Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen

Urkunde

Protokoll der Visitation der Ballei Sachsen des D.O. 1591

Datum

Regest

Quelle
1591 Juni 1591, Lucklum
Protokoll der Visitation der Ballei Sachsen.
Der Kt. zu Heilbronn Johann von Bleichen visitiert im Auftrage der HDM Maximilian die Ballei Sachsen mit den Kommenden Lucklum, Weddingen, Göttingen, Dommitzsch, Dahnsdorf, Buro, Bergen, Aken und Langeln und den DOR DOR Lossow (Lkt. und Kt. zu Lucklum und Bergen), Blanckenburg (Kt. zu Langeln), Hohenrode (Kt. zu Weddingen), Peccatell (Kt. zu Aken), Henning v. Britzke (Kt. zu Buraw), Conrad v. Britzke (Kt. zu Dahnsdorf), Kardick (Kt. zu Dommitzsch), Lauingen (Hkt. zu Lucklum), Itzenplitz, Byern, Peccatell (Kt. zu Aken).
LHASA, MD – WR –, Rep.A51 Tit II Nr.24. Bl.54-81

Quelle

LHASA, MD [Standort: Wernigerode], Rep.A51 Tit II Nr.24. Bl.53-81


Beschreibung der Urkunde

Das Visitationsprotokoll, betreffend die Visitation der Ballei Sachsen 1591, ist Bestandteil eines Aktenbündels Fragmenta distribuenda von visitation d. B. Sachßen 1525 1591 (Bruchstücke, zuzuordnen den Visitationen der Ballei Sachsen. 1525 1591, das außerdem folgende Akten enthält:

  • Visitationsprotokoll 1526. [3r-11v]
  • Schriftwechsel zwischen dem Deutschmeister Wolfgang Schutzbar, genannt Milchling (HDM 1543-1566) und dem Landkomtur der Ballei Sachsen Georg/Jürgen/Jurge Sehl/Sehle/Seel/Sele/Seele/Sehel/Zehel 1555. [12r-31r]
  • Visitationsprotokoll betreffend die Visitation der Ballei Sachsen 1574. [Bl.32-53]
  • Merkpunkte, so der Herr Landkomtur soll handfesten , auch etliche abschaffen und enden. 1591. [Bl.53]
  • Das Deckblatt ist beschriftet:

    Relatio visitationis
    der Balley Sachsen

    Ao 91
    1591

    notari notandem
    Molitor
    Regist. ???
    ad cistam 3 Jiam
    Ballivić Saxonić
    Fasc[ikel]: 1 nms.
    {S.54r}
    Betreffend die Visitation
    der Ballei Sachsen

    Ao 91
    1591

    Verzeichnet vom Notar
    Molitor
    Registratur. ???
    zum Kasten 3 jetzt
    Ballei Sachsen
    Akte: 1 Nummer<
    /p>

    Publikationen

    Die Visitationsprotokolle der Ballei Sachsen wurden anscheinend noch nie publiziert, denn Demel schreibt in seinem quellenreichen Abriss der Geschichte der Ballei Sachsen:
    Mit dem schon spätestens am 11. Oktober 1573 als Komtur zu Lucklum fungierenden Hans von Lossau gab es dann eine intensivere Korrespondenz Heinrich von Bobenhausens (1572-1590) mit diesem Ordensritter wegen der geplanten Balleivisitation Sachsens, die jedoch auf Bitten Lossaus vom 7. November 1573 erst für die Zeit zwischen Ostern und Pfingsten 1574 erbeten wurde, aber dann doch nicht zustande kam.

    Die Balleivisitation 1591 wird von ihm gar nicht erwähnt.


    Text

    [Auszüge aus dem Protokoll, ausgefertigt von Johan von Bleichen, Comenthur zu Heilbrun ]

    Auszüge aus dem Protokoll, ausgefertigt von Johann von Bleichen, Komtur zu Heilbronn, dem Kommissar des Hoch- und Deutschmeisters Maximilian von Österreich, Koadjutor der Deutsch- und Hochmeisters Heinrich v. Bobenhausen seit 1585, sein Nachfolger seit 21.05.1590

    [Befragung des Landkomturs
    Johann v. Lossow
    ]

    Befragung des Landkomturs
    Johann v. Lossow

    Ob sie berüchtigte Maiden oder andere vordechtige weibspersonen ... erhalten:
    Der Peccatell ... hat eine gehabt, vndt 2 kinder mit ihr erzäugt, sie ist aber gestorben, vnd bißher keine mehr angenommen.
    Ob sie berüchtigte maiden oder andere verdächtige weibspersonen ... erhalten:
    Der Peccatell hat eine Frau und 2 Kinder mit ihr gezeugt, sie ist aber gestorben, und bisher hat er keine mehr angenommen.
    [Ob sie das Odenskreuz tragen:]
    Sie tragen das greutz am hals, aber an röcken nit, dann die wissen röcke des orts nit gebräuchlig , wan man aber capitul halte, trogen sie dieselbe.
    [Ob sie das Odenskreuz tragen:]
    Sie tragen das kreuz am hals, aber an den röcken nicht, denn die weißen röcke sind des ortes nicht gebräuchlich , wenn man aber kapitel halte, trügen sie dieselbe.
    [Wann und von wem er in den Orden aufgenommen wurde:]
    Sey ohngeuerlich 33 jar, das er in bey sein herrn Jörgen Deelen seligen, gewesenen landcomenthurs, dan Heinrich Gam, Comenthurs zu Langelheim, herrn Hans von Lattorff, commenthurs zu Buro, Hern Jacob Kardick commenthurs zu Dommitsch, vnd dan Diettrich Bockh commenthurs zu Weddingen, in Orden vf vnd angenommen worden. {S.56r} |
    Wann und von wem er in den Orden aufgenommen wurde:
    Sei ungefähr 33 Jahre her [1558], dass er im Beisein
    seines Herrn Jürgen/Georg Sehl, des gewesenen Landkomturs, dann Heinrich Gams, des Komturs zu Langeln, Hans von Lattorffs, des Komturs zu Buro, Jacob Kardicks, des Komturs zu Dommitzsch, und Dietrich Bocks, des Komturs zu Weddingen, in den Orden Auf- und angenommen worden. {S.56r} |
    Wieviel bruder und heußer die balley hab vnd wieuiel sie noch erhalten möge:
  • 1. Luckulum vnd
  • 2. Weddingen vnd
  • 3. Göttingen vnder dem furstenthumb Braunschweig
  • 4. Domitsch vnd.
  • 5. Danßdorff vnder Sachsen
  • 6. Bura vnder Anhalt.
  • 7. Bergen vnd
  • 6. Acken vnder dem adminitrator des stiffts Magdeburg
  • 9. Langelheim vnder Stolberg {S.58v}
  • |
    Wieviel brüder und häuser die ballei habe und wieviel sie noch erhalten möge:
  • 1. Lucklum und
  • 2. Weddingen und
  • 3. Göttingen im Fürstentum Braunschweig,
  • 4. Dommitzsch und
  • 5. Dahnsdorf in Sachsen,
  • 6. Buro in Anhalt,
  • 7. Bergen und
  • 6. Aken unter dem Administrator des Stifts Magdeburg,
  • 9. Langeln unter Stolberg {S.58v} |
  • [Ordenspersonen]
  • Lossow zu Lucklum
  • Blanckenburg zu Langeln
  • Gebhard von Hanrodt Weddingen
  • Pecatel zu Aken
  • Hening Pritzke zu Buraw, vor 14 Jahren er in den Orden aufgenommen, dabei sei der Herr Landkomtur Johan von Lossaw, Dietrich Borckh, Otto von Planckenburg vnd Matthias Peccatel gewesen.
  • Conrad Pritzke, zu Danßdorff in die 15 jar im orden, durch den landkomtur Johann von Lossow im Beisein von Diettrich Bock selig, Matthias Peccatel, Otto von Planckenburg aufgenommen.
  • Jacob Cardickh zu Dommitsch so abgefallen vnnd ein weib vor der zeit genommen
  • Heüger von Lawingen Haußcomenthur zu Luculum {S.59r} |
  • Jacob von Ichtenplitz ein jung ordens person bey dem hern landt comenthur
  • Hans von Byern, so bißweilen zu Bora, so auch noch jung vnd vnbeampt.
  • Matthias Peccatel, Komtur zu Aken, nicht anwesend gewesen.
  • Jacob Cardick nicht befragt, er hat über 20 und etliche Jare keine Rechnung gelegt {S.59v}
  • [Ordenspersonen]
  • Lossow zu Lucklum,
  • Blanckenburg zu Langeln,
  • Gebhard von Hohenrode zu Weddingen,
  • Peccatell zu Aken,
  • Henning Britzke zu Buro, vor 14 Jahren in den Orden aufgenommen, dabei sei der Herr Landkomtur Johann von Lossow, Dietrich Bock, Otto von Blanckenburg und Matthias Peccatell gewesen.
  • Konrad/Kurt Britzke zu Dahnsdorf, seit 15 Jahren im Orden, durch den Landkomtur Johann von Lossow im Beisein von Dietrich Bock selig, Matthias Peccatell, Otto von Blanckenburg aufgenommen.
  • Jacob Kardick zu Dommitzsch, der abgefallen ist und vor Zeiten ein Weib genommen hat, {S.59r} |
  • Jacob von Itzenplitz eine junge Ordensperson bei dem Hern Landkomtur,
  • Hans von Byern, bisweilen zu Buro, auch noch jung und nicht verbeamtet.
  • Matthias Peccatel, Komtur zu Aken, nicht anwesend gewesen.
  • Jacob Kardick wurde nicht befragt, er hat über 20 und etliche Jahre keine Rechnung gelegt. {S.59v} |


  • Heüyer von Lawingen Hauß Commenthur zu Luculum, weiln er kein vorzeichnet Ampt, vnnd dem Herrn Landtcommenthur solch Hauß beuolhen, Jst nit gefragt worden. Hoyer von Lauingen, hauskomtur zu Lucklum. Weil er kein verzeichnetes amt innehat und dem herrn landkomtur solches [dieses] haus befohlen ist, ist nicht gefragt worden.


    Herrn Otten von Plancken berg
    Commenthurs Zu Langelhaim bericht

    Herrn Otto von Blanckenburgs, komturs zu Langeln, bericht

    Ob Auch die Ordens Personen sich vleißig zu Anhörung Gottes Worts, Vnd zugebrauchung vnd Nießung Der H. Sacramenten füegen:
    Er für sein Person ohne Ruhm zu melden, besuche die Kirchen Jahrs ? mals so er Zu Haus, Vnd empfahe das Hailige Sacrament vfs wenigste Im Jr einmal, wie es der landt gebreüchig, vnnd der Augspurgischen Confession gemeß, Wisse nit Anders, die Ander Ordens Personen verhalten sichs eben messig.
    Ob Auch die ordenspersonen sich fleißig zur anhörung des gottes worts und zu gebrauch und nießung [nutzung] der heiligen sakramente verfügen:
    Er für sein person, ohne ruhm zu melden, besuche die kirchen jahrmals [im Jahr], so [wenn] er zu haus, und empfange das heilige sakrament aufs wenigste im jar einmal, wie es der [im] lande gebräuchlich und der Augsburgischen konfession gemäß, Wisse nichtt Anders, als dass die anderen ordenspersonen sich ebenmäßig [ebenso] verhalten.
    Ob Vnnd In Welchen Heusern Allmosen gestifftet:
    Er wisse nit das In heüßern etwas bestendigs {S.66r} | (Ausserhalb Luculum) gestifftet sey, Wann Was Arme Leüth jeglich vorm Hauß fordern, denen werde mittgetheilt, nach Jedes gutenn willen.
    Ob und in welchen häusern almosen gestiftet sind:
    Er wisse nicht, dass in häusern etwas beständiges [bestimmtes] {S.66r} | (außerhalb Lucklums) gestiftet sei. Wenn arme Leute etwas jeglich vorm haus fordern, denen werde mitgeteilt [gegeben], nach jedes gutem willen.
    Ob die Ordens Personen In güter brüderlichkeit einigklich leben:
    Wisse von Keinen Vneinigkeiten vnder den Ordens Personen
    Ob die ordenspersonen in güter brüderlichkeit einig leben:
    Er wisse von keinen uneinigkeiten unter den Ordenspersonen
    Ob sie Auch berüchtigte maiden, oder Andere Verdechtigte Weibs Personen Haben:
    Das sey Ime vnwissendt, Die Mann Vnd Weibs Personen so er Im Haus habe, der konne er nit entrathen.
    Ob sie auch berüchtigte maiden [Mädchen], oder andere verdächtigte weibspersonen haben:
    Das sei ihm unwissend [unbekannt].Die mann- und weibspersonen, so er im haus habe, der könne er nicht entraten [entbehren].
    Ob sie Auch Vnsers Ordens Creütz tragen:
    Wann er Außraise, Pflege ers am Halß Zutragen, Aber Zu Hauß nit AlZeit,
    Ist Ime Angetzeigt fürtherr zur jeglichs am Halß zu tragen.
    Ob sie auch das Kreuz unseres Ordens tragen:
    Wenn er ausreise, pflege er es am hals zu tragen, aber zu hause nicht allzeit.
    Ist ihm angezeigt worden. es forthin zu jeglicher zeit am hals zu tragen.
    Wann Vnnd Wie lang es, das er In Orden vfgenommen Vnd was man Ime Vorgehaltten:
    Sey ohngefehrlich 28 Jar, In bey sein {S.66v} | Heinrich Gambs gewesenen LandtCommenthurs Vnd Diettrich Bocks, In Orden genommen Worden, Hab man Ime etliche Puncten auß des Ordens buch vorgelesen.
    Wann und wie lange es her sei, dass er in den Orden aufgenommen wurde, und was man ihm vorgehalten [vorgetrage]:
    Es sei ungefähr 28 jehre her, dass er im beisein {S.66v} | Heinrich Gams, des gewesenen landkomturs, und Dietrich Bocks in den orden aufgenommen worden sei. Man habe ihm etliche punkte aus dem buch des ordens vorgelesen.
    Ob er sich Auch Verpflichtet, Jedwedenn Regirenden Teütschen Meister biß In tode gehorsam zusein:
    Darauff hab er geschworen, Auch biß zw gehorsam geleistet wie sichs gebüret, wisse auch von keinem der nach Eigenschafft trachte.
    Ob er sich auch verpflichtet habe, jedwedem regierenden deutschen meister bis in den tod gehorsam zu sein:
    Darauf habe er geschworen, er habe auch bis zu [dieser stunde; bisher] gehorsam geleistet, wie es sich gebührt; wisse auch von keinem, der nach eigenschaft [Eigentum] trachte.
    Ob sie Auch Des Ordens Buech Haben Vnd Lesen:
    Der Herr Landt Commenthur habe es, Vnd In einkleidung einer Ordens Person werde es gezaigt, Were wol das man einen Auszug etlicher vornembster Puncten machte, Vnd Jedem Hauß eines Zu stellete.
    Ob sie auch das buch des ordens haben und lesen:
    Der herr landkomtur habe es, und in [bei] einkleidung einer ordensperson werde es gezeigt. Es wäre wohl [gut], dass [wenn] man einen auszug etlicher vornehmster [wichtigster] punkte machte und jedem haus einen zustellte.
    Ob nit Vbermessige Vnd Vnzimbliche gastungen gehaltten werden:
    Bey Ime werden nit vil gastungen oder gesellschafften gehalten, wisse von Andern auch nit Anders. {S.67r} |
    Ob nicht übermäßige und unziemliche [ungeziemende] gastungen [Gastmahle, Festgelage] gehalten werden:
    Bei ihm werden nicht viel gastungen oder gesellschaften gehalten, er wisse von andern auch nicht anders. {S.67r} |
    Ob Die Andern Personen sich Auch Zimlicher Kleidung gebrauchen:
    Er trage Zimliche Kleidung, wie sich einer Ordens Person gebürth, hab Raisigen Knecht, Vnd Zwen Jungen.
    Ob die andern personen sich auch ziemlicher [geziemender, angemesssener] kleidung gebrauchen:
    Er trage ziemliche kleidung, wie sich einer ordensperson gebührt. Er habe einen reisigen knecht und zwei jungen.
    Ob sie Iren Commenthureien Vnnd Heüsern Wol Vorstehen, Auch spatziren außreitten, oder sich frembder Heren Dienst ergeben:
    Wisse nit anders, dann das Jeder seinem beuolhenen Hauß wol Vorstehe, Wisse auch nit vil von spaziren rittens, noch keinem der sich frembder Hernn Dienst Vndergeben.
    Ob sie ihren komtureien und häusern wohl vorstehen, auch spazieren ausreiten, oder sich fremder heren dienst ergeben:
    Er wisse nicht anders, dann [als] dass jeder seinem bevohlenen haus wohl vorstehe. Er wisse auch nicht viel von spazieren reiten, noch keinem, der sich fremder herenn dienst untergeben.
    Die Regierung Vnd Vorgehung Der
    gewesenen Landt Commenthur Vnnd
    Andern Commenthur Vnd Andern Personen,
    Auch berürter Balley güter betreffendt.
    Die regierung und vorgehung der
    gewesenen landkomture und
    anderen komture und andern personen,
    auch die güter berührter ballei betreffendt.
    Was für güetter von hieuor gewesenen Landt=Commenthurn, von der Bolley oder Heüßer Hin vnnd wider versetzt:
    Hab keine {S.67v} | wissenschafft, das etwas von Heüßernn verkaufft. Aber etlichs sey wol versetzt, wie dan ein Zehendt zu Eigelsdorf Im Stifft Halberstatt gelegen, vmb 2000 goldtgildten versetzt sey gewesen, Vnd er von seinem eignen gelt, widerumb vf 18 Jar lang abgelöest, die er fur ein Außlag gelt habe Zu nutzen, seyen nun mehr auß, biß vf ohngefehrlich 4. oder 5. Jar, Darnach habe das Hauß Langelem solchen widerumb zugewießen.
    Was für güter von den hier vorher gewesenen landkomturen von der ballei oder den häusern hin und wider versetzt wurde:
    Er habe keine {S.67v} | wissenschaft [Kenntnis] davon, dass etwas von den häusern verkauft wurde. Aber etliches sei wohl versetzt worden, wie denn ein zehnt zu Eilsdorf [Ortsteil der Gemeinde Huy] im stift Halberstadt gelegen, um 2000 goldgulden versetzt sei gewesen, und er es von seinem eigenen geld auf 18 jahre lang wiederum abgelöst habe, die er für [als] ein auslagegeld zu nutzen habe: die [Jahre] seien nunmehr aus [vergangen], bis auf ungefähr 4 oder 5 jahre, darnach habe er solchen [diesen] zehnt dem haus Langeln wiederum zugewiesen.
    Wo dieselbige Versetzte güter, Vnd Vnder Wem oder Welchem sie gelegen:
    Ein Mayerhof, sampt Zweien Kothhöfen Zu Höppenstätt, Im Stifft Halberstatt gelegen, so jherlich 24 R geben, Vnnd dem Hauß Langelhaim Ingehörig. Sey Lipolden Von Rosing Johns seligen Vatter, ohngefehrlich vor 50. oder mehr Jarn Vmb 160 gulden Versetzt, seyen widerumb abzulößen. Mehr Habe das Hauß Langelem einen freyen Hof, In der Statt Halberstatt ligen gehabt, sey mit bewiligung des Teutschen meisters des von Clee, einem Rath zu Halberstatt, verkaufft worden, Dauon gebe der Rath dem Hauß Langelem Jharlich 48. marg groschen. {S.68r} |
    Wo dieselbigen versetzten güter und unter wem oder welchem sie gelegen sind:
    Ein meierhof [Erbpachthof] samt [mit] zwei kossatenhöfen zu Hoppenstedt [Ortsteil von Bühne im Harzvorland] im stift Halberstadt gelegen, so [die] jährlich 24 Reichtaler geben und dem haus Langeln ingehörig [zugehörig] sind. Die seien Lippold von Rössing, Johns [Jans] seligem vater, ungefähr vor 50 oder mehr jahren um 160 gulden versetzt, worden, seyen wiederum abzulösen. Mehr [außerdem] habe das haus Langeln einen freien hof in der stadt Halberstadt liegen gehabt, der sei mit bewilligung des deutschmeisters, des [Dietrich] von Clee [DM 1515-1526], einem rat zu Halberstadt, verkauft worden, davon gebe der rat dem haus Langeln jählich 48 mark groschen. {S.68r} |
    Ob auch eine oder mehr Ordens Person nach Aigenschafft trachte:
    Er Habe Nie nach aigenschafft getrachtet, Wisse auch vonn Andern Deßgleichen nit.
    Ob auch eine oder mehr ordenspersonen nach Eigenschaft [Eigentum] trachte:
    Er habe nie nach eigenschaft getrachtet, wisse auch von andern desgleichen nicht.
    Ob Die Ordens Personen Der Balley sachsen miteinander nach gutem rath handlen:
    Wann was Wichtigs furfalle, werde es mit rath anderer Ordens Personen gehandelt.
    Ob die ordenspersonen der ballei sachsen miteinander nach gutem rat handeln:
    Wann was wichtiges vorfalle, werde es mit rat anderer ordenspersonen gehandelt.
    Ob er Wissens, Wann man einen Statthalter oder Landt Commenthur mache, Was man Ime Vorhaltte:
    Wann man ein Statthaltter oder Land Commenthur mache, werde er zu Hof von einem Teutschen meister, vfgenommen vnd bestettigt, Wisse nit Was Ime Aldo Vorgehaltten oder Vorgelesen werde.
    Ob er wissens sei, wann [wenn] man einen statthalter oder landkomtur mache, was man ihm vorhaltte:
    Wann [wenn] man einen statthalter oder landkomtur mache, werde er zu hof [am Hofe, in der Residenz des DHM zun Mergentheim] von einem deutschen meister aufgenommen und bestätigt. Er wisse nicht, was ihm allda vorgehalten oder vorgelesen werde.
    Wan man bißher Ritters brüder In Orden genommen, Ob sie desselben vehig, Vnd Rechte gute Vom Adel:
    Wisse nit Anders, das die, so bißher In Orden genommen, Rechte gute vom Adel, Vnd sich Verschriben, auch Ire Ahne bewisen, wie sichs gebürth. {S.68v} |
    Wann [wenn] man bisher rittersbrüder in den Orden aufgenommen habe, ob sie desselben fähig und recht gute von adel gewesen seien:
    Er wisse nicht anders, als dass die, so bisher in den orden aufgenommen wurden, techte gute von Adel seien und sich verschrieben, auch ihre Ahne bewiesen hätten, wie es sich gebührt. {S.68v} |
    Ob man Den Jhenigen, so gleich In Orden genommen, alßbaldenn heüßer einreume, oder ein Zeitlang Vnbeamptet lasse:
    Es sey bißher alß gehalten wordenn, wann ein Hauß ledig werde, sey Allwegenn dem Jhenig so Am lengsten Im Orden Vnbeampt gewesen, Dasselbig eingeben worden.
    Ob man denjenigen, so gleich in den orden aufgenommen werden, alsbald häuser einräume oder sie eine zeitlang unbeamtet lasse:
    Es sei bisher als [so] gehalten wordenn, wann [wenn] ein haus ledig werde, sei allerwegen [immer] demjenigen, so [der] am längsten im orden unbeamtet gewesen sei, dasselbige eingegeben worden.
    Wieuil Ritterbrüder Vnd Heüser die Bolley vf diesen Tag habe:
    Sind hieuonn Vermeldet vnd VerZaichnet.
    Wieviel ritterbrüder vnd häuser die ballei auf diesen tag habe:
    Sind hiervon vermeldet und verzeichnet.
    Wieuil Jedes Haus Zu gemeinen Jaren einkommens vnnd gefell hab:
    Das werde Jedes Register Vnd Verzaichnis mitbringen.
    Wieviel jedes haus zu [in] gemeinen [gewöhnlichen, durchschnittlichen] jahren einkommens und gefälle habe:
    Das werde jedes register und verzeichnis mitbringen.
    Ob bißhero ein Landt Commenthur oder Statthalter, Die Heüßer oder Commenthureien mit Rath anderer Ordens Herrn, besetzt vnd entsetzt, oder fur sich selbsten allein gethan:
    Es werden Die Heüßer nit anders besetzt vnd entsetzt, Dann Wann ein fall geschieht, werde der, so am lengsten Im Orden Vnbeampt gewesen, Daßselbig eingethan. {S.69r} |
    Ob bisher ein landkomtur oder statthalter die häuser oder komtureien mit rat anderer ordensherren besetzt und entsetzt, oder dies für sich selbst allein gethan habe:
    Es werden die häuser nicht anders besetzt und entsetzt als so: dann wann [wenn] ein fall [Todesfall] geschieht, werde dem, so am längsten im orden unbeamtet gewesen ist, dasselbe eingetan. {S.69r} |
    Ob Die Besetzung Vnnd entsetzung, auß gunst oder freundtschafft geschehe:
    Es könne nit auß gunst oder Neide geschehen, weilen es alß gehaltten, wie oben gemelt.
    Ob die besetzung und entsetzung aus gunst oder freundschaft [Verwandtschaft] geschehe:
    Es könne nicht aus gunst oder neid geschehen, weil es also gehaltten, wie oben gemeldet.
    Ob man auch etwan einer Ordens Person, ein Hauß oder Commenthurey Ir Leben lang eingebe, Dauon sie Jherlichen ein genants soln entrichten:
    Er wisse nicht hieuon, Dann Was Herr Heinrich Gam gethan Der Den Hof Langelem, Curdt Bippgrabe Vf Drey Jar lang vmb ein genants verlihen hab, Aber bißher Niemals geschehen.
    Ob man auch etwa einer ordensperson ein haus oder eine komturei ihr leben lang eingebe, davon sie jährlich ein genanntes [eine bestimmte Abgabe] entrichten soll:
    Er wisse nicht hiervon, dann [außer] was herr Heinrich Gam getan hat, der den hof Langeln dem Kurt Bippgrabe auf drei jahre lang um ein genanntes verliehen habe, es sei aber bisher niemals geschehen.
    Ob der Bolley Heüßer Recht, freyh: vnd Gerechtigkeit auch Nutzung Vnd einkommens, gehandhabt, eingebracht, Vnd gehandtuest werde:
    Es Werde mit Allem Vleis, Ob der Heüßer Recht vnd gerechtigkeit gehaltten, Woltt Lieber es würden Die Heüßer gemehrt, dann geringert, es werde auch nichts vnnützlich verschwendet. {S.69v} |
    Ob der Balley häuser rechte, freiheiten und gerechtigkeiteb, auch Nutzungen und einkommen gehandhabt, eingebracht und gehandtfestet werden:
    Es werde mit allem fleiss ob der häuser rechte und gerechtigkeiten gehaltten. Er woltte lieber, es würden die häuser gemehrt, dann geringert, es werde auch nichts unnützlich verschwendet. {S.69v} |
    Ob auch die Commenthur Vnnd Andere beampte Ordens Personen, dem Landt Commenthur, Vnnd Hingegen der Landt Commenthur Ihnen Rechnung thue:
    Der Herr nehme Alle Jar Rechnung von seinen schreibern, vfm Hauß Luculum Vnd Berge, Vnnd Wann er von den Commenthurn Rechnung begert, so bißweiln geschehen, habenn sie auch Rechnung gethan.
    Ob auch die komture und andere beamtete ordenspersonen dem landkomtur und hingegen der landkomtur ihnen Rechnung tue:
    Der herr landkomtur nehme alle jahre rechnung von seinen schreibern auf dem Haus Lucklum und Bergen, und wann [wenn] er von den komturen rechnung begehrt, so [wie] bisweilen geschehen sei, haben sie auch rechnung getan.


    Hening von Pritzken
    Commenthurn Zu Bura befragt

    Henning von Britzke,
    Komtur zu Buro, befragt

    Ob sie sich auch Vleißig Zu Anhörung Gottes worts Inn die Kirchen verfügen, Vnnd die Heilige Sacramenten Empfahen:
    Er sampt seinem Hausgesinde Verfüege sich alle Feyer Vnd Sontag Zu Anhörung Gottes Worts In die Kirchen, Vnd empfahe die H. Sacrament nach der Augspurgischen Confession, wie des landt gebreüchig, Vfs Wenigste Im Jar ein mal, Wisse nit Anders, Andere Ordens Personen, Verhalten sich gleicher gestalt. {S.70r} |
    Ob sie sich auch fleißig zur anhörung gottes worts in die Kirchen verfügen und die heiligen sakramente empfangen:
    Er samt seinem hausgesinde verfüge sich alle feier- und sonntage zur anhörung gottes worts in die kirche und empfange die heilien sakramente nach der augsburgischen konfession , wie es des [dieses] landes gebräuchlich sei, auf dass wenigste im jahr ein mal. Er wisse nicht anders, als dassandere ordenspersonen sich gleicher gestalt verhalten. {S.70r} |
    Ob Vnnd Inn Welchen Heüßern Allmoßen gestifftet, :Ob dieselbe auch gegeben wurden:
    Wisse von Keinen gestiffteten Allmoßen, Dann was man teglichen Armen leüten, vonn Hauß mittheile, Es habe gleichwol ein vorfahr Ernst von Lattorf, so sich beweibt, fur sein Person, Den Armen Schuelern Im Stättle Coßwigkh, In der Wochen Zweymal Jahren 3. gr ? verschafft, Welchs des Jars ohngefehr vf die 25. Thaler geloffen, Weilns aber kein alt herkommen, Vnd sie es doch fur ein schuldig vnd gerechtigkeit haben wollen, hats Jetziger Commenthur gantz abgeschafft.
    Ob und in welchen häusern almosen gestiftet seine, :bb dieselben auch gegeben würden:
    Er wisse von keinen gestifteten almosen, dann [als] was man täglich armen leuten vomn ordenshaus mitteile. Es habe gleichwohl ein vorfahr [Vorgänger im Amt des Komturs], Ernst von Lattorf, so [der] sich beweibt [hatte], fur seine person den armen schülern im städtle Coßwig in der woche zweimal [vor?] Jahren 3. gr [?] verschafft, welches das jahr ungefähr auf die 25. Taler gelaufen sei. Weil es aber kein altes herkommen gewesen sei und sie es doch für [als] eine schuld und gerechtigkeit [Recht] haben wollen, hat es der jetzige komtur ganz abgeschafft.
    Ob sie auch berüchtigte Maidt, oder andere verdechtige Weibs Personen, Im oder ausserhalb des Ordens Heüßer haben:
    Wisse von Keinem nit .{S.70v} |
    Ob sie auch berüchtigte maiden [Mädchen] oder andere verdächtige weibspersonen im oder außerhalb der häuser des ordens haben:
    Wisse von keinem nicht .{S.70v} |
    [Ob sie das Ordenskreuz und die Ordenskleidung tragen:]
    Der weisse Mantel werde nit ehe getragen, dann wann der landcomenthur capitel oder groß pracht habe.
    [Ob sie das Ordenskreuz und die Ordenskleidung tragen:]
    Der weiße mantel werde nicht ehe [sonst] getragen, denn [als] wenn der landkomtur kapitel oder große pracht [Festlichkeit] habe.
    [Wann und von wem er in den Orden aufgenommen wurde:]
    Es sey bey 14 jaren das er inn orden vfgenommen worden, dabey sey der herr landtcomenthur Johan von Lossaw, Dietrich Bockh, Otto von Planckenburg vnd Matthias Peccatel gewesen. {S.71r} |
    Nachmals wie man ihn eingekleidet habe er schweren müssen, dem orden getrew und holde zu seyn, dasselbige zu mehren vnd nicht zu mindern. {S.71v} |
    [Wann und von wem er in den Orden aufgenommen wurde:]
    Es sei bei 14 jahre her,dass er in den orden aufgenommen worden, dabei sei der herr landkomtur Johann von Lossow, Dietrich Bock, Otto von Blanckenburg und Matthias Peccatell gewesen. {S.71r} |
    Nachmals, wie man ihn eingekleidet hat, habe er schwören müssen, dem orden getreu und hold zu sein, dasselbe zu mehren und nicht zu mindern. {S.71v} |


    Befragung des Komturs Conrad Pritzke, Komtur zu Danßdorff

    {S.75r}

    Befragung des Komturs Konrad/Kurt Britzke,
    Komtur zu Dahnsdorf

    {S.75r}
    [Wann und von wem er in den Orden aufgenommen wurde:]
    Sey durch den jetzigen landcomenthur in bey sein Diettrich Bocks selig, herrn Matthias Peccatels, dem herrn Otto von Planckenburg in orden genommen worden. {S.75v} |
    [Wann und von wem er in den Orden aufgenommen wurde:]
    Sei durch den jetzigen landkomtur in beisein Dietrich Bocks seligen, herrn Matthias Peccatells und des herrn Otto von Blanckenburg in den orden aufgenommen worden. {S.75v} |


    Herr Matthias Peccatel, comenthur zu Aken, ist nit anhaims gewesen, sondern zu seinem vettern der todt kranckh gelegen, abgefordert worden, derowegen vnbefragt pliben. Herr Matthias Peccatell, komtur zu Aken, ist nicht anheim [anwesend] gewesen, sondern zu seinem vetter, der totkrank gelegen [hat], abgefordert worden, derowegen unbefragt geblieben.


    [Das Personal der Kommenden]

    Die Komtur müssen "Allen Ackerbaw, vnd andere arbeith mit dem gesinde allein vorrichten"
  • Kommende Lucklum 30
  • Kommende Langeln 32
  • Kommende Weddingen 20
  • Kommende Dahnsdorf 10
  • Kommende Buro 33
  • Kommende Aken 15
  • Berga, weiln der herr landtcomenthur jherlichen viel bauet, ist ime sein gesinde nit vfgeschriben worden.
  • {S.81v} |
    Das Personal der Kommenden

    Die Komture müssen "allen ackerbau und andere arbeit mit dem gesinde allein verrichten"
  • Kommende Lucklum 30
  • Kommende Langeln 32
  • Kommende Weddingen 20
  • Kommende Dahnsdorf 10
  • Kommende Buro 33
  • Kommende Aken 15
  • Bergen, weil der herr landtkomtur jährlich viel baut, ist ihm sein gesinde nicht aufgeschrieben worden.
    {S.81v} |
  • Anmerkungen

    VISITATION: Durchsuchung; Untersuchung, insbes. des Zustandes einer Amtsstelle seitens des Vorgesetzten. Im Kirchenrech der offizielle Besuch des Trägers der kirchlichen Gerichtsstelle in seinem Gerichtsbezirk; als Mittel der kirchlichen Aufsicht über das glaubens-, sitten- und ordnungsgemäße Verhalten der Kirchenangehörigen und den Zustand der kirchlichen Sachen, Anstalten und Orte seit dem 4. Jahrhundert bezeugt. [PC-Brockhaus 2004 "Visitation"; Meyers Lexikon online 2.0] [Zurück]

    DEMEL: "Der Mergentheimer Archivar Franz Simon Molitor" [Bernhard Demel: Die Deutschordensballei Sachsen vom 13. -19. Jahrhundert – ein Überblick. In: ders.: Der Deutsche Orden im Spiegel seiner Besitzungen und Beziehungen in Europa. Frankfurt/M. u.a. 2004. Anmerkung 232 [Zurück]

    DEMEL a.a.O. S.36 [Zurück]

    HEILBRONN: Während des 13. Jahrhunderts erhält auch der Deutsche Ritterorden im Süden von Heilbronn ein großes Gebiet, das erst 1805 säkularisiert werden sollte. Der Orden errichtet darauf ab 1268 den Deutschhof als Hauskommende. Die darin gelegene Deutschordenskirche wurde kontinuierlich ausgebaut (1350 gotische Erweiterung, 1719 Barockisierung, 1977 Weihe zum Deutschordensmünster). [Heilbronn: Wikipedia DB Sonderband (CD-ROM) Herbst 2004 [Zurück]

    DES ORTES NICHT GEBRÄUCHLICH: Auch die Jesuiten passten sich in ihrer Tracht dem Stil der örtlichen Priester an. Jonathan Wright: Die Jesuiten. Mythos – Macht – Mission. Essen 2004. S.57 [Zurück]

    DER REISIGE: der bewaffnete, vor allem der bewaffnete zu pferde, einer, der reiterdienste thut. [Grimm: DWB] [Zurück]

    NEID: ursprünglich scheint das wort anstrengung, eifer, wetteifer bedeutet zu haben, auch im älteren neuhochdeutsch sind die angeführten bedeutungen noch zu verfolgen. [Grimm: DWB] [Zurück]

    HANDFESTEN: in Geltung erhalten. [Grimm: DWB] [Zurück]

    AUGSBURGISCHE KONFESSION: Die Confessio Augustana ("CA" oder das Augsburger Bekenntnis/Konfession) ist ein grundlegendes Bekenntnis der lutherischen Reichsstände zu ihrem Glauben. [Wikipedia: Artikel "Confessio Augustana"] [Zurück]

    HOLD : von treuer und freundlicher gesinnung. [Grimm: DWB] [Zurück]

    PIPEGROB: s. Anm. 139 und 145 in "Otto von Blanckenburg..." [Zurück]


    Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.


    Zitieren dieses Textes

    (1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1591_ba-sa_visitation.htm und Datum der Einsichtnahme
    (2) im Druck: Ernst Herbst: Visitation der Ballei Sachsen des D.O. 1591, Atzendorf 2007
    Text eingegeben: E. Herbst, 26.09.2007
    Datum der Transkription:
    26.09.2007
    Letzte Änderung: 26.09.2007


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