Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen



Ernennung des Komturs Henning v. Britzke zum Koadjutor des Landkomturs der Ballei Sachsen

Datum

Regest

Quelle
19.12.1599
Maximilian v. Österreich, HDM des DO, ernennt auf Bitten des Lkt. Johann v. Lossow den Komtur Henning v. Britzke zum Koadjutor der Ballei Sachsen Nieders. Staatsarchiv in Wolfenbüttel. 30 A Urk 8

Text

19.12.1599 Hoch- und Deutschmeister Maximilian:

Henning v. Britze wird zum Koadjutor und Nachfolger des Landkomturs Johann von Lossow ernannt

- Buchstaben- und zeilengetreue Übertragung, Kleinschreibung -
- Anpassung an moderne Schreibweise, Lautstand beibehalten -
Wir Maximilian von gottesgenaden, ertzhertzog zu Osterreich hertzog zu Burgundt, Steyer, Kernten, Crain WIR Maximilian von gottes gnaden, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund, Steier[mark], Kärnten, Krain
vndt Württemberg, Administrator deß hochmeisterthumbs in Preussen meister teutsches ordens in teütsch: vndt welschen landen, graue zue Habspurg vnndt Tyroll, entpieten den würdigen ersamen und Württemberg, administrator des hochmeistertums in Preußen, meister teutsches ordens in deutschen und welschen landen, graf zu Habsburg und Tirol, entbieten dem würdigen, ehrsamen,
vnnsern lieben andechtigen vndt getrewen Johann von Lossaw landtcommenthurn auch commenthurn, hauscommenthurn, schaffnern, pastorn, vndt parherrn, vndt sunst gemeinlich allen vndt yeden amtes personen vnsers ordens unserm lieben andächtigen und getreuen Johann v. Lossow landkomtur, auch komturen, hauskomturen, schaffnern, pastoren und pfarrern, und sonst gemeinlich allen und jeden amtspersonen unseres ordens,
auch desselben vnderthanen angehörigen vndt verwandten den hoff, zinß vndt gülth leüthen in der balley Sachsen vnser gnad zuuor, vndt geben eüch zu erkhennen, nachdem ir der landtcommenthur vnnß vor zweyen jahren vngeuer=auch desselben untertanen, angehörigen und verwandten, den hof-, zins- und gültleuten in der ballei Sachsen unsere gnade zuvor und geben euch zu erkennen, nachdem ihr, der landkomtur, uns vor zwei jahren ungefähr
lich vnderthenigst zu erkhennen geben wie ir wegen ewers obligenden hohen altters vndt daher ruerender leibs vnuermöglicheit ewrem ahnbeuohlenen landtcommenthurs ampts wie es diesser balley vndt denen incorporirten heüsser, vnndt untertänigst zu erkennen gegeben, wie ihr wegen eures obliegenden hohen alters und daher rührenden leibesunvermögens eurem anbefohlenen landkomturamt, wie es dieser ballei und den incorporierten häusern und
commenthureyen höchst nothurfft erfordern thete, in die lang nicht mehr vor zustehn wyßtet vndt derowegen vmb zueordnung eines coadiutors, wie in andern vnsers ordens balleyen gepreüchig, gepethen, daß wir aus diesen vnnß bewußten komtureien höchst notdürftig erfordern täte, in die länge nicht mehr vorzustehen wüsstet und deswegen um zuordnung eines koadjutors, wie in anderen unseres ordens balleien gebräuchlich, gebeten, dass wir aus diesen uns bewussten
vndt andern mehr treffentlichen darzu bewegenden vrsachen, vndt auff eweren deß landtcmmenthurs verhoffentlich wohlmeinenden vnderthenigst beschehnen fürschlag, sonderlich aber damit vnnsers ordens vndt dieser balley wohlfahrt ge=und andern mehr trefflichen dazu bewegenden ursachen und auf euern, des landkomturs hoffentlich wohlmeinenden untertänigst geschehenen vorschlag, besonders aber, damit unseres ordens und dieser ballei wohlfahrt ge=
pflanzt vndt die sachen vndt geschäfft allenthalben desto tathlicher mit vndt neben eüch gehandlet vndt volführt, auch ir der landtcmmenthur der bißher getragenen mühe etlichermaßen entlediget werden möget, den ersamen vn=pflanzt und die sachen und geschäfte allenthalben desto tätlicher mit und neben euch gehandelt und vollführt, auch ihr, der landkomtur, der bisher getragenen mühe etlichermaßen entledigt werden möget, den ehrsamen un=
sern lieben andechtigen Henningen von Britzkge commenthurn zu Buraw gemelts vnsers ordens zu Eüwerenn, deß landtcmmenthurs coadiutorn vndt nach eüwer absterben zue vnnserem statthaltern in bemelter balley biß vff ein kunfftig sern lieben andächtigen Henning v. Britzke, komtur zu Buro, gemeldeten unseres ordens, zu eurem, des landkomturs koadjutor und nach eurem absterben zu unserem statthalter in gemeldeter ballei bis auf ein künftiges
capitul angesehen vndt verordenet vndt ihme vff die pflicht vnndt aydt damit er vnns vndt vnnserm orden verbunden ist, solche coadiutorey vndt nach ewrem absterben die verwalthung der balley Sachsen, es seye mit sagen vndt endtsagen inner kapitel angesehen und verordnet und ihm auf die pflichten und eide, mit denen er uns und unserm orden verbunden ist, solche koadjutorei und nach eurem absterben die verwaltung der ballei Sachsen, es sei mit sagen und entsagen, inner-
vnndt ausserhalb ??? zue clagen zue antworthen, zu schuezen, zue schirmen vndt getrewlichen vorzusein beuohlen vndt confirmirt, dabey auch vfferlegt noch mehr mit souiehl adenliche ordens personen alß die balley erhalten vndt ertragen mach und außerhalb ??? zu klagen, zu antworten, zu schützen, zu schirmen und getreulich vor zu sein befohlen und konfirmiert, dabei auch auferlegt, noch mehr mit soviel adligen ordenspersonen als die ballei erhalten und ertragen mag
[:doch dz sie in alleweg vnnsers ordens buch vndt desselben statuten, satzung, vndt ordenungen gemeß geschaffen vndt qualificiert seyen:] in solchen vnnsern orden vndt diese balley vff: vndt anzunehmen, vndt im fur sich in andren fürsten oder (doch dass sie in allen wegen unserem ordensbuch und desselben statuten, satzung und ordnungen gemäß beschaffen und qualifiziert seien) in solchen unsern orden und diese ballei auf- und anzunehmen, und sich für sich in anderer fürsten oder
herrn pflicht ohne vorgehende vnnser oder vnnserer nachkhomen ausdruecklenliche bewilligung vndt erlaubnus nicht zuebegeben oder ein zuelassen, solches auch an ... vnnsers ordens ihme vndergebenen vndt ahnbeuohlenen personen vndt vnder=herren pflicht ohne vorhergehende unsere oder unserer nachkommen ausdrückliche bewilligung und erlaubnis nicht zu begeben oder einzulassen, solches auch an ... unseres ordens ihm untergebenen und anbefohlenen personen und unter=
thanen ampbt zuegestatten, meinen, verordnen, beuehlen vndt confirmiren auch ihne also hiemit vndt in crafft diß brieffes, vndt gebieten hieruff eüch den personen vnnseres ordens gemeinlich vndt sonderlich bey der pflicht deß heiligen ge=tanen amt zu gestatten; meinen, verordnen, befehlen und konfirmieren auch ihn also hiermit und in kraft dieses briefes, und gebieten hierauf euch, den personen unseres ordens allgemein und besonders bei der pflicht des heiligen ge=
horsambs, gleicherweiß ümb obgenantes vnderthanen, ahngeherigen, verwandten, dienst, zinß vndt gültte leütthen gerürter balley bey ewern trewen vndt aidten, damit in goth vnnß vndt vnnserm orden verwandt vndt zuegethan somit horsams, gleicherweise um obengenannter untertanen angehörigen, verwandten, dienst-, zins- und gültleuten berührter ballei, bei eurer treue und eiden damit ihr gott uns und unserm orden verwandt und zugetan, somit
obgedachter Henning von Britzken dieser vnnser verordenung beuelch vndt confirmation nach also ein coadiutorn, vndt do ir landtcmmenthur nach goths gefallen vor einem künfftigen capitul absturbendt, alß dan ir die andren obengedachter Henning v. Britzke dieser unserer verordnung, befehl und konfirmation nach also ein koadjutor, und da ihr, landkomtur, nach gottes gefallen vor einem künftigen kapitel absterbt, alsdann er die anderen
von vnnsert wegen in allen zimlichen vndt billichen dingen, nach gothes vndt vnnsers ordens ehr, nutz vndt notdurfft vndt gedeyen, gehorsamen, vndertenig vndt getreülich, auch räthlich, hilflich vndt beystendig zuer sein, vndt ir der obgedachten von unsertwegen in allen ziemlichen und billigen dingen zu gottes und unseres ordens ehre, nutzen und notdurft und gedeihen, gehorsam, untertänig und getreu, auch rätlich, hilflich und beiständig zu sein, und ihr der obengedachten
vnderthanen, verwante, zinß, hoff vndt gülth leüth, ime mit allem vndt jedem so ihr vnns vndt vnnserm orden vndt berüerter balley Sachsen pflichtig seindt, es seyen gelübt, aydt, dienst, rendt, zinß, gültt oder anders wie das nahmen hatt untertanen, verwandte, zins-, hof- und gültleute ihme mit allem und jedem, so Ihr uns und unserm orden und berührter ballei Sachsen pflichtig seid, es seien gelübde, eide, dienste, renten, zinse, gülte oder anderes, wie es namen hat,
nichts außgeschlossen vohlkomlich zue gewartthen, vndt allerdings hierinnen erzeigen, wie ir deß belohnung von goth, vndt gnadt vndt danck von vnnß eürem obrigsten zuempfahen, vndt ewer pflicht vndt aydt halben zuuerantworthen getrawet nichts ausgeschlossen, vollkommen zu gewarten und allerdings hierin erzeigen, wie Ihr dessen belohnung von gott und gnade und dank von uns eurem obersten zu empfangen und eurer pflichten und eide halber zu verantworten getraut
vndt begehrt. Daß thuen wir vnnß verlassen, ihr thuet alles daran von ir meinung. Vnndt deß zu wahrem vhrkundt haben wir vnnser secret insiegel ahn diesen brieff offentlich lassen hangen. und begehrt. Das tun wir uns verlassen, ihr tätet alles daran von eurer meinung. Und dessen zu wahrer urkunde haben wir unser geheimsiegel an diesen brief öffentlich hängen lassen.
Geschehen vndt geben inn vnnser statt Mergentheim den neunzehenden decembris allß man nach Christi vnsers erlößers vndt seeligmachers geburt zahlete ein tausendt fünffhundert neun vndt neunzig jahrGeschehen und gegeben in unserer stadt Mergentheim den neunzehnten dezember als man nach Christi unseres erlösers und seligmachers geburt zählte Eintausend Fünfhundert Neunundneunzig Jahre [19.12.1599]
MaximilianMaximilian

Anmerkung

Der Landkomtur v. Lossow hatte schon mit Schreiben vom 26.04.1594, also etwa ein halbes Jahr nach der Entlassung des Komturs Otto v. Blankenburg aus dem Orden, den HDM um die Ernennung eines Koadjutors und Nachfolgers gebeten und den Komtur Henning v. Britzke vorgeschlagen. (DOZA Sa 209/1 Orig. Lossau an Oreg).

Eine Gruppe der Ordensritter hatte unter Federführung des Komturs von Langeln, Hoyer v. Lauingen, beim HDM und beim Ordenskanzler gegen die Ernennung Britzkers protestiert

Quelle

Niedersächsisches Staatsarchiv in Wolfenbüttel 30 A Urk 8


Publikationen

unbekannt


Zitieren dieses Textes

(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1599_hdm_hvbr_koad.htm und Datum der Einsichtnahme


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Text eingegeben: E. Herbst, 22.12.2007
Datum der Transkription:
22.04.2005

Letzte Änderung: 24.12.2007