Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen


Urkunde

Testament des Landkomturs Johann von Lossow (1594) – Magdeburger Kopie


Testament
des Landkomturs der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens
und
gewesenen Hauptmanns des Magdeburger Domkapitels
auf Egeln und Hadmersleben

Johann von Lossow



Magdeburger Kopie.

Transkribiert und kommentiert von Ernst Herbst (2003)



Jahr

Regest

Quelle
1594 04.12.1594 a.St.
Vom Notar Paul Bürger verfasste, im LHASA, MD in Magdeburg aufbewahrte Kopie des Testaments, das der Lkt. J. v. Lossow in Gegenwart von sieben Zeugen und zwei "Instrumentszeugen" aufsetzte; mit Verzeichnis des Nachlasses, der Erben, der Testamentszeugen, der Testamentare, Testamentsklauseln und den Bestimmungen einer Stipendienstiftung
LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25

Quelle

LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25
Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Magdeburg Rep. A3a: Erzstift Magdeburg. Domkapitel Tit. XXXII Terstamentssachen Nr. 25.


Publikationen

Vom Testament existieren drei bekannte nahezu gleichlautende Fassungen:
die Akener Kopie, publiziert von W. Zahn in den Geschichtsblättern für Stadt und Land Magdeburg (GbllMagd) 39, 1904, S. 226-237 (im Akener Stadtarchiv nicht mehr aufzufinden);
die hier publizierte Magdeburger Kopie, eine notariell beglaubigte Abschrift im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt,
und die Wernigeröder Kopie auf Pergament in der Abt. Wernigerode des LHASA (Rep. E von Lossow, Nr.1)

Archivalische Beschriftung


Nr.25:
Acta in Sachen des Fürstl. Magdeb. Landraths Herren Cuno Heinrichs und Hanß Christoff, gebrudere die Katten Contra Herrn Jan Danieln von Priort der Balley Sachsen Teutsches Ordens Landt Commenthurn das Lossauische Testament betr

Urkunde

Testament des Landkomturs Johann von Lossow (1594) – Magdeburger Kopie

Im Namen der heiligen ungeteilten Dreifaltigkeit, Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes, Gottes des heiligen Geistes.
Ich, HANS VON LOSSOW, der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens Landkomtur, beurkunde und bekenne hiermit öffentlich gegen jedermann:
Nachdem ich mir zu Gemüt und Sinn geführt habe, dass ich wegen meiner Sünden gleich allen anderen Menschen sterblich bin und auf dieser Welt nichts Gewisseres als den Tod, nichts Ungewisseres aber als desselben Stunde zu gewärtigen habe, und gleichwohl nicht gern ohne beständigen letzten Willen, Testament oder Ordnung, wie es nach meinem Tode mit meinen zeitlichen Gütern, die mir der Allmächtige Gott - außer meines Ordens Gütern und Einkommen - gnädig beschert, und die ich zum Teil von meinem lieben Vater und Bruder selig ererbt, zum Teil mit meinem schweren Dienst erworben und erspart habe, gehalten werden soll, wenn ich aus dieser Welt scheiden werde.
Dass ich demnach bei guter Gesundheit, Vernunft, Sinn und Verstand diesen meinen letzten Willen und Testament schriftlich gemacht, geordnet und beschlossen habe. Ich ordne, setze, errichte und mache denselben hiermit in der allerbeständigsten Form, Weise und Maße, wie solches zu Recht am kräftigsten geschehen soll, kann oder mag, also und dergestalt, dass, wo jemand dies mein Testament und letzten Willen anzufechten, zu bestreiten und disputiren sich irgendeiner Weise unterstehen würde, dass derselbe sich seines ihm Vermachten und Erbteils hierdurch ganz verlustig gemacht haben und ihm überhaupt von meiner Hinterlassenschaft nichts soll angewiesen werden.

Und falls dies mein Testament und letzter Wille, etwa aus Mangel und Gebrechen des feierlichen Testaments und der Formalitäten , die hierzu von wegen geistlicher und weltlicher Recht erfordert werden möchten, als ein herrliches und feierliches Testament nicht zu Recht beständig sei oder sonst ein einziger Mangel hieran erscheinen sollte oder würde, so will ich doch, dass dieses mein Testament die Kraft und Macht einer letztwilligen Verfügung habe, einer Stiftung von Gottes wegen oder eines Vermächtnisses zu frommen Zwecken oder eines jeden anderen beständigen Willens, wie der zu Recht einen Namen hat oder genannt werden mag, mit dieser ausdrücklichen Klausel und Bedingung, dass , wenn es keine Gültigkeit als Testament hat, so doch als Schriftstück oder als irgendeine andere letztwillige Verfügung in jeder besseren Form und Weise, wodurch es dem Rechte nach gültig sein kann .

Ich will mir nun auch hiermit ausdrücklich vorbehalten haben, dies mein Testament und letzten Willen so oft es mir gefällig ist zu verbessern, zu mehren oder zu mindern, oder auch ganz und gar zu ändern.

Und zuerst : wenn mich der barmherzige, gnädige und gütige Gott nach seinem gnädigen göttlichen Willen von dieser Welt und diesem Jammertal abfordern wird, befehle ich meine Seele in die Hände unseres Herrn und einzigen ErlösersChristi, der mich mit seinem bitteren Leiden, Sterben, fröhlichen und sieghaften Auferstehen aus lauter Gnade und Barmherzigkeit - ohne all mein Verdienst und Zutun - von Sünde, Tod, Teufel, Hölle und ewiger Verdammnis erlöst und die ewige Seligkeit erworben hat, welcher mir und allen an Christus Glaubenden eine fröhliche Auferstehung gnädig geben und verleihen wolle, und befehle meinen Körper durch meine unten eingesetzten Testamentare zu Magdeburg in der Domkirche nach christlicher Gewohnheit und Ordnung ehrlich zu begraben, vermache derselben Kirche einen Wispel Weizen Egelisches Maß in Atzendorf von einer Hufe Landes, über die soll das genannte Domkapitel nach dessen Gefallen zu verfügen Macht haben.

Es sollen auch meine Testamentare mir ein ehrliches Epitaphium machen und mein Grab mit einem Leichenstein unverzüglich 028 bedecken lassen.

Danach verschaffe und legiere [ich] hiermit den Pfarrern , Schuldienern und Schülern, die meiner Leiche folgen werden, einhundert Taler, außerdem fünfzig Taler zur Spende und in die Hospitäler auszuteilen sind, die meine Testamentare unverzüglich aushändigen sollen.

Im Fall ich aber nach Gottes gnädigem Willen entweder zu Berge oder Lucklum mein Leben enden sollte, in solchem Fall sollen meine Testamentare meinen Körper nicht über Land fahren, sondern an demselben Ort ehrlich beerdigen , auch mir ein ehrliches Epitaphium machen und mein Grab mit einem Leichenstein bedecken, und den Pfarrern, Schuldienern, Schülern und den Armen des Ortes, nach ihrem Gutdünken an Geldern und Spenden austeilen lassen.

Meinem freundlichen lieben Bruder Peter von Lossow weise ich auf Lebenszeit von aller meiner hinterlassenen Barschaft die Zinsen und Pächte - ausgenommen die, welche ich Magdalene auf Lebenszeit vermacht habe - nach seinem Besten zu genießen und zu gebrauchen. Ich will auch, dass solche Zinsen von den Testamentaren oder dem eingesetzten Bevollmächtigten zur üblichen Zeit eingefordert und meinem genannten Bruder auf gebührende Quittung unverzüglich ausgereicht werden sollen.
Wie ich denn jetzt meinem genannten Bruder in allen anderen meinen erworbenen Hab und Gütern, und davon ich nicht besonders ausdrückliche Ordnung in diesem meinem Testament und letzten Willen gemacht habe, kraft desselben zu meinem rechten Erben will ernannt und eingesetzt haben.

Balthasar von Randows zu Zabakuk Tochter, Judith genannt, sollen meine Testamentare, wenn sie zur Ehe ausgestattet werden soll, aus den Zinsen dieses meines Testaments und meiner Hinterlassenschaft fünfhundert Taler ein für allemal herausgeben, um dabei meiner zu gedenken, welche fünfhundert Taler meinem Bruder oder den Landkomturen, die zu dieser Zeit die Zinsen heben werden, abgehen sollen.

Magdalene, meines Bruders Christoph selig angenommener Tochter, legiere und gebe ich nach meinem tödlichen Abgang - von meinen Testamentaren oder eingesetztem Prokurator gleichermaßen gegen gebührende Quittung jährlich zu empfangen und einzutun -
einen Wispel Roggen zu Atzendorf in Peter Niemanns Hof,
vier Wispel Weizen zu Niederndodeleben, nämlich dreieinhalb Wispel Magdeburgisches Maß von Hans Grefe aus zwei zehentfreien Hufen Acker daselbst und
einen halben Wispel bei Hans Ostermann von anderthalb Hufen Landes zehentbaren Acker, auch vor Niederndodeleben gelegen,
Item
acht Wispel Gerste Egelisches Maß in Egeln, als von
* Hermann Papmeyer zwei Wispel von einer zehentfreien Hufe,
* Engel Nacke, dem Richter, einen Wispel von einer halben Hufe,
* Johannes Frobe, dem Kornschreiber, zwei Wispel von einer Hufe,
* Hans Loymann zwei Wispel von einer zehntfreien Hufe, und dann von
* Christoph Kettelhake auch einen Wispel von einer halben Hufe,
tun also zusammen gerechnet dreizehn Wispel Weizen, Roggen und Gerste.
Die soll die Gedachte, meines Bruders angenommene Tochter, auf Lebenszeit und länger nicht zu genießen und zu gebrauchen haben.
Und weil solcher Acker mein Eigentum und Losgut ist, mögen meine Testamentare denselben den Leuten zur Pacht ausschreiben und an andere verpachten lassen.
Item legiere und gebe ich überdies gedachter Magdalene jährlich zweihundert Taler Zinsen, die ihr meine Testamentare anweisen lassen sollen.

Nach Magdalenes Tod aber sollen

  • die oben gesetzten Äcker,
  • wie auch die dreißig Taler Zinsen, die von fünf Hufen Landes zu Groß Rodensleben bei Vogelländers Hof jährlich gegeben werden, und welche ich von Jochim Meinicke für fünfhundert Taler gekauft habe,
  • desgleichen der halbe Wispel halb Roggen, halb Weizen, so von einer Hufe bei Henning Lux Hof, daselbst gelegen, gegeben wird, und welchen ich von Veit Plessig; in der Neustadt um einhundert Taler gekauft habe,
  • ingleichen zwei Wispel achtzehn Scheffel Hafer und ein Wispel und achtzehn Scheffel Weizen Magdeburgisches Maß so ich von den Rohden zu Magdeburg wiederkäuflich für vierhundert Taler gekauft habe und die der Orden aus dem Hof zu Bergen den Rohden jährlich zum Zehnten hat geben müssen,
  • bei meinen Testamentaren bleiben.
    Dieselben Pächte aber und Aufkommen sollen allein dem Orden und den nächstfolgenden Landkomturen des Deutschen Ordens der Ballei in Sachsen, solange der Orden in seinem Stande bleibt, jährlich angewiesen und gegeben werden. Wo aber die Rohde solche Pächte wieder ablösen würden, sollen meine Testamentare die Kaufsumme der vierhundert Taler wieder anlegen und dem Orden und den Landkomturen die Pächte oder Geldzinsen davon jährlich ausreichen lassen.

    Die zweihundert Taler aber Zins, so Magdalene bei ihrem Leben sind angewiesen worden, sollen nach ihrem Absterben wieder zu diesem meinem Testament kommen, und damit soll es, wie unten in diesem meinem Testament folgt und angeordnet ist, gehalten werden.

    Wenn aber der Orden, da Gott lange vor sei, nicht mehr in seinem Stande sein sollte, oder Fürsten, Grafen, Freiherren und dergleichen Personen, so höheren Standes als von Landadel sind, Landkomture sein sollten, sollen dieselben von meinem Vermächtnis aus folgenden Ursachen nichts empfangen:
    alldieweil es nicht gebräuchlich ist, dass arme Gesellen großen Herren etwas ersparen oder geben sollen, sondern große Herren sollen vielmehr arme Gesellen bedenken, dieselben befördern und ihnen etwas geben und legieren.

    Item da ein Landkomtur, der von Adel wäre, aber ein unzüchtiges Leben führen sollte, mit unzüchtigen Weibern Haus hielte und mit ihnen Kinder zeugen würde, oder ein Eheweib wider des Ordens Gewohnheit nehmen würde, sollen meine Testamentare solche oben abgesetzten Ackerpächte und Zinsen an sich nehmen so lange, bis einer von Adel zum Komtur vom Orden gewählt und eingesetzt wird, der ein ehrliches und untadeliges Leben führt. Auf solchen Fall sollen ihnen die oben bestimmten jährlichen Pächte und Zinsen von meinen Testamentaren wieder wie oben genannt ausgereicht werden.

    Da auch der Deutsche Orden aus einer anderen Ballei einen Landkomtur nach meinem Tode einsetzen und wählen sollte und also die Personen, so in dieser Ballei sind, übergangen würden, so soll derselbe Landkomtur von diesem meinem Vermächtnis nichts zu fordern haben, noch sollen meine Testamentare ihm irgend etwas auszureichen verbunden sein, so lange bis ein Landkomtur aus dieser Ballei und Landschaft wieder eingesetzt und gewählt würde.
    Und was mittlerweile erspart würde, dasselbe sollen meine Testamentare auf Zinsen gleichermaßen verleihen und dem Testament zugute und zu seiner Verbesserung anlegen.

    Gleichermaßen es auch auf folgenden Fall also gehalten werden soll, wenn sie, Magdalena, ihres jetzigen Ehemannes Tod erleben und meinen Testamentaren und ihrem eingesetzten kriegischen Vormund, welcher ihr von meinen eingesetzten Testamentaren soll eingesetzt werden, zur Billigkeit nicht gehorsamen, sondern sich ohne ihr Vorwissen und Einwilligung, auch Rat und Gutachten mit einem Verschwender verheiraten oder sonst - da Gott vor sei - in ein wildes, wüstes und schändliches Leben geraten würde, wie ich nicht hoffen will, und darauf dann meine Herren Testamentare um meiner Bitte willen gut acht haben und geben wollen - auf den nicht erhofften Fall soll sie sich dieser Vermächtnisse ganz verlustig gemacht haben, und diese sollen von Stunde an dem Orden in dem genannten Maß 064 angewiesen werden.

    Über die festgesetzten Vermächtnisse sollen nach meinem Tode meine eingesetzten Testamentare alle meine Gelder, so ich nicht von den Einkünften meines Ritterordens, sondern - wie am Anfang dieses meines Testaments gemeldet wurde - zum Teil von meinem lieben Vater und Bruder selig ererbt, zum Teil von meinen schweren, mühseligen Diensten erspart und erworben habe, und deshalb nach meinem Gefallen zu verfügen und zu gebaren gut Fug, Recht und Macht habe, und die ich entweder an Barschaft und Brief und Siegel hinterlassen werde, und die sich bereits jetzt über zwanzigtausend Taler ohne meine güldene Kette erstrecken, an gewissen Orten in diesem Erzstift Magdeburg mit Vorwissen der Verwalter des Testaments , entweder bei dem Ausschuss, denen vom Adel, den Städten oder sonst in diesem Erzstift Magdeburg gelegen, wo dieselben am gewissesten und sichersten angelegt werden können, sollen oder mögen. Und sollen davon den Landkomturen jährlich die Zinsen gewiss und im genannten Maß ausreichen lassen, ohne allein die dreihundert Taler, die sie davon einbehalten und jährlich zu meinem unten genannten Stipendium anwenden sollen.

    Die Hauptsumme aber und die darüber errichteten Briefe und Siegel sollen bei meinen Testamentaren bleiben, damit dem Orden und meinem angeordneten Stipendium nichts davon könne entzogen werden, und von den Landkomturen nicht aufgenommen werden.

    Es sollen auch die Landkomture darauf bedacht und dazu verpflichtet sein, dass sie mit demjenigen, was sie aus diesem meinen Testament bekommen, die Ballei Sachsen Deutschen Ordens treulich verbessern, auch solche Verbesserung den Testamentaren jährlich abrechnen, wie sie solche Zinse und Geld von den Pächtern dem Orden zugute angewandt haben.
    Wenn sie sich aber solcher Rechnungslegung verweigern würden, soll ihnen so lange, bis sie richtige Rechnung getan haben, nichts angewiesen werden, und meinem Beispiel - ohne Ruhm zu melden - sollen sie treulich nachfolgen. Wie ich denn darüber hiermit ihr christliches Gewissen gerührt und beschwert haben will.

    Doch soll dasjenige, was sonst an anderen - beweglichen und unbeweglichen - Gütern des Ordens, fahrender Habe und Vorrat auf den Ordenshäusern vorhanden ist, dem Orden seiner hergebrachten Gewohnheit nach bleiben, wie ich denn dieses nicht verringert, sondern augenscheinlich verbessert habe.

    Und weil mir demnach nichts Höheres angelegen ist, als dass ich zu Gottes Ehre zu dem gemeinen Besten die Studien guter Künste, besonders durch meine lieben Vettern, Oheime und Schwäger, Nachbarn und Landsleute, die Ritterschaft im Lande Jerichow - kein Geschlecht ausgenommen - aufnehmen und gedeihen zu lassen nach meinem besten Vermögen befördern möchte,
    so ordne, setze und will ich, dass nach meines lieben Bruders tödlichem Abgang meine unten eingesetzten Testamentare unter allen adligen Geschlechtern im Lande zu Jerichow zwei oder nach Gelegenheit der Zeiten mehr junge Gesellen, wenn sie von Verstand oder Vernunft tüchtig und geschickt erachtet werden, auch welche ihre Studien an allgemeinen Schulen dergestalt angefangen haben, dass sie mit Nutz und Frucht auf geschickt hohe Schulen werden können, und deren Eltern nicht des Vermögens sind, dass sie dieselben auf hohen Schulen und Universitäten unterhalten können, auswählen und dieselben von den dreihundert Taler Zinsen, die von den sechstausend Talern Hauptsumme, welche von meiner hinterlassenen Barschaft anfallen , auf genügende Quittungen, so oft sie etwas empfangen haben, drei Jahre lang auf anerkannten Universitäten in Deutschland, eines jeden Gelegenheit nach, davon ehrlich unterhalten werden sollen.

    Und wenn dieselben ihr dreijähriges Studium genutzt haben, alsdann sollen meine Testamentare sie mit Fleiß examinieren lassen.
    Italien oder Frankreich auf hohen Schulen zu erhalten und zu studieren, aber kein liederliches Leben zu führen .

    Wenn dann solche beiden Jahre auch verflossen sind, sollen meine Testamentare an deren statt - außer es wäre denn Sache, dass sie eine besondere Ursache hätten, einen noch das sechste Jahr über von den obengenannten Zinsen zu dem Studium zu unterhalten - wiederum zwei oder drei andere tüchtige Adelspersonen auswählen und kiesen, diesen und dem allgemeinen Besten und Regiment zugute erziehen und studieren lassen; und damit ebenso immer fort und fort auf ewige Zeiten, meiner guten Wohlmeinung mit meinem geliebten Vaterlande und dem allgemeinen Nutzen und Regiment zum besten, dabei zu gedenken, verfahren.

    Jedoch sollen meines Vetters Joachim von Lossows Söhne und männliche Erben, und desselben männliches Geschlecht, für und für - wenn welche vorhanden sein werden, die zum Studieren tüchtig sind - vor allen andern den Vorzug haben.

    Da aber kein Lossow mehr und das Geschlecht erloschen sein würde, alsdann sollen nach ihnen die Nachkommen Balthasar von Randows zu Zabakuk, dann die Kattes zu Wust und Vieritz männlichen Geschlechts gleichberechtigt , solange dieselben sein werden, den Vorzug haben.

    Und wenn von den oben genannten , der Randows und der Katten Adelsgeschlechtern auch niemand mehr vorhanden sein würde, der zum Studieren tüchtig ist, alsdann soll anderen aus den Adelsgeschlechtern im Lande Jerichow - keines ausgeschlossen, aber aus keinem anderen Ort - die von meinen Testamentaren als zum Studieren tüchtig erachtet werden, mein oben genanntes angeordnetes Stipendium angewiesen werden.

    Da aber die dreihundert Taler samt der künftigen Verbesserung in einem Jahr nicht alle auf die Stipendiaten gewendet ausgegeben werden und ein Überschuss bleiben sollte, soll solch Überschuss nicht dem Stipendium zugute kommen, sondern derselbe soll jährlich dem Landkomtur gleichergestalt angerechnet und neben demjenigen, was ich ihnen in meinen Testament sonst vermacht habe, gegeben werden.

    Wenn aber jemand von dem oben genannten angeordneten Stipendium dermaßen studieren würde, dass er mit Ehren zum Doktor promovierte, demselben soll aus diesem meinem Testament und Hinterlassenschaft eine goldene Kette von hundert Kronen mit meinem Bildnis für das Doktorat verehrt werden.

    Doch soviel den Orden und die Landkomture anbelangt, ordne und will ich, dass wofern ein nachfolgender Landkomtur und ein jeder für sich , so viel derer von neuem kommen und eingesetzt werden, aus diesem meinem Testament und letzten Willen etwas, wie von mir verfügt worden ist, haben und empfangen soll .
    So soll ein jeglicher, sobald er ankommt, und ehe er etwas aus diesem meinem Testament bekommt, vor allen Dingen zweitausend Taler von seinem eigenen Gute diesem meinem ewig währenden Testament zueignen, und dieselben entweder an Bargeld meinen Testamentaren zustellen, oder, da er das aber nicht vermag , dass er also solche zweitausend Taler nicht geben könnte, sollen meine eingesetzten Testamentare die angewiesenen Pächte und Zinsen so lange einbehalten, bis zweitausend Taler an die Hauptsumme gegeben wurden und dem Testament zum Besten angewendet werden; und sollen solche Zinsen, die für solche Hauptsumme der zweitausend Taler, welche von dem Landkomtur zugelegt werden und dadurch meines Testaments Einkommen verbessert wird, dem Landkomtur jährlich die Hälfte, die andere Hälfte solcher Zinsen aber dem Stipendium hinzugefügt werden und zuwachsen, und solches, so oft ein Landkomtur stirbt, jedesmal die eine Hälfte dem Landkomtur, die andere Hälfte den Stipendiaten von solchem Zuwachs der zweitausend Taler gegeben und angewiesen werden.

    Da aber der Orden, welches Gott gnädig lange verhüten wolle, ganz und gar erlöschen und abgeschafft werden sollte, so dass das jährliche Einkommen, das zu meiner Komturei gehörig ist, zu weltlicher Herren Tischgütern oder in ihrer Kammer gebraucht, eingebracht und verwahrt werden sollte, dann sollen meine eingesetzten Testamentare denjenigen Personen, die das genannte Einkommen sich ungebührlich anmaßen würden, auch nur das geringste, was ich den Landkomturen von meinen Gütern vermacht und was sie jährlich zu erheben gehabt haben, nicht schuldig sein, sondern soll auf solchen Fall meiner oben genannten Verordnung nach allein den Stipendiaten, welche Adelspersonen und alle aus dem Lande zu Jerichow sein sollen, davon zum Studieren ehrlich gegeben werden.

    Dem achtbaren und wohlgelahrten Ehren Valtin Krüger , des Ordens Syndikus, wohnhaft in Braunschweig bescheide ich einhundert Taler - wenn er meinen Tod überleben wird - von meinen eingesetzten Testamentaren nach meinem tödlichen Abgang zu empfangen und meiner im Besten dabei zu gedenken.

    Auf dass nun dies mein Testament und letzter Wille in allen seinen Punkten und Artikeln stets fest und unverbrüchlichen möge gehalten werden, so habe ich zu meinen rechten Testamentaren und Vollstreckern desselbenerwählt, eingesetzt und verordnet, ordne und setze auch hiermit in dem allerbesten Maße, Form, Weise und Gestalt, wie solches zu Recht am kräftigsten geschehen sollte, könnte oder möchte, die hoch- und ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten Herren
    Ludwig von Lochow, Domdechant,

    Wichard von Bredow, Senior des Primat- und Erzstifts Magdeburg, und alle ihre Hoch- und Ehrwürden, Domdechanten und Senioren des genannten Erzstifts Magdeburg;
    Joachim Lossau zu Woltersdorff, meinen Vetter, nach seinem Tode aber, wenn ihm Gott der Allmächtige einen Erben verliehen haben wird, seinen ältesten Sohn und also jederzeit den ältesten Lossow, solange das Adelsgeschlecht besteht. da aber dasselbe erlöschen sollte, Melchior Katte zu Vieritz, und nach ihm allezeit einen aus seinem Adelsgeschlecht, so lange dasselbe besteht und währt. Wenn aber beide Adelsgeschlechter, welches Gott lange verhüten wolle, erlöschen sollten, sollen meine anderen Testamentare die Vollmacht haben, auch mächtig und schuldig sein, einen anderen an dessen statt aus dem Lande zu Jerichow, eine Adelsperson, aus welchem Adelsgeschlecht ihnen gut dünkt und die dazu tüchtig sein wird, zu erwählen;
    Danach den Komtur zu Buro, Herrn Henning von Britzke, und alle seine nachfolgenden Komture zu Buro;
    und dann schließlich Herrn Georg Koppehel , Semmelmeister der Erzbischöflichen Kirche zu Magdeburg, Wenn aber derselbe nach göttlichem Willen dem Tode verfallen sollte, soll sein Nachfolger im genannten Amt, oder aber der Baumeister und wer von ihnen am tauglichsten von meinen Testamentaren dazu gehalten wird, und immer so fort in allen Fällen soll es damit also gehalten werden.
    Und im Fall, unter den Adelsgeschlechtern der Lossows der Älteste zu dieser Testamentssache nicht dienlich erachtet würde, sollen meine Testamentare Vollmacht haben, den nachfolgenden oder an dessen Statt einen anderen einzusetzen . Wie denn auf alle Fälle meine Testamentare eine andere tüchtige Adelsperson an des Verstorbenen statt wieder wählen sollen.

    Und damit also dies mein ewig währendes Testament desto mehr erhalten und verbessert werden möge, sollen meine Testamentare alle Jahre von den oben genannten Einkommen eine gute richtige Rechnung in Gegenwart zweier Vertreter vom Domkapitel und des derzeit eingesetzten Landkomturs, und eines aus dem Lande zu Jerichow nehmen, und ein jeder meiner eingesetzten Testamentare soll für seine Mühe und wenn er der Rechnung beiwohnt, jährlich fünf Taler haben.

    Es soll auch dies mein Testament, in gleicher Weise meine anderen Briefe und Siegel, bei einem Hochwürdigen Domkapitel zu Magdeburg in einer besonderen verschlossenen Lade , dazu von meinen Testamentaren der Herr Domdechant einen, der Landkomtur der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens den anderen, und Joachim von Lossow und seine Nachkommen den dritten und unterschiedlichen Schlüssel haben sollen, deponiert werden.

    Mit der ganz freundlichen und fleißigen Bitte, dass sie allerseits meinem zu ihnen sämtlichen habenden Vertrauen nach darob und daran sein wollen, dass meiner Disposition und Ordnung nach meinem tödlichen Abgang getreulich nachgegangen, und dieselbe in allen Punkten, Klauseln und Artikeln gläublich vollkommen vollstreckt , verrichtet und vollzogen werden möge, dazu ich denn ihnen hiermit vollkommene Vollmacht und Gewalt darüber, dieses mein Testament und meinen Letzten Willen einzuhalten, dasselbe wider jedermänniglichen Anspruch in- und außerhalb des Rechts zu verteidigen und zu vertreten, gegeben haben will, und damit anders nicht zu gebahren, wie ich denn mein ganzes ungezweifeltes Vertrauen zu ihnen als christliche vornehme Adelspersonen gesetzt habe, und sie es mit dem Ihren nach ihrem Tode gleichermaßen gerne wollten verrichtet und gehalten haben.
    Und da ihnen hierzu mehr Gewalt vonnöten, will ich ihnen dieselbe auch hiermit in beständigster Form des Rechts mit freien Klauseln aufgetragen und also mein Testament und Letzten Willen im Namen Gottes des Allmächtigen geschlossen haben.

    Jedoch legiere und bescheide ich daneben meinen Testamentaren, einem jeden besonders , für ihre Mühe und ihren Fleiß, wenn das Testament eröffnet wird, auch meiner dabei im Besten zu gedenken, einen Portugaleser .

    Mein Haus zu Magdeburg legiere ich meinem Bruder, wofern er es in eigener Person bewohnen will, für die Zeit seines Lebens, nach seinem Tode aber, oder da es seine Gelegenheit, dasselbe in eigener Person zu bewohnen, nicht sein würde, Magdalena, samt allem Hausgerät, das darin befindlich ist , nichts ausgenommen . Nach ihrem Absterben aber sollen die übrigen Jahre, die mir davon verschrieben sind, dem Landkomtur bleiben, doch so, dass es jederzeit in gutem baulichen Wesen erhalten werde.

    Und ob ich wohl dieses mein Testament und meinen Letzten Willen mit eigener Hand nicht geschrieben habe, so habe ich doch zu mehrerer Urkunde und Beglaubigung desselben alle Blätter mit eigener Hand unterschrieben und dasselbe mit meinem angeborenen Petschaft versiegelt, auch durch einen öffentlichen Notar und sieben besondere hierzu erbetene Zeugen mit ihrer Unterschrift und Siegeln bekräftigen lassen.

    Geschehen zu Magdeburg am Tage Andreæ, das war der dreißigste Monatstag des November , nach Christi unseres einzigen Erlösers und Seligmachers Geburt im Fünfzehnhundertundvierundneunzigsten Jahr


    Dass dies mein, Hans von Lossow, Landkommentur, letzter Wille ist, bekenne ich mit dieser meiner eigenen Hand.


    Ich, Johann von Schwartzbach, Dechant der Stiftskirche St. Sebastian in Magdeburg, bekenne mit dieser meiner eigenen Handschrift, dass ich auf des ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten Herrn Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens Landkomtur, meines freundlichen lieben Herrn und Freundes, des Testators , am Tage Andreæ, das war der 30. November, Anno 1494, um 8 Uhr vormittags, in seiner Behausung erschienen bin, allda gesehen und angehört habe, dass gedachter Herr Landkomtur, so in der Oberstube vorm Tische gestanden ist, verständlich ausgesagt hat, dass er in diesem Pergament seinen Letzten Willen erfassen lassen hat, und mich zusammen mit den andern Zeugen freundlich gebeten hat, solchen seinen Letzten Willen zu größerer Haltung und Sicherheit zu unterschreiben und mit meinem Petschaft zu bekräftigen.
    Welches ich ihm dann nicht versagen konnte, und habe deswegen solchen seinen Letzten Willen mit meiner Hand unterschrieben und mit meinem angeborenen Petschaft besiegelt.


    Ich, Christoff von Metzrod, Dechant der Kollegiat- und Stiftskirche St. Nicolai zu Magdeburg, habe gleicher Gestalt in Gegenwart der handelnden Zeugen gemeldetes, des Herrn Testators Testament, mit eigener Hand unterschrieben und gesiegelt , hierzu regriert und erbeten .


    Ich, Christoph Horst, Kanonikus und Schatzmeister der Stiftskirche St. Sebastian, habe wie die anderen unterschriebenen Zeugen dieses Testament auf erwähnte Zeit unterschrieben und gesiegelt.
    Ich, Lucas Göricke, Kanonikus zu St. Nicolai, habe gleichermaßen wie die anderen Zeugen, unterschrieben und gesiegelt.
    Ich, Johann Kürschner, jetziger Verwalter der Dompropstei Magdeburg, habe auf Bitte des Herrn Testators dieses Testament anbei den anderen Zeugen auch unterschrieben und mein Petschaft angehängt.
    Rechtshandlung wie oben

    Ich, Magister Lorentz Sewaldt, seiner Zeit gewesener Prediger des ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten Hernn Hans von Lossow, Landkomtur der Ballei Sachsen Deutschen Ordens, jetzt aber Diakon der erzbischöflichen Stiftskirche zu Magdeburg, bin hierzu auch sonderlich gebeten und habe diesem Testament mein Petschaft angehängt.
    Rechtshandlung wie oben .


    Ich, Paul Curdes, Kanonikus ad divare Gangolphum sub aula archiepiscopei zu Magdeburg, bin so wohl wie die drobgeschriebenen sechs Zeugen hierzu auch gebeten, habe demnach mich in ihrer Gegenwart mit eigener Hand unterschrieben und mein gewöhnliches Petschaft angehängt.
    Rechtshandlung Magdeburg, den 30. November Anno 1594.


    Und dieweil ich, Paul Bürger, aus Macht und Gewalt der römischen kaiserlichen Majestät öffentlicher , geschworener und im hochlöblichen kaiserlichen Kammergericht zu Speyer approbierter und eingetragener Notar, bei Anmeldung und Darreichung der beschriebenen Testamentszeugen, und sonst allen Dingen, was sonst allenthalben und contextu et nullum actu extranes interveniente vorgebracht und erwähnt worden ist, neben den genannten Herren Zeugen, als hierzu besonders von dem Herrn Testator gebeten und aufgefordert wurde, dass ich seinetwegen und neben seiner Ehrwürden unterschreiben sollte, bin persönlich gegenwärtig gewesen, habe solches alles also gesehen und angehört.
    Deswegen habe ich dieses vorgeschriebene Testament mit eigener Hand unterschrieben und mein Notarsiegel hierunter aufgedrückt.
    Rechtshandlung Magdeburg, den 30. November Anno 1594


    Im Namen Gottes. Amen. Nach desselben, unseres lieben Herrn und Heilands Jesu Christi Geburt, im fünfzehnhundert und fünfundneunzigsten (!) Jahr, in der siebenten römer Zinszahl, zu Latein Indictio genannt, zur Zeit der Herrschaft und Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Füsten und unüberwindlichsten Herren, Herrn Rudolf, dieses Namens des zweiten , aus göttlicher Vorsehung erwählten römischen Kaisers, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, König zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyer, Kärnten, Krain, Limburg und Württemberg, Graf zu Tirol usw., unseres allergnädigsten Herrn, ihrer römischen kaiserlichen Majesät Regierung, der römischen und böhmischen im neunzehnten, und der ungarischen im zwei und zwanzigsten Jahre,
    am Andreastag, das war der 30. Monatstag des November, zwischen acht und neun Uhr vormittags,
    hat mich, den hier unterschriebenen öffentlichen Notar, in Gegenwart der oben und unten benannten glaubwürdigen Zeugen der ehrwürdige, edle, gestrenge und ehrenfeste Herr Hans von Lossow, der Ballei in Sachsen Deutschen Ordens Landkomtur, in Seiner Ehrwürden Wohnhof,
    welcher allhier auf dem Neuen Markt zu Magdeburg zwischen Herrn Christoph Hünickes, der Erzbischöflichen Kirche daselbst Domherr, und Herrn Johann Zierings, Kanonikus der St. Nicolai-Stiftskirche, Wohnhäusern inne gelegen,
    gebeten und vermocht, und hat daselbst wohlerwähnter Herr Hans von Lossow, Landkomtur, oben in der oberen Stube, gegenüber Herrn Wichardt von Bredows Hof liegend, und vor dem Tische stehend, jedoch bei guter, vollständiger Vernunft, Verstand und lebendigem Leibe, wohlbedächtig (wie denn Seine Ehrwürden sonst allenthalben zu Wege und Stege gehen und stehen können) durch den ehrwürdigen, achtbaren und wohlgelahrten Herrn Paul Curdes bittend, Kanonikus des Heiligen Gangolph unter dem Gotteshaus des Erzbischofs an- und vorbringen lassen,
    dass er ein Testament und Letzten Willen aufs Pergament, welches Seine Ehrwürden in seinen Händen hielt und das auf sechseinhalb Pergamentblätter und neun Seiten und mit der Herren Zeugen Unterschrift geschrieben war, freiwillig und wohlbedächtig, wie es nach seiner Ehrwürden Tode, welchen Gott der Allmächtige noch eine geraume Zeit fristen wolle, mit Seiner Ehrwürden zeitlichen und hinterlassenen Gütern sollte gehalten werden, hätte begreifen und fassen lassen.

    Dieweilen aber Seine Ehrwürden wohl wussten, dass zur Errichtung eines Testaments, auf Lateinisch in scriptis genannt, sieben Zeugen gehörten, so ließen Seine Ehrwürden die oben genannten anwesenden Herren Zeugen bitten, dass sie solches sein Testament unterschreiben und ihre angeborenen und gewöhnlichen Petschaften aufdrücken wollten.
    Hierzu sich dann der ehrwürdige, edle und ehrenfeste Herr Johann Koch von Schwartzbach, Dechant der Stiftskirche St. Sebastian, für sich und von wegen der anderen sechs Zeugen ganz willfährig gezeigt und erklärt hat.

    Nach dieser geschehenen Erklärung hat wohlgedachter Herr Hans von Lossow, Landkomtur, da Seine Ehrwürden noch vor dem Tische standen, in Gegenwart der Herren Zeugen, welche alle hintereinander in einer Reihe noch aufrecht standen, das oben erwähnte , sein Testament und Letzten Willen, mit diesen Worten:

    Das ist mein Testament und Letzter Wille, welchen Ich nach meinem Tode will gehalten haben,
    mir, dem unten genannten Notar übergeben und selbst gebeten, dass wohl gemeldete Herren Zeugen solch sein Testament mit ihren angeborenen und gewöhnlichen Petschaften siegeln und unterschreiben wollten.
    Welches dann die gemeldeten Herren Zeugen alle nacheinander, auf sein, des Herrn Testators Bitten und Ersuchen, gutwillig und von Stund' an mit eigener Hand unterschrieben und ihre angeborenen und gewöhnlichen Petschafte in die hölzernen Büchslein, welche an einer weißen und schwarzen Schnur hängen, aufgedrückt haben.

    Nach erfolgter Unterschrift und Siegelung hat der öfter erwähnte Herr Hans von Lossow, Landkomtur, einem jeden Herrn Zeugen einzeln, als sie hinweg gingen, für seine gehabte Mühe fleißig gedankt.

    Über dies alles hat ersterwähnter Herr Testator mich, den hernach unterschreibenden Notar, in Gegenwart vorerwähnter Zeugen zum fleißigsten gebeten, dass ich seiner Ehrwürden hierüber eine oder mehrere Ausfertigung oder Ausfertigungen in öffentlicher und authetischer Form gegen die Gebühr ausfertigen und übergeben wollte.

    Welches seiner Ehrwürden ich aus tragenden und schuldigen Gründen gegenüber meinem Amt nicht abschlagen dürfen noch wollen.

    Und ist solches geschehen im Jahr des Beginns der kaiserlichen Regierung, Monat, Tag und Stunde, wie oben vermeldet, im persönlichen Beisein der ehrwürdigen, edlen, und ehrenhaften, achtbaren, ehrbaren nd wohlgelahrten Herren
    Johann Koch von Schwartzbach, Dechant in der St. Sebastians Stiftskirche,
    Herrn Christoph von Metzrod, Dechant der Kollegiat- und Stiftskirche St. Nicolai,
    Herrn Christoff Horst, Kanonikus und Schatzmeister der Stiftskirche St. Sebastian,
    Herrn Lucas Gericke, Kanonikus zu St. Nicolai,
    Herrn Johann Kürschner, Verwalter der Domprobstei,
    Herrn Magister Laurentius Sebald, Diakon der erzbischöflichen Kirche zu Magdeburg, und
    Herrn Paulus Curdes, zum Heiligen Gangolph unter dem erzbischöflichen Gotteshaus alhier zu Magdeburg,
    als Zeugen hierzu besonders erbeten, requiriert und berufen.

    Und dieweil ich, Paulus Bürger, aus Macht und Gewalt der römischen kaiserlichen Majestät öffentlicher geschworener und des hochlöblichen kaiserlichen Kammergerichts zu Steyer approbierter und immatrikulierter Notar, neben den oben gemeldeten glaubwürdigen Zeugen in eigener Person dabei gewesen bin, gesehen und gehört habe,
    dass der Testator, der ehrwürdige, edle, gestrenge und ehrenfeste Herr Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens Landkomtur, öffentlich ausgesagt hat, dass in dieser vorgelegten Pergamentschrift, welche er mit seiner eigenen Hand auf allen Blättern unterschrieben und mit Seiner Ehrwürden angeborenem und aufgedrücktem Petschaft gesiegelt hat, sein Testament begriffen und verfasst sei,
    auch die obgenannten gebetenen und geforderten Testamentszeugen alle sieben auf seiner Ehrwürden Bitten in meiner Gegenwart ihre angeborenem und gewöhnlichem Petschafte in die unten anhängenden hölzernen Büchslein aufgedrückt und sich neben dem Herrn Testator mit eigenen Händen unterschrieben haben,
    so wohl auch in Gegenwart der würdigen und wohlgelahrten, Ehren Hieronymus Westphalen, Vikar in der St. Nicolai Stiftskirche, und Heinrich von Soltz, Küster im Dom, als von mir, dem Notar, hierzu geforderte und berufene Instrumentszeugen persönlich gegenwärtig gewesen sind und selbst auch angehört haben, wie ich von dem Herrn Testator bin beauftragt worden.
    Deswegen habe ich solches alles auf dieses Herrn Testators Bitte in diese öffentliche Form gebracht und dieses öffentliche Instrument darüber gemacht, mit eigener Hand geschrieben, und mich mit meinem Namen, auch mit dem gewöhnlichen Notariatszeichen, unterschrieben und gezeichnet, im Glauben und Zeugnis hierzu auch besonders requiriert, berufen und geboten.

    Daß diese vorhergehende Testamentskopie mit ihrem rechten wahren Original, das fein, rein und sauber auf Pergament, so wohl auch die Kopie achtfach auf Pergamentblätter geschrieben ist von mir, dem hernach benannten Notar, accurate fideliterius collationiertund auscultiert, auch jedes in allen Punkten, Klauseln und Blättern von Wort zu Wort gleichlautend übereinstimmt, auch sonst unargwöhnisch und unverdächtig beide an der Subskription des Herrn Testators, welches mit seiner Ehrwürden eigener Hand unter alle Blätter, neben eines jeden Herrn Zeugen eigener Hand war unterschrieben, und mit ersterwähntem Herrn Testators so wohl, als auch der Herren Zeugen anhängenden angeborenen und gewöhnlichen Petschaften neben ein gewöhnliches Notariatssiegel, welche alle neune in hölzerne Büchslein gedrückt und an eine weiße und schwarze Schnur angehängt worden waren, samt eines darüber aufgerichteten Notarsinstruments, welches nach der Herren Zeugen und meiner Subskription folgt, war ingrossiert, und dasselbe mit meiner eigenen Hand ist verfertigt, auch mit meinem gewöhnlichen Notariatszeichen bekräftigt befunden worden.

    Solches bekenne und bezeuge ich, Paulus Bürger, aus Macht und Gewalt der römischen kaiserlichen Majestät öffentlicher, geschworener und am hochlöblichen kaiserlichen Kammergericht zu Speyer approbierter und immatrikulierter Notar, mit dieser meiner eigenen Handschrift p.

    Dessen zu wahrer Bekräftigung und Zeugnis habe ich mein gewönliches Notariatszeichen unter diese meine Handschrift aufgedrückt und mein Notariatssiegel welches ich in ein gedrehtes hölzernes Büchslein habe aufgedrückt, an eine weiße und schwarze Schnur, wissentlich angehängt.

    Actum Magdeburg, den 4. Dezember, im fünfzehnhundert und vierundneunzigsten Jahr

    [Siegel des Notars:
    SILENTII TVTVM PREMIVM
    in der Mitte zwei Blumen - Rosen?
    ]

    Anmerkungen

    001 Nach der Kopie von 1594: LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25.
    Die Schreibweise wurde modernisiert. Ungebräuchliche deutsche Wörter und lateinische Ausdrücke wurden im Text weitgehend in die moderne Sprache übertragen, die Originalausdrücke in den Anmerkungen wiedergegeben. [Zurück]
    in scriptis [Zurück]
    003 einigerlei [Zurück]
    004 Legati, Gen. von lat. legatum [Zurück]
    005 Für "Verlassenschaft" immer "Hinterlassenschaft" wie für "verlassen" = "hinterlassen" [Zurück]
    006 Für "folgen" wird "anweisen" gebraucht. [Zurück]
    007 obgleich [Zurück]
    008 Solennitaten= Feierlichkeiten / solenne Testamentum = feierliches Testament [Zurück]
    009 mhd. hêrlicheit: Oberhoheitsrecht [MATTHIAS LEXERS Mittelhochdeutsches Taschenwärterbuch. Leipzig 1980] [Zurück]
    010 solenne [Zurück]
    011 Kodizills [Zurück]
    012 Gestift [Zurück]
    013 Legat ad pias causas [Zurück]
    014 si non valet ut testamentum, valeat tamen ut codicillus, vel ut alia quaelibet ultima voluntas, omni meliori forma et modo quo de jure valere postest [Zurück]
    015 anfänglich [Zurück]
    016 einigen [Zurück]
    017 Auferstehung [Zurück]
    018 Christgläubigen [Zurück]
    019 "verordnet" und "geordnet" wird durch "eingesetzt ersetzt. [Zurück]
    020 Testamentsverwalter [Zurück]
    021 aus mhd. êrlich: ansehnlich, vortrefflich, herrlich, schön. (Matthias Lexers Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch. Leipzig 1980) [Zurück]
    022 legiere - von Legat: Vermächtnis [Zurück]
    023 in Egeln gültiges Maß [Zurück]
    024 mit denselben [Zurück]
    025 wohlbemeldete [Zurück]
    026 disponieren [Zurück]
    027 Grabmal [Zurück]
    028 förderlich [Zurück]
    029 Pfarrherren [Zurück]
    030 so [Zurück]
    031 item [Zurück]
    032 förderlichst [Zurück]
    033 ausrichten [Zurück]
    034 auf [Zurück]
    035 führen [Zurück]
    036 zur Erden bestätigen [Zurück]
    037 was ehrlich [ist] und ihnen gut dünken wird [Zurück]
    038 bescheide [Zurück]
    039 die Zeit seines Lebens [Zurück]
    040 MAGDALENE, die angenommene Tochter des schon zur Zeit der Testamentsabfassung verstorbenen Bruders Christoph v. Lossow. Philipp Hahn erwähnt in der Leichpredigt eine bereits verstorbene Schwester des Lkt. Lossows, Magdalene, die aber weder in einer anderen [bisher erwschlossenen] Urkunde, noch auf einem Grabstein derer v. erwähnt wird. [Zurück]
    041 Prokurator [Zurück]
    042 gebührlichen [Zurück]
    043 instituiert [Zurück]
    044 BALTZERN VON RANDAUEN: urkundlich erwähnt 1579-1623, 1614 Erbsasse auf Zabakuck (bei Altenklitsche), Sohn des Curd v.Randow, urkundlich erwähnt 1549-1577, 1561 Erbsasse auf Zabakuck. Curd v. R. war ein Onkel, sein Sohn Balthasar ein Vetter mütterlicherseits des Lkt. Lossow. Lossows Mutter Margarete v. R. war die Schwester des Curd v. R., beider Vater war Balthasar v. R., verheiratet mit einer v. Katte. [Zurück]
    045 JUDITH VON RANDOW war die Tochter Balthasars v. R. und seiner Ehefrau Catharina v. Byern. Judith heiratete 1606 Joachim von Lüderitz (1581-1619), den Dekan des St. Sebastian-Stifts zu Magdeburg [Zurück]
    046 eins für alles [Zurück]
    047 Ehefrau des Heinrich Miehe/Myhe zu Bergen bzw. Rodensleben [Zurück]
    048 gleichergestalt [Zurück]
    049 GREFFE identisch mit Grafe, Grave oder Graue.
    06.01.1581. Ordinationszeugnis für den vom "Deutschordensmeister" (!) der Ballei Sachsen und Hauptmann von Egeln, dem "ehrwirdig und ernvhest Hanß v. Lossow, der balley in Sachsen deutschen Ordens Landtcommenthur" (a reverendo et nobili viro iohanne a loßau, Galleae et in Saxonia germanici ordinis praefecto et capitaneo Egelensi) präsentierten Pfarrer zu Langeln, Johannes Graue / Grave. Unterschriften der Dompredigers zu Magdeburg Siegfried Sack und Christoph Weichmann.
    (Jacobs: Urkundenbuch der Commende Langeln... Nr.90, S.74f.) [Zurück]
    050 andert - kann nur "ein halb" bedeuten, wenn insgesamt vier Wispel gezahlt werden. [Zurück]
    051 HERMANN PAPMEYER war jahrzehntelang der "Kornschreiber" des Landhauptsmanns v. Lossow im Amt Egeln. [Zurück]
    052 "den leuten lassen steigern und andren eintun" [Zurück]
    053 "in der Neyen stadt" [Zurück]
    054 meiner Vermachung [Zurück]
    055 fürsparen [Zurück]
    056 obgesetzten [Zurück]
    057 obberührt [Zurück]
    058 ichtwas [Zurück]
    059 Landart [Zurück]
    060 gleichergestalt austun [Zurück]
    061 Prodigo [Zurück]
    062 gut Aufachtung [Zurück]
    063 Legate [Zurück]
    064 auf berührte Maße [Zurück]
    065 Legate [Zurück]
    066 Aufkünften [Zurück]
    067 disponieren [Zurück]
    068 Legatar, identisch mit Testamentar [Zurück]
    069 entspricht "Kapital" (von CAPUT [lat.] - Kopf, Haupt) [Zurück]
    070 so [Zurück]
    071 wo [Zurück]
    072 wo [Zurück]
    073 Exempel [Zurück]
    074 diesesselbe [Zurück]
    075 gebessert [Zurück]
    076 nach [Zurück]
    077 studia [Zurück]
    078 sonderlich bei [Zurück]
    079 "äußerstes meines Vermögens" [Zurück]
    080 als [Zurück]
    081 Particularschulen, auf das Studium an Universitäten vorbereitende Schulen [Zurück]
    082 verschickt [Zurück]
    083 erwählen [Zurück]
    084 gefallen [Zurück]
    085 genugsame [Zurück]
    086 approbierten [Zurück]
    087 Triennum compiliert [Zurück]
    088 Welschland [Zurück]
    089 unterhalten [Zurück]
    090 und nicht zu bankettieren = prassen [Zurück]
    091 an derselbigen Stätte [Zurück]
    092 erwählen [Zurück]
    093 also [Zurück]
    094 vor und vor [Zurück]
    095 verloschen [Zurück]
    096 zugleich [Zurück]
    097 da aus obgedachten [Zurück]
    098 und [Zurück]
    099 jährlich [Zurück]
    100 Übermaße [Zurück]
    101 zum besten [Zurück]
    102 berechnet [Zurück]
    103 auch [Zurück]
    104 obberührten [Zurück]
    105 in doctorem [Zurück]
    106 Controfeit = Konterfei [Zurück]
    107 insonderheit [Zurück]
    108 geordnet [Zurück]
    109 wollen [Zurück]
    110 da er aber dessen unvermögens [Zurück]
    111 erfüllt [Zurück]
    112 accreszieren [Zurück]
    113 Zulage [Zurück]
    114 bemeldete [Zurück]
    115 zur Ungebühr [Zurück]
    116 eitel [Zurück]
    117 unterhalten [Zurück]
    118 VALENTIN KRÜGER, Gerichtssekretär der Stadt Braunschweig, leitete 1572 ein Verfahren des Deutschen Ordens (Lkt. Lossow, Otto v. Blanckenburg, Kt. in Langeln, Zeugen Ernst v. Lattorff, Wilhelm v. Poschwitz zu Altenburg) gegen den Grafen von Stolberg-Wernigerode. (Jacobs: Urkundenbuch der Kommende Langeln... S.450)
    Jakob v. Blanckenburg auf Wiedersted [Zurück]
    119 als [Zurück]
    120 Exekutoren [Zurück]
    121 gemeldeten [Zurück]
    122 verloschen [Zurück]
    123 nachmals [Zurück]
    124 nachkommenden [Zurück]
    125 "... wohl auch das Bronzeepitaph für G. Kopehel +1604 im südlichen Seitenschiff [der Magdeburger Domkirche] von ihm [Sebastian Ertle] entworfen." (DEHIO: Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler. Der Bezirk Magdeburg. Berlin 1974. S.279) [Zurück]
    126 Successor [Zurück]
    127 berührten [Zurück]
    128 eligiert [Zurück]
    129 zu verordnen [Zurück]
    130 obberührten [Zurück]
    131 Zugeordneter [Zurück]
    132 ingleichnis [Zurück]
    133 sonderbaren [Zurück]
    134 Truhe [Zurück]
    135 aus [Zurück]
    136 aus dem mhd. vlizec, vlizic: beflissen, eifrig bemüht. (Matthias Lexers Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch. Leipzig 1980) [Zurück]
    137 exequiert [Zurück]
    138 defendieren [Zurück]
    139 ingleichen [Zurück]
    140 cum clausula delibera [Zurück]
    141 insonderheit [Zurück]
    142 PORTUGALESER: Bei den so genannten Portugalösern (auch Portugaleser genannt) handelte es sich um seltene, vor allem in Norddeutschland geprägte Goldmünzen des späten 16. und des 17. Jahrhunderts, deren Wert zehn Dukaten entsprach. Ihr Name stammte von dem "Portuguez", einer repräsentativen portugiesischen Goldmünze von der anfangs auch das Hauptmotiv übernommen wurde: Das Kreuz des Christusordens, dessen Großmeister der König von Portugal war.
    Brandenburger Portugalöser von 1584 ursprünglich unter Kurfürst Johann Georg geprägt, der mit seinem Brustbild darauf verewigt ist.
    Magdeburger Portugalöser 1573-1606. Prägung: eine Seite Stadtwappen, die andere Kreuz, von Arabesken umgeben. Gewicht 34,40 g. [Zurück]
    143 gefunden wird [Zurück]
    144 ausgeschlossen [Zurück]
    145 "1584 schließt der Lkt. des DO, Ballei Sachsen, Hans v. Lossau, einen Vergleich mit dem domkapitularischen freien Hofe am Neuen Markte [Gouvernementsstraße], an der Ecke gegen des Klosters [Unser Lieben Frauen] Kirchhof gelegen, danach will Hans v. Lossau den verfallenen Hof wieder bebauen gegen die Berechtigung, ihn auf fünfzig Jahre [also bis 1634] zu besitzen. Er verpflichtet sich, dem Domkapitel einen jährlichen Zins von drei Gulden zu entrichten. - 1631 überließ das Domkapitel den Hof dem Domprediger Bake als Wohnsitz." Boehm: Ballei Sachsen. [Zurück]
    146 Siegel des Herrn v. Lossow, nicht des Lkt. der Ballei Sachsen [Zurück]
    147 offenbaren [Zurück]
    148 sonderbare [Zurück]
    150 30.11.1594. Im Erzbistum Magdeburg bestimmte man die Zeit noch nach dem von Julis Cäsar im Jahre 46 v.u.Z. eingeführten "Julianischen" Kalender. Papst Gregor XIII. ordnete an, dass ab 15.10.1582 (der unmittelbar auf den 04.10 folgte) die Daten nach dem neuen, "Gregorianischen" Kalender bstimmt werden sollten. Die katholischen Länder folgten der Anordnung - in Deutschland im Jahre 1584. In den evangelischen Ländern Deutschlands wurde die Gregorianische Zeitrechnung erst im Jahre 1700 eingeführt. Man sprang vom 18.01. auf den 01.03. und brachte so noch im letzten Jahr des 17. Jahrhunderts den kalendarischen und den astronomischen Frühlingsanfang in Übereinstimmung [Zurück] 151 Person, die ein Testament erlassen hat; Erblasser [Zurück]
    152 begreifen [Zurück]
    153 mehrer [Zurück]
    154 in presentia actore testium [Zurück]
    155 versiegelt [Zurück]
    156 erbeten [Zurück]
    157 thesaurarius [Zurück]
    158 als [Zurück]
    159 berührte [Zurück]
    160 ebenermaßen [Zurück]
    161 actum ut supra [Zurück]
    162 wann [Zurück]
    163 actum ut supra [Zurück]
    164 Actum [Zurück]
    165 offenbarer [Zurück]
    166 immatrikulierter [Zurück]
    167 gedacht [Zurück]
    168 bemeldeten [Zurück]
    169 sigillum notariats [Zurück]
    170 Indiktion: Zyklus von 15 Jahren (sog. Römerzahl) (Großes Fremdwörterbuch. Leipzig 1986) [Zurück]
    171 herschung [Zurück]
    172 andern [Zurück]
    173 offenbahren [Zurück]
    174 Gegenwärtigkeit [Zurück]
    175 ad divani Gangolphum, sub aula archi episcopij canonicum: Kanonikus der St.-Gangolphs-Kapelle beim Magdeburger Dom. "Die ( St. Gangolph-Kapelle , deren Ostchor vom Fürstenwall aus noch zu sehen ist" [Zurück]
    176 bittlichen [Zurück]
    177 subscription [Zurück]
    178 obbemeldeten [Zurück]
    179 Die Glocke der Kirche St. Laurentius zu Olvenstedt trug die Inschrift: [Zurück]
    ALS HIER DIE ERST PREDIGT ANGIENG
    DIE DER PFARR JOHANN KOCH ANFING
    GOS MICH VMB HEINRICH BORSTELMANN
    SOLT STVND VND PREDIGT MELDEN AN
    ANNO CHRISTI 1610

    180 aufgerichtet [Zurück]
    181 obgedachtes [Zurück]
    182 verrichteter [Zurück]
    183 Subskription [Zurück]
    184 mehrgedachter [Zurück]
    185 geschriebenen [Zurück]
    186 Instrument [Zurück]
    187 in forma publica & authentica [Zurück]
    188 begreifen und mitteilen [Zurück]
    189 sollen [Zurück]
    190 indiction [Zurück]
    191 canonicus et thesaurarius [Zurück]
    192 v ad divum Gangolphum sub aula archiepiscolpalii [Zurück]
    193 vorhergehenden [Zurück]
    194 subscribiert [Zurück]
    195 erfordeten [Zurück]
    196 requiriert [Zurück]
    197 offene [Zurück]
    198 offenbare [Zurück]
    199 wahrhaftigen [Zurück]
    200 so [Zurück]
    201 auf acht Fälle [Zurück]
    202 signo notariats [Zurück]
    203 corroboriert [Zurück]
    204 sigillum [Zurück]


    Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.

    Zitieren dieses Textes

    (1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1594_lo_test_m.htm und Datum der Einsichtnahme
    (2) im Druck: E. Herbst: Testament des Landkomturs Johann von Lossow (1594) – Magdeburger Kopie Atzendorf 2007

    Datum der Transkription: 20.12.2003

    Letzte Änderung: 16.10.2007

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    Landkomtur und Amtshauptmann Johann von Lossow (1523-1605)
    Der Nachlass des Landkomturs Johann von Lossow (1605)>


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