Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur |
Jahr | Regest |
Quelle |
1597 | 1597. Bergen Landkomtur Lossow in Bergen informiert die Deutschordenskanzlei in Mergentheim über Konflikte mit dem Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel bei Ausübung der Halsgerichtsbarkeit - Vollstrecckung eines Todesurteils |
LHASA, MD, Rep. A51, IX Nr.6. 58r-v |
Landkomtur Lossow an den Hoch- und Deutschmeister Maximilian (1597)
Datum vt in literis Den gefangenen habe ich alhie noch sitzen, vnndt weiß noch nicht, wie ich seiner abekommen solle, dan ob ir wol für radtsam angesehen, das der radt der stad Braunschweig vmb ire gerichtsleuthe aus dem gerichte etliche zuersuchen sein solle, ich solches gethan, vnndt der radt sich dar zu erbotten, so haben sie doch nicht anderer gestaldt thun wollen, dan das ich ihnen caution bestellen sollen, das es den ihnen ohne alle gefahr, schaden vnndt nachtheil geschehen sollte. Welches ich aber nicht thun konnen, weil des landesfürsten gewald zu besorgen. Drumb habe ich den gefangenen noch sitzen, vnndt weiß nicht wie ich ihnen ohne gefhar richten lassen konne. Dan des ordens leuthe sein der bescheidenheit nicht, das midt ihnen ein peinlich halsgerichte bestellet werden kondte. Dem fürsten aber {S.58r} | Datum ut in litteris Den gefangenen habe ich allhier noch sitzen, und weiß noch nicht, wie ich seiner abkommen solle, denn ob ihr wohl für ratsam angesehen, dass der rat der stadt Braunschweig um ihre gerichtsleute aus dem gerichte etliche zu ersuchen sein solle, so habe ich ich solches getan, und der rat hat sich dazu erboten, so haben sie doch nicht anderer gestalt tun wollen, dann [als] dass ich ihnen kaution bestellen sollen, dass es dann ihnen ohne alle gefahr, schaden und nachteil geschehen sollte. Welches ich aber nicht tun können, weil des landesfürsten gewalt zu besorgen. Darum habe ich den gefangenen noch sitzen und weiß nicht, wie ich ihn ohne gefahr richten lassen könne. Denn des ordens leute sein der bescheidenheit nicht, dass mit ihnen ein peinliches halsgericht bestellt werden könnte. Dem fürsten aber {S.58r} |
den gefangenen volgen zu lassen, will dem orden nicht zu radten sein. Drum bit ich noch eine radtlichs bedencken, wie doch midt dem gefangenen zu gebaren sein wolle, das dem orden an seinen gerichten nichts vorgeben oder vorseumet werden moge... {S.58v} | den gefangenen folgen zu lassen , will dem orden nicht zu raten sein. Darum bitte ich noch eines rates bedenken, wie doch mit dem gefangenen zu gebaren sein wolle, dass dem orden an seinen gerichten nichts vergeben oder versäumet werden möge. ... {S.58v} |
SEINER ABKOMMEN: ihn loswerden [Zurück]
BESCHEIDENHEIT: erfahrenheit, einsicht, verstand [Grimm: DWB [Zurück]
FOLGEN: folgen lassen, verabfolgen [Grimm: DWB] [Zurück]
(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1597_lo_an_dok.htm und Datum der Einsichtnahme
(2) im Druck: Ernst Herbst: Landkomtur Lossow an die Deutschordenskanzlei (1597) Atzendorf 2007
Datum der Transkription:10.10.2007 Letzte Änderung: 10.10.2007