H.-A. B.45, 3. Pfarrbestellung zu Langeln. [Jacobs] [Zurück]
        • 183 Jacobs 1882 S.74f.< [Zurück]
        • 184 SIEGRFIED SACK / SACCUS: (1527-1596), erster evangelische Prediger am Magdeburger Dom (1567-1596). [Dingel ⇒ zur Datenbank ⇒ Biographien ⇒ Siegfried Sack]; Kaweran S.5f.
          Im Verbundkatalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes sind außer zwei Sammelbänden mit "Leychpredigten Etlicher fürnemen Personen ..." (1596) und "Leychpredigten etlicher Herrn des Hoch und Ehrwirdigen Thumbcapittels..." (1598) 19 Einzeldrucke von Leich- und Hochzeitspredigten, dazu 21 weitere Drucke (ohne Nachauflagen) mit Predigten, Lehr- und Erbauungsschriften verzeichnet /17.05.2007). [Verbundkatalog ]
          Weitere fünf Leichpredigten von S. Sack gehören zum Bestand der Bibliothek des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg. [Zurück]
        • 185 Jacobs 1882 S.74ff. [Zurück]
        • 186 Im ältesten Kirchenbuch der Oberpfarrgemeinde zu Wernigerode heißt es zum 24.01.1598: Aschen Reiffenstein eine tochter Barbara Catharina getauft. Pathen: Hoyer von Lawingen, der commentor zu Langeln, Jochim von Hopfkorb, Margar. von Dorstadt u. Maria Ziegenhorn, Joh. Spießen haußfraue, Joh. Lackenmachers fraue. [Jacobs] [Zurück]
        • 187 VgI. Nr. 98 und Klage des Deutschen Ordens (Maximilian Deutschordensmeister zu Mergentheim) gegen die Grafen Joh. u. Heinr. v. Stolberg zu Wernigerode wegen Verletzung der Jurisdiktions- u. territorialherrlichen Rechte des Klägers durch gewaltsame Aneignung verschiedener zur Kommende Langeln gehöriger Pertinenzstücke. 1610. (Verzeichnis reichskammergerichtlicher Prozesse auf gräfl. H.-A. zu Wernigerode) [Jacobs] [Zurück]
        • 188 Austin Simon. Hans Backe - Hans Vesterling. Mathias Furstake. Andreas Vesterling. Heinrich Schrader. Hans Hillebrecht. Churt Mentzen. Heinicke Reweiling. Andreas Weckenstede. Vgl. Christl. Kunstblatt 1869, 136ff. [Jacobs] [Zurück]
        • 189 Kirchenstuhl: bisweilen in der Bedeutung eines durch ein gitter oder eine tür abgeschlossenen kirchensitzes für eine oder mehrere personen, vielfach für die kirchenältesten, vornehme kirchenbesucher oder frauen bestimmt, [Grimm: DWB]< [Zurück]
        • 190 JURISDICTION: Gerichtsbezirk;
          TERMINOS: terminatus, (termino), die Abgrenzung, Abmarkung;
          AMIVIRT: a-moveo - von irgendwo weg- od. fortbewegen, weg- od. fortschaffen, beiseite schaffen, entfernen, entziehen. [LDHW] [Zurück]
        • 191 WIB(B)EL, wiebel, (korn-, mist-)käfer. [Grimm: DWB]
          So die Amtsrechnung von Michaelis 1583 bis dahin 1584 gräfl. H.-A. C.3. In dem ,Bericht' Wiegel, in Nr. 92 Wippell. [Jacobs] [Zurück]
        • 192 Die eine Quelle sagt: 27 stugke hagel, die andere 30. - Wibel muss über ein Vierteljahr gelegen haben, denn erst am 22.09. konnte der gräfl. Rat Dr. Franz Schüssler ihn zum Verhör nach Wernigerode kommen lassen: Der her doctor Frantz hatt Bernt Wibeln ihn des Cumptors sachen von Feckenstedt ahnher bescheiden, dem botten geben den 22. Sept. 2. gr. Amtsrechnung 1583/84. [Jacobs] [Zurück]
        • 193 MANDAT: Erlass, Befehl. RESTITUTIO: Wiedererstattung, Rückgabe [Zurück]
        • 194 In dem ,Bericht' heißt es noch: Was gedachter comptor Curdt Piepgropen anno 1572, als der auf seinem acker gewesen, und anno 1579, da Piebgrop graf Albrecht Georgen sel am wasser fische fangen lassen, fur gewalt gebraucht, dass wollen ihre gnaden itzige zeit hintansetzen. - In der Amtsrechnung von Michaelis 1582 bis dahin 1583 heißt es: Mattes Braun von Darlingerode ist von des komturs diener im felde erschossen worden, derwegen meine gnädigen herren graf Wolff Ernst und Johann zum andernmal an meinen gnädigen herrn graf Albrecht Georgen nach Ilsenburg geschrieben und Valtin Holländer botenlohn gegeben haben, den 20. Dezember (1583), Gräfl. H.-a, C.3. [Jacobs] [Zurück]

        • Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.

          Deutscher Orden

          Ballei Sachsen im 16. Jh.

          Johann v. Lossow

          Otto v. Blanckenburg

          Nachruhm und Nachlass
          1. Kindheit, Jugend, erste Mannesjahre
          2. Ritterbruder und Komtur des Deutschen Ordens
          2.1. Ottos Aufstieg in der Ballei Sachsen
          2.2. Nachbarliche Irrungen
          2.3. Die Prozesse des Komturs
          2.4. Aus Irrungen wird eine Fehde
          2.5. Der Friedensvertrag von Wernigerode 1589
          2.6. Ehrenvoller Abschied vom Orden
          3. Erbgesessen auf Schlepkow und Hildebrandshagen

          Gegenständliche Quellen
          Archivalien
          Abkürzungen und Literaturquellen zum Text
          Alle Anmerkungen

          Archive

          Urkunden

          Literatur

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          Letzte Änderung 08.09.2007

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