Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen

Urkunde

Protokoll der Visitation der Ballei Sachsen des D.O. 1574


Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.

Quelle

LHASA, MD [Standort: Wernigerode], Rep.A51 Tit II Nr.24. Bl.32-53


Beschreibung der Urkunde

Das Visitationsprotokoll, betreffend die Visitation der Ballei Sachsen 1574, ist Bestandteil eines Aktenbündels Bruchstücke, zuzuordnen den Visitationen der Ballei Sachsen. 1525 1591, das außerdem folgende Akten enthält:

  • Visitationsprotokoll 1526. [3r-11v]
  • Schriftwechsel zwischen dem Deutschmeister Wolfgang Schutzbar, genannt Milchling (HDM 1543-1566) und dem Landkomtur der Ballei Sachsen Georg/Jürgen/Jurge Sehl/Sehle/Seel/Sele/Seele/Sehel/Zehel 1555. [12r-31r]
  • Visitationsprotokoll betreffend die Visitation der Ballei Sachsen 1591. [54r-81v]
  • Merkpunkte, so der Herr Landkomtur soll handfesten, auch etliche abschaffen und enden. 1591. [53r-v]

Publikationen

Die Visitationsprotokolle der Ballei Sachsen wurden anscheinend noch nie publiziert, denn Demel schreibt in seinem quellenreichen Abriss der Geschichte der Ballei Sachsen:
Mit dem schon spätestens am 11. Oktober 1573 als Komtur zu Lucklum fungierenden Hans von Lossau gab es dann eine intensivere Korrespondenz Heinrich von Bobenhausens (1572-1590) mit diesem Ordensritter wegen der geplanten Balleivisitation Sachsens, die jedoch auf Bitten Lossaus vom 7. November 1573 erst für die Zeit zwischen Ostern und Pfingsten 1574 erbeten wurde, aber dann doch nicht zustande kam.

Regest

Juni 1574, Lucklum
Protokoll der Visitation der Ballei Sachsen.
Die Kt. Johann v. Hördt und Christoph v. Dachröden visitieren im Auftrage der HDM Heinrich v. Bobenhausen die Ballei Sachsen mit den Kommenden Lucklum mit Hof Bergen, Weddingen, Göttingen, Langeln, Aken, Buro, Dahnsdorf und Dommitzsch und den DOR J. v. Lossow, Dietrich Bock, Heinrich v. Buchenau, Matthias Peccatell.


Text

Juni 1574, Lucklum
Relatio Visitationis der Balley Sachsen
ao 1574
Juni 1574, Lucklum
Betreffend die Visitation der Ballei Sachsen 1574
Anmerkung des Notars: zweite Registratur 1699
Vff deß hochwurdigsten vnsers gnedigsten fürsten vnd herrn Heinrichen [von Bobenhausen] administrators, vnd teutschen meisters gnädigsten beuelch vnd abordnung haben wir Johan von Hördt zu Kapfenburg und Christoff von Dachröden zu Winenden bede comenturen teutsch ordens, nach vnserer zu Luculum glucklichen ankunfft, den 14. tag deß monats Junij einhelliglich zu capitul geschritten, vnd nach vberreichung der ordensschrifften vnd verleßung deß gewalts auch keyserlichen mandats vnd gepots brieff alß woll etlicher aus deß ordensbuch verzeichneter capitul von keuschheit, gehorsam vnd one eigenschafft zuleben, deßgleichen nach begertem der balley innsiegel vnd erinnerung ires gehorsams damit sie gott dem allmechtigen, iren g.h. als obristen haupt vnd orden zugethan sein, die visitation der balley Sachsen wie sichs nach prauch vnd herkommen vnsers ordens gepurt, furgenommen, inhalt habender instruction von puncten zu puncten insonderheit befragt [S.32r] |
wie deren gethaner bericht vnnd aussag vnderschiedlich darauff hernach volgt.
Auf des hochwürdigsten unseres gnädigsten fürsten und herrn Heinrich [von Bobenhausen], administrators und teutschen meisters, gnädigsten befehl und abordnung
haben wir, Johann von Hördt zu Kapfenburg [Franken] und Christoff von Dachröden zu Winnenden [Franken], beide komture des teutschen ordens,
nach unserer glücklichen ankunft zu Lucklum am 14. tag des monats Juni,
einhellig zum kapitel geschritten,
und nach überreichung der ordensschriften und verlesung der gewalt [Vollmacht], auch kaiserlichen mandats und gebotsbriefs, als wohl [wie auch] etlicher aus des im ordensbuchsverzeichneter kapitel von keuschheit, gehorsam und ohne eigenschaft [Eigentum] zu leben,
desgleichen nach begehrtem der ballei siegel und erinnerung ihres gehorsams, damit [mit dem] sie gott dem allmächtigen, ihrem gnädigen herrn als oberhaupt und dem orden zugethan seien,
die visitation der ballei Sachsen, wie sichs nach brauch und herkommen unseres ordens gebührt, vorgenommen,
inhalt habender instruktion von punkt zu punkt insonderheit befragt [S.32r] |
wie deren getaner bericht unnd aussage unterschiedlich [getrennt] darauf hernach folgt.
Vnd anfenglich herrn Johann von Lossaw commenthurn zu Lucklum befragt Und anfangs herrn Johann von Lossow, komtur zu Lucklum, befragt
Ob auch die bruder sich vleissig zum gotsdienst halten und die heiligen sacramenta empfahen: Er wisse nicht anders dann daß sich die bruder erbarlichst lebens und wandels verhalten, auch vleissig zur kirchen verfuegen vnd die h. sacramenta im jar ein mal auch woll vffter endphahen, doch wie es diß landes gepreuchlich, Eswere dann sach daß inen andere verhinderungen furfielen, daß sie ein zeitlang wurden dauon abgehalten. Ob auch die brüder sich fleißig zum gottesdienst halten und die heiligen sakramente empfangen:
Er wisse nicht anders, denn dass sich die brüder eines ehrbarlichsten lebens und wandels verhalten, auch fleißig zur kirche verfügen und die heiligen sacramente im jahr ein mal auch wohl öfter empfangen, doch wie es dieses landes gebräuchlich [Brauch], Es wäre denn sache, dass ihnen andere verhinderungen vorfielen, dass sie eine zeitlang würden davon abgehalten.
Ob auch und in welchen heußern almußen gestifftet sein vnd die gegeben werden: Es sey von alter herkhommen, das man jerlich an einem benanten tag alhir zu Luculum almußen gegeben, alß nemlich vff Pauli bekhehrung, welches auch also gegeben werde, wisse aber von andern heußern ob die auch almußen geben nicht. [S.32v] | Ob auch und in welchen häusern almosen gestiftet sein und die gegeben werden:
Es sei von alter herkommen, dass man jährlich an einem benannten tag alhier zu Lucklum almosen gegeben, als nämlich auf Pauli bekehrung [25.01.], welches auch also gegeben werde, wisse aber von andern häusern, ob die auch almosen geben, nicht. [S.32v] |
Ob die ordens personen in guter eintrechtigkeit leben: Sie haben gar kein vneinigkeit vnder inen, konnen sich mit einander woll betragen. Ob die ordenspersonen in guter einträchtigkeit leben:
Sie haben gar keine uneinigkeit unter ihnen [einander], können sich miteinander wohl betragen.
Ob sie auch beruchtigte megdt oder ander verdechtig gesindt halten: Er wisse von keinem, der dergleichen verdechtig gesindt hielte, do ers auch wiste, wolte ers anzeigen, das es abgeschafft wurde. Aber was sie fur gesinde haben, bedorffen sie zu teglichem geprauch. Ob sie auch berüchtigte mägde oder anderes verdächtiges gesinde halten:
Er wisse von keinem, der dergleichen verdächtiges gesinde hielte; da er es auch wüsste, wollte er es anzeigen, dass es abgeschafft würde. Aber was sie fur gesinde haben, bedürfen sie zu täglichem gebrauch.
Ob sie auch creutz tragen: Ja sie tragen creutz am halß aber nicht offentlich. Er von Lossaw will aber, daß sie dieselben furohin offentlich tragenn. Ob sie auch die kreuze tragen:
Ja, sie tragen kreuze am hals ,aber nicht öffentlich. Er, von Lossow, will aber, dass sie dieselben fürfderhin öffentlich tragen.
Wie vnd waß gestalt man sie in orden neme: Wann man einen wölle einnemen so werden alle bruder darzu beschrieben, und auß deß ordens buch, wie gepreuchich die capitul von keuschheit, gehorsam vnd one eigenschafft zuleben furgehalten vnd vorgeleßen, daentgegen, [S.33v] | mussen sie sich, wie sichs gepurt, denselben biß in irenn todt also nachzukhommen vnd zu geleben, verschreiben. Wie und was gestalt man sie in den orden aufneme:
Wenn man einen wolle einnehmen, so werden alle brüder dazu beschrieben [schriftlich aufgefordert], und aus des ordens buch, wie gebräuchlich, die kapitel von keuschheit, gehorsam und ohne eigenschaft [Eigentum] zu leben, vorgehalten und vorgelesen, da entgegen, [S.33v] | müssen sie sich, wie sichs gebührt, demselben bis in ihren tod also nachzukommen und zu leben, verschreiben [schriftlich verpflichten].
Ob sie auch ein ordens buch haben: Sie haben eins, sei aber gar unleßlich [unleserlich] welches auch den andern ordens personen vff ir begern zuuerleßen zugestelt werde. Er pitte aber daß man eins woll leßlich, wolle abschreiben lassen vnd hierein schicken. Ob sie auch ein ordensbuch haben:
Sie haben eins, sei aber gar unleserlich, welches auch den andern ordenspersonen auf ihr begehren zu verlesen zugestellt werde. Er bitte aber, dass man eins, wohl [git] leserlich, wolle abschreiben lassen und hierher schicken.
Ob auch gasterey vnd anderes in den heußern gehalten werden: Es sei woll von andern ordens personen die gleichwol nicht mehr leben geschehen, aber jetzt nicht do es auch befunden solt es abgeschafft werden. Ob auch gasterei und anderes in den häusern gehalten werden:
Es sei wohl von andern ordenspersonen, die gleichwohl nicht mehr leben, geschehen, aber jetzt nicht, da es auch befunden, sollte es abgeschafft werden.
Ob sie sich auch zimblicher kleydung geprauchen: Er wisse keinen der sich vnzimblicher kleydung gebrauchte, sonder man muste sich wie adels personen gepurt kleyden, vnd nach gelegenheit der zeit vnd landes art richten. [S.33v] | Ob sie sich auch ziemlicher [geziemender] kleidung gebrauchen:
Er wisse keinen, der sich unziemlicher kleidung gebrauchte, sondern man müsste sich wie adels personen gebührt kleiden, und nach gelegenheit der zeit und landesart richten. [S.33v] |
Ob sie iren anbeuohlenen commenthureyen vnd heußern recht beiwohnen, dieselben in guthem baw vnd wesen erhalten: Er wisse nicht anders, dann das sie irer heuser vnd embter vleissig außwarten. Es sey aber nicht one, das etliche gepeu vor inen verfallen, so jetzt mit gelegenheit widerumb mussen restaurirt werdenn. Er wisse auch keinen der sich in ander herrn dienst begeben, dann er von Lossaw so deß thumbcapituls zu Magdeburg hauptman vff Egeln ist, welches aber wider die rom: kay: mayt: noch den Orden ist. Ob sie ihren anbefohlenen comtureien und häusern recht beiwohnen, dieselben in gutem bau und wesen erhalten:
Er wisse nicht anders, dann [als] dass sie ihrer häuser und ämter fleißig auswarten. Es sei aber nicht ohne, dass etliche gebäude vor ihnen [vor ihrer Amtszeit] verfallen, so jetzt mit gelegenheit wiederum müssen restauriert werden.
Er wisse auch keinen, der sich in anderer herren dienst begeben, dann [als] er, von Lossow, so des domkapitels zu Magdeburg hauptmann auf Egeln ist, welches aber weder wider die römische kaiseröiche: majestät noch den Orden ist.
Die regierung etlicher geweßener landtcommentur vnd statthalter auch anderer comenthur vnd ambts bruder, vnd gerurter balley guether betreffend. Die regierung etlicher gewesener landkomture und statthalter, auch anderer komture und amtsbrüder, und berührter ballei Sachsen güter betreffend.
Waß fur guether die geweßnen landtcommenthur vnd statthalter versetzt vnd vorpfendt, ob dieselb verpfendung mit vorwissen eines teutschmeisters, oder [S.34r]| auch der balley mit bruder sey geschehenn: Es sey woll etliche ver pfendung der gutter geschehen mit vorwissen der bruder, konne aber nicht wissen, ob es auch mit des teutschenmeisters vorwissen geschehen. Er sei aber doch in embsiger bemuhung was kunfftiglich noch möchte zum orden gelöst werden, wie dann aus seiner verzeichnus zuuernemen waß abgelöst vnnd noch abzulösen ist. Was für güter die gewesenen landkomture und statthalter versetzt und verpfändet haben, ob dieselbe verpfändung mit vorwissen eines deutschmeisters oder [S.34r]| auch der ballei mitbrüder sei geschehenn:
Es sei wohl etliche verpfändung der güter geschehen mit vorwissen der brüder, er könne aber nicht wissen, ob es auch mit des deutschmeisters vorwissen geschehen sei. Er sei aber doch in emsiger bemühung, was künftig noch möchte zum orden gelöst werden, wie dann aus seinem verzeichnis zu vernehmen, was abgelöst und noch abzulösen ist.
[Am Rand:] Questio von den guetern, wo vnnd under wem sie gelegen [Am Rand:] Questio [Klage; hier: Bericht] von den gütern, wo und unter wem sie gelegen
Wieviel der guether wo vnd under wem die gelegen: Daß werdt seine verzeichnus geben, was ime bewust wolle aber auch ferner n. ach fragen, wie es mit den andern geschaffen sey Wieviel der güter wo und unter wem die gelegen:
Das werde sein verzeichnis geben, was ihm bewust sei, er wolle aber auch ferner nach fragen, wie es mit den andern geschaffen sei
Ob die bruder nach eigenschafft trachten: Er wisse von keinem der nach eigenschafft trachte, es sey auch auff den guethern nicht souil zuerobern, do sie sich nur allein der schulden mochten entwehren. Ob die brüder nach eigenschaft [Eigentum] trachten:
Er wisse von keinem, der nach eigenschaft trachte, es sei auch auf den gütern nicht so viel zu erobern, da sie sich nur allein der schulden möchten rtwehren.
Ob man auch der balley sachen mit gesambtem der bruder rhat handele: Waß [S.34v] | er allein alhir nicht verrichten konne, da beschreib er die andern all, oder etwa die negsten darzu, vnd erhole sich ihres rhats, doch der zweyen alß Lattorff vnd Cardickh alß vngehorsamen außgeschlossen. Ob man auch der ballei sachen mit gesamtem der brüder rat handele:
Was [S.34v] | er allein alhier nicht verrichten könne, da beschreibe er [berufe er schriftlich] die andern alle, oder etwa die nächsten dazu, und erhole sich ihres [hole ihren] rats, doch der zwei, Lattorff und Kardick, ala ungehorsamen, ausgeschlossen [ausgenommen].
Ob er auch wisse wie sich ein landtcommenthur oder statthalter vber seine vorige pflicht musse verschreiben: Wie sich der von Sehl vnd andere verschriebenn, sey er nit darzu getzogen worden, wisse auch daruon nichts. Darumb inen die in anno 1529 auffgerichte constitution alß woll auch deß von Sehl reuerß vorgeleßen worden. Ob er auch wisse, wie sich ein landkomtur oder statthalter über seine vorige pflicht müsse verschreiben:
Wie sich der von Sehl und andere verschriebenn, sei er nicht dazugezogen worden, wisse auch davon nichts. Darum sei ihnen die im Jahre 1529 aufgerichte konstitution [Ordensverfassung] als wohl [wie] auch des von Sehl revers vorgeleßen worden.
Ob die bruder so eingenommen deß ordens vehig: Es werde vnd sey bißher keiner eingenommen, er habe dann sein geschlecht zum wenigsten seine vier ahnen wie sichs gepurt dargethan, vnd sey darzu qualificiert, wie inen dann solch keyserlich mandat auch vorgeleßen worden. Ob die brüder, so eingenommen [in den Orden aufgenommen], des ordens fähig seien:
Es werde und sei bisher keiner eingenommen, er habe denn sein geschlecht, zum wenigsten seine vier ahnen, wie sichs gebührt, dargetan, und sei dazu qualifiziert, wie ihnen denn solch kaiserliches mandat auch vorgelesen worden sei.
Ob man den eingenommenen also baldt [S.35v] | hab heußer eingegeben, oder ein zeitlang vnbeambtet gelassen:
Es sey also gehalten worden, do man ein ordens person eingenommen hab man sie etlich jahr lassen vmgehn ehe man ire ein hauß eingeraumbt, vnd alßdann wan ein hauß ledig, dem so am eltisten eingekleidet, dasselbig eingethan.
Ob man den eingenommenen [in den Orden aufgenommenen] alsobald [S.35v] | habe häuser gegeben oder sie eine zeitlang unbeamtet gelassen:
Es sei so gehalten worden: da man ein ordensperson eingenommen habe, habe man sie etliche jahre lassen umgehen, ehe man ihnen ein haus eingeräumt, und alsdann, wenn ein haus ledig, dem, so [der] am ältesten eingekleidet [d.h. am längsten im Orden], dasselbige eingetan.
Wieviel bruder vnd heußer die balley hab vnd wieuiel sie noch erhalten möge:
1. Lucklum, liegt im furstenthumb Braunschweig
2. Den hoff Berge under dem stifft Magdeburg, gehört auch zum haus Luculum.
3. Weddingen auch vnder Braunschweig.
4. Göttingen liegt in der Stadt, Herzog Erichen zugehörig, sein die guether mehrers theils versetzt, wie der bericht geben wurde.
5. Langlum vnder dem grauen von Stolberg.
6. Acken vnder dem stifft Magdeburg
7. Buraw vnder Anhalt. [S.35v] |
8. Danßdorff vnder dem Churfursten zu Sachsen lihgt im Ambt Belzigk.
9. Domitsch auch vnder Sachsen
Wieviel brüder und häuser die ballei habe und wieviel sie noch erhalten [unterhalten] möge:
1. Lucklum, liegt im fürstentum Braunschweig
2. Den hof Bergen, unter dem stift Magdeburg, gehört auch zum haus Lucklum.
3. Weddingen, auch unter Braunschweig.
4. Göttingen, liegt in der Stadt, Herzog Erich [v. Braunschweig] zugehörig, sind die güter mehrersteils versetzt, wie der bericht geben würde.
5. Langeln, unter dem grafen von Stolberg.
6. Aken, unter dem stift Magdeburg
7. Buro, unter Anhalt. [S.35v] |
8. Dahnsdorf, unter dem kurfürsten zu Sachsen, liegt im Amt Belzig.
9. Dommitzsch, auch unter dem kurfürsten zu Sachsen
Ordens personen der Balley Sachsen
Johan von Lossaw commenthur zu Luculum so in die 16. Jar im orden.
Otto von Blanckenburg zu Langlum, in die 10. Jahr im Orden
Diethrich Bock zu Weddingen 19. Jahr] im orden.
Heinrich von Bockenaw zu Danßdorff 28. Jar im orden,
Mathies Peccatoll zu Acken, 6. Jahr] im orden.
Vnd dann Lattorff vnd Cardick so abgefallen.
Er von Lossaw zeigt auch an das daß hauß Luculum alhie noch ein ordens person möchte ertragen, aber der andern keins auß vnvermögen.
Ordenspersonen der Ballei Sachsen
Johann v. Lossow, komtur zu Lucklum, so an die 16 jahre [seit 1558] im orden.
Otto v. Blanckenburg zu Langeln, an die 10 jahre [seit 1564] im orden
Dietrich Bock zu Weddingen, 19. jahre [seit 1555] im orden.
Heinrich v. Buchenau zu Dahnsdorf, 28. jahre [seit 1546] im orden,
Matthias Peccatell zu Aken, 6 jahre [seit 1568] im orden.
Und dann [Ernst v.] Lattorff und [Jakob] Kardick, so abgefallen.
Er, von Lossow, zeigt auch an, dass das haus Lucklum allhier noch eine ordensperson möchte ertragen, aber die andern Häuser keine, aus unvermögen.
Waß eines jeden hauß jars einkommen sey: Daß geben seine rechnungen dann ers aigentlich nicht konne wissen. [S.36r] Was eines jeden hauses jahreseinkommen sei:
Das geben seine rechnungen, denn er könne es eigentlich nicht wissen. [S.36r]
Waß der andern heußer einkommen: ... Was der andern häuser einkommen: ...
Ob auch der landtcomentur vnd statthalter die embter mit rhat der andern bruder haben besetzt vnd entsetzt: Es sey bishero also gehalten worden, wann ein hauß ledig, sey dasselbig bey einem landcomenthur vnd statthalter, wie es die fur gut angesehen widerumb besetzt worden. Ob auch der landkomtur und statthalter die ämter mit rat der andern brüder habe besetzt und entsetzt:
Es sei bisher so gehalten worden, wenn ein haus ledig gewworden sei, sei dasselbige bei [durch] einen landkomtur und statthalter, wie es die für gut angesehen hätten, wiederum besetzt worden.
Wie solche besetzuhng vnd entsatzung sey geschehen: Er wisse nicht anders dann daß dieselben ohne ansehung gunst freundschafft wurd, gab bißhero sein geschehn. Wie solche besetzung und entsetzung sei geschehen:
Er wisse nicht anders, dann [als] dass dieselben ohne ansehung [Ansehen], gunst, freundschaft [Verwandtschaft], würde, gabe bisher sei geschehen.
Ob den ordens personen heußer ir lebenlang eingethan vnd beschrieben, dauon sie jerlich ein genants geben vnd das ander irs gefallens verwenden: Nein er wisse nicht das es in dieser balley were geschehen, dann man kein vbermaß von den heußern konne habenn [S.36v] | wann allein die schulden abgelegt wurden vnd die guether wiederum herbey gelöst. Ob den ordenspersonen die häuser ihr leben lang eingetan und beschrieben, davon sie jählich ein genanntes [eine bestimmte Abgabe] geben und das andere ihres gefallens verwenden:
Nein, er wisse nicht, dass es in dieser ballei wäre geschehen, denn man könne kein übermaß [keinen Überschuss] von den häusern haben, [S.36v] | wann allein die schulden abgelegt [abgetragen] würden und die verpändeten güter wieder herbei gelöst.
Ob man auch vber des haußes rechten, gerechtigkeiten vnd freyheitten halte vnd jerlichs rechnung neme: Man hab nie kein rechnung von keinem genommen, dann wie obengemelt kein vbermaß vorhanden, sondern sie geben ein jeder jerlichs dem statthalter ein genants. Ob man auch über des hauses rechte, gerechtigkeiten und freiheiten halte und jährlich rechnung nehme:
Man habe nie keine rechnung von keinem genommen, denn wie oben gemeldet, sei kein übermaß vorhanden, sondern sie geben ein jeder jährlich dem statthalter ein genanntes [eine bestimmte Abgabe].

Folgen die Befragungen der Komturß


Folgt die befragung der komture

Herrn Heinrich von Bockenaw bericht
commenthur zu Danßdorff [S.37r ff.] |
Herrn Heinrich v. Buchenaus bericht
Komtur zu Dahnsdorf [S.37r ff.] |
Ob sie auch creutz tragen: Sie tragen keine creuz, da einer eins trage, spottet man sein vnd reisse es ime vom Hals. Ob sie auch das Kreuz tragen:
Sie tragen keine kreuze, da [wenn] einer eins trage, spottet man sein und reiße es ihm vom Hals.
Wann und durch wen er in orden kommen: Er sey bey 28. Jahren, durch burkharden von Bappenheim, vnd Gottschalck Schilder. Do auch noch ordens personen eingenommen werden, beschreibe man nach gelegenheit, welche ordens personen daran teilnehmen. Wann und durch wen er in den orden gekommen sei:
Er sei im Orden bei 28. Jahren [seit 1546], aufgenommen durch Burkhard v. Pappenheim und Gottschalk Schilder.
Da [wenn] auch noch ordenspersonen eingenommen werden, beschreibe man [berufe man schriftlich ein]nach gelegenheit, welche ordenspersonen daran teilnehmen.
Ob auch gasterey vnd anderes in den heußern gehalten werden: Er wisse von keinen vbermessigen gastungen so jetzt gehalten werden, alß was die verstorbenen herrn gethan, dann [S.38r] | die heuser möchtens nicht ertragen. [S.38v] | Ob auch gastereien [Gastmahle, Festgelage] und anderes in den häusern gehalten werden:
Er wisse von keinen übermäßigen gastungen [Gastmahle, Festgelage], so [die] jetzt gehalten werden, als was [wie das] die verstorbenen herren getan haben, denn [S.38r] | die häuser möchten’s nicht ertragen. [S.38v] |
Ob man auch der balley sachen mit gesambtem der bruder rhat handele: Er könne schwachheit halben des leibs nicht allweg außkommen, do aber sachen furfallen, so beschrieb der statthalter die negstgesessenen vnd handle mit irem rath. [S.39r] | Ob man auch der ballei sachen mit rat der gesamtem brüder handele:
Er könne seiner schwachheit des leibs halber nicht allewege auskommen, da aber sachen vorfallen, so beschriebe der statthalter die nächstgesessenen und handle mit ihrem rat. [S.39r] |

Herrn Diethrich Bock bericht
commenthur zu Weddingen [S.40v] |


Herrn Dietrich Bocks bericht
Komtur zu Weddingen [S.40v]

Wann und durch wen er in orden kommen: Es sey 19. Jahr [1572], bey herr Georgen von Sehl vnd Heinrichen Gam [S.41v] Wann und durch wen er in den orden gekommen:
Es sei 19. Jahr her [1572], bei [durch] herrn Georg v. Sehl und Heinrich Gam. [S.41v]
Ob man alsobaldt heußer eingebe: Wann einer eingekleidet werde, vnd ein hauß ledig, so wurde im dasselb eingethan, do aber keins ledig musse er sich ein zeitlang alhie zu Luculum erhalten, biß sich ein fall zutrage. [S.43v] | Ob man denselben [den neu aufgeniómmenen Ordensbrüdern] alsobald [sofort] häuser eingebe [übergebe]:
Wenn einer eingekleidet werde und ein haus sei ledig, so würde ihm dasselbe eingetan, da [wenn] aber keines ledig sei, müsse er sich eine zeitlang alhier zu Lucklum erhalten, bis sich ein fall zutrage. [S.43v] |


Herrn Otto v. Blanckenburgs bericht

Komtur zu Langeln



Herrn Otto v. Blanckenburgs bericht
Komtur zu Langeln

Ob auch die ordens personen den gotsdienst besuchen: Ja sie halten sich zum gotsdienst, prauchen auch die heiligen sacramenta wie hier zu landt gepreuchig. Ob auch die ordenspersonen den gottesdienst besuchen:
Ja, sie halten sich zum gottesdienst, brauchen auch die heiligen sacramente, wie hierzulande gebräuchlich.
Ob auch etwa almußen gestifftet vnnd gegeben werden: Er wisse von keinem bestimmten almußen als zu Luculum da werdt jerlich vff einen benanten tag eines gegeben. Sonsten werde von seinem anbeuolhenen hauß wann arme daruor kommen nach gelegenheit gegeben. Ob auch etwa almosen gestiftet und gegeben werden:
Er wisse von keinem bestimmten almosen als dem zu Lucklum, da werde jährlich auf einen benanten tag eines gegeben. Sonst werde von seinem anbefohlenen haus dann, wenn arme davor kommen, nach gelegenheit gegeben.
Ob die bruder in guther verein stehen: Er wisse nicht anders dann sie alle bruderlich leben, wie sich ordens halben gepurt, außerhalb der zweyen so sich beweibt mit denen sie kein gemeinschafft haben. Ob die brüder in guter verein [Einigkeit] stehen:
Er wisse nicht anders, denn sie leben alle brüderlich, wie sich ordenshalber gebührt, außerhalb der zwei, so [die] sich beweibt, mit denen sie keine gemeinschaft haben.
Ob auch die ordens personen beruchtigte megdt oder ander verdechtig gesindt halten: Er wisse dauon nichts, geschehe es aber sey es ime vnwissendt. {S.44r} | Ob auch die ordenspersonen berüchtigte mägde oder anderes verdächtige gesinde halten:
Er wisse davon nichts, geschehe es aber, sei es ihm unwissend [unbekannt]. {S.44r} |
Ob sie auch deß ordens creutz tragen: Ja sie tragen die creutz aber doch vnder den kleydern. Ob sie auch des ordens kreuze tragen:
Ja, sie tragen die creuze, aber doch unter den kleidern.
Wann und durch wen er in orden kommen: Es sey zehen jar, [1564], durch durch den landtcommenthur vnd die negstgeseßenen darzu erforderte. Werden inen auß deß ordens buch etliche regel furgehalten von keuschheit vnd gehorsam, darauff sie sich auch mussen verschreiben. Wann und durch wen er in den orden gekommen sei:
Es sei zehn jahre her [1564]; durch durch den landkomtur und die nächstgesessenen dazu erforderten [aufgeforderten]. Werden ihnen aus dem ordensbuch etliche regeln vorgehalten von keuschheit und gehorsam, darauf sie sich auch müssen verschreiben [schriftlich verpflichten].
Ob auch in den heusern vnzimbliche gastungen gehalten werden: Sie haben keine vbermessige gastungen, man musse sich allein nachbarlich halten. Ob auch in den häusern unziemliche gastungen [Festmahle] gehalten werden:
Sie haben keine übermäßigen gastungen, allein man müsse sich nachbarlich [wie die Nachbarn] verhalten.
Ob sich die ordens personen auch zimblicher kleydung geprauchen: Sie tragen keine vnzimbliche kleydung, sonder allein wie sich adels personen vnnd der landt art nach gepürt. [S.44v] | Ob sich die ordenspersonen auch ziemlicher [geziemender] kleidung gebrauchen:
Sie tragen keine unziemliche kleidung, sondern allein wie sich adelspersonen und des landes art nach gebührt. [S.44v] |
Ob auch die ordens personen iren embtern vleissig sich außwarten: Er wisse von keinem sonderlichen vnwesen, sondern das sie irem thun vleissig abwarten zusagen, do es auch bey einem befunden, wurde es durch den statthalter abgeschafft. Ob auch die ordenspersonen ihren ämtern fleißig sich auswarten:
Er wisse von keinem sonderlichen unwesen, sondern zu sagen, dass sie ihrem tun fleißig abwarten; da es auch bei einem befunden, würde es durch den statthalter abgeschafft.
Die regierung der geweßenen landtcommentur vnd statthalter auch der balley guether betreffend. Die regierung der gewesenen landkomture und statthalter, auch die güter der ballei betreffend.
Ob ime auch bewust, was die landtcommenthur vnd statthalter nach einander versetzt: Das wisse er nicht, werdt aber ein sondern verzeichnus vom herrn statthalter gemacht was von einem jeden hauß versetzt, vnd verpfendet, vnd was widerumb abzulösen Ob ihm auch bewusst [bekannt], was die landkomture und statthalter nacheinander versetzt haben:
Das wisse er nicht, es werde aber ein gesondertes verzeichnus vom herrn statthalter gemacht, was von einem jeden haus versetzt und verpfändet und was wiederum abzulösen sei.
Wieviel derselben guetter, wo vnd under wem sie gelegen:Daß werdt angeregte verzeichnus auch mitbringen. Wieviel derselben güter, wo und unter wem sie gelegen:
Das werde angeregtes [erwähntes] verzeichnis auch mitbringen.
Ob die bruder auch nach eigenschafft trachten? Da wisse er von keinem dann es sey kein vbermaß vorhanden. Ob die brüder auch nach eigenschaft [Eigentum] trachten?
Da wisse er von keinem, denn es sei kein übermaß vorhanden.
Ob die bruder der balley sachen mit gesambtem rhat handele: Ja es sey bißhero also geschehen. [S.45r] | Ob die brüder der ballei sachen mit gesamtem rat handeln:
Ja, es sei bisher so geschehen. [S.45r] |
Ob ime auch bewust wie sich ein landtcommenthur oder statthalter vber vorige pflicht musse verschreiben: Da wisse er nicht von, waß er sich aber weitter vor pflichte, achte er, das es musse bey einem teutschen meister geschehen. Ob ihm auch bewusst [bekannt] sei, wie sich ein landkomtur oder statthalter über seine vorige pflicht müsse verschreiben:
Davon wisse er nicht; was er sich aber weiter verpflichte, achte er, das es müsse bei einem deutschmeister geschehen.
Ob auch die personen so in orden genommen desselben vehig: Er wisse nicht anders dann die jenigen so jetzt vorhanden seien guts adels, sey woll nicht one das etliche vmb den orden angesucht, als man aber befunden daß sie nit qualificirt, ists inen abgeschlagen worden. Ob auch die personen, so in orden genommen werden, desselben fähig seien:
Er wisse es nicht anders, denn diejenigen, so jetzt vorhanden, seien guten adels; sei wohl nicht ohne, dass etliche um den orden angesucht haben, als man aber befunden, dass sie nicht qualifiziert waren, ist es ihnen abgeschlagen worden.
Ob man denselben alsobaldt heußer eingebe: Wan sie eingekleydet, werden sie alhir zu Luculum erhaltenn biß ein hauß ledig, alßdann werden sie, so sie tauglich befunden, darein gesetzt. Ob man denselben [neu aufgenommenen] alsobald häuser eingebe:
Wenn [nachdem] sie eingekleidet wurden, werden sie allhier zu Lucklum erhalten, bis ein haus ledig [frei] wird, alsdann werden sie, so sie tauglich befunden werden, darein gesetzt.
Wieviel heußer vnd bruder jetzt in der balley: Daß ist oben angezeigt. Wieviel häuser und brüder jetzt in der ballei seien:
Das ist oben angezeigt.
Ob ime auch bewust waß jedes hauß jerlich [S.45v] | einkhommen hab: Das wisse er nicht; dann es vnbestendig zuuberschlagen man musse sich alhir daß ackerbawen erhalten. Wie dann ein sonder verzeichnus wieuil jedes hauß vngeuehrlich acker vnd guetter hab, soll gemacht werden. Ob ihm auch bewusst [bekannt] sei,was jedes haus jährlich [S.45v] | für ein einkommen habe:
Das wisse er nicht; dann es sei unbeständig zu überschlagen, man müsse sich alhier das ackerbauen [mit dem Ackerbau] erhalten. Wie dann ein gesondertes verzeichnis gemacht werden soll, wieviel jedes haus ungefähr an acker und gütern habe.
Ob man auch mit rhat der bruder die embter besetze vnd entsetze: Da hab es die gelegenheit , wann man einen einkleyde vnd ein hauß ledig, werde ime dasselbe also baldt eingegeben. Ob man auch mit rat der brüder die ämbter besetze und entsetze:
Da habe es die gelegenheit , wann man einen einkleide und ein haus ledig [sei], werde ihm dasselbe alsobald eingegeben.
Wie vnd was gestalt die embter werden besetzt: Da hab es die gelegenheit wie jetzt gehört. Wie und was gestalt die ämbter werden besetzt:
Da habe es die gelegenheit, wie jetzt gehört.
Ob auch etwan ordens personen seyen heußer ir lebenlang verschrieben vnd eingethan: Er wisse von keinem. Ob auch etwa ordenspersonen häuser ihr leben lang verschrieben und eingetan seien:
Er wisse von keinem.
Ob der balley vnd heußer recht, auch nutzung vnd gefell werden gehandthabt vnd eingepracht: Waß der heuser einkhomen, da sey nicht vil von zuerobern, sonder gehe schier mit auff, aber derselben gerechtigkeiten, so noch vorhanden werden mit muglichem vleiß gehandthabt. Ob der ballei und häuser recht, auch nutzung und gefälle werden gehandhabt und eingebracht:
Was der häuser einkommen, da sei nicht viel von zu erobern, sondern gehe schier mit auf, aber derselben gerechtigkeiten [Rechte], so noch vorhanden, werden mit möglichem fleiß gehandhabt.
[Im Folgenden nur eine Auswahl aus den Antworten] Herrn Mathies Peccatoll bericht
commenthur zu Acken zu [S.46v] |
Herrn Matthias Peccatells bericht
komtur zu Aken zu [S.46v] |
Wann und durch wen er in orden kommen: Es sey 6 jar, durch Heinrichen Gam, in beysein Diethreich Bock... Er hab sich verschrieben keuschheit vnd gehorsam zuleisten biß in sein todt. [S.47r] Wann und durch wen er in den orden gekommen:
Es sei sechs jahre her [1568], durch Heinrich Gam, im beisein Dietrich Bocks ... Er habe sich verschrieben, keuschheit und gehorsam zu leisten bis in seinen tod. [S.47r]
Ob auch in den heusern vnzimbliche gastungen gehalten werden:... es sey aber mit seinem anbeuolhenen hauß also beschaffen, daß er nit gasterey konne haben. [S.47v] | Ob auch in den häusern unziemliche gastungen [Festgelage] gehalten werden:
... es sei aber mit seinem anbefohlenen haus also beschaffen, dass er gasterei nicht haben könne. [S.47v] |
Ob der balley vnd heußer recht, auch nutzung vnd gefell werden gehandthabt vnd eingepracht: ... Aber die verstorbenen haben sehr vbel gehaust vnd nichts furgespart. Ob der ballei und häuser recht, auch nutzungen und gefäll gehandthabt und eingebracht werden:
... Aber die verstorbenen haben sehr übel gehaust und nichts gespart.
Vnd ist einer jeden person bey der gehorsam aufferleget und gepotten worden solches zuuerschweigen vnd niemands zuoffenbaren. Und ist einer jeden person bei dem gehorsam[Gelübde des Gehorsams gegenüber dem Ordensoberen] auferlegt und geboten worden, solches zu verschweigen und niemandem zu offenbaren.
Nach verrichtung solches seyn die bruder alle widerumb zusamen gefordert vnd daß capitul nach ordens geprauch vnd gewonheit beschlossen, vnd inen der balley innsiegel widerumb zugestelt worden. Wie inen dan auch angezeigt daß sie nochmals die zwey wegiste ordens bruder wollten benennen vnd hinaus fertigen, darumb Irr f.g. einen zu statthalter biß vff capitul mochten confirmirn? Do haben sie ermeldt das zwo personen hinaus zufertigen inen [S.49r] | beschwerlich, dan die eine wurde confirmirt, die ander wurde ein schimpff dauon tragen. Vnd haben also nochmals einhelliglich dahin geschlossen, vnd gepetten daß man den von Lossaw wolt confirmiren vnd vmb verhuettung der balley vncosten nur die confirmation herein schicken. Nach verrichtung solches sind die brüder alle wiederum zusammen gefordert und das kapitel nach ordensgebrauch und gewohnheit beschlossen worden, und ihnen der ballei siegel wiederum zugestellt worden.
Wie ihnen dann auch angezeigt wurde, dass sie nochmals die zwei fähigsten ordensbrüder wollten benennen und hinausfertigen [hinausschicken] sollen, darum [weil] ihre fürstlichen gnaden [der Hoch- und Deutschmeister] einen vonn ihnen zum statthalter bis auf kapitel konfirmieren möchten. Da haben sie gemeldet, dass zwei personen hinauszufertigen ihnen [S.49r] | beschwerlich, denn die eine würde konfirmiert [und] die andere würde einen schimpf davontragen. Und haben also nochmals einhellig dahin beschlossen und gebeten, dass man den von Lossow wolle konfirmieren, und um verhütung [vermeidung] der ballei unkosten nur die konfirmation herein schicken.
Darauff wir inen vermeldet, daß es nicht geschehen wurde, sondern er muste sich eigener person, wie andere hinaus verfuegen, do denn ireh f.g. auch allerhandt mit ime reden wurden. Nach solchem er von Lossaw angezeigt, daß jezo fast erndtezeit vnd inen daran am meisten gelegen, vnd es in kuerz nicht geschehen kont, biß etwa vmb Michaelis wolt er sehen das er hieraus keme. Darauf haben wir ihnen vermeldet, dass es nicht geschehen würde, sondern er müsste sich in eigener person, wie andere auch, hinausverfügen, da denn ihre fürstlichen gnaden auch allerhand mit ihm reden würden. Nach solchem hat er, von Lossow, angezeigt, dass jetzt fast erntezeit und ihnen daran am meisten gelegen sei, und es in kürze nicht geschehen könne, bis etwa um Michaelis [19.09.] wolle er sehen, dass er herauskäme.

Die rechnung von hier betreffend

[S.49v] (Das Gesinde wird für den Ackerbau benötigt, weil die Kommenden kein Recht auf Frondienste haben.)
KommendeGesinde
Lucklum28
Weddingen21
Langeln23
Bergen19
Dahnsdorf8
Aken16-17


Anmerkungen

VISITATION: Durchsuchung; Untersuchung, insbes. des Zustandes einer Amtsstelle seitens des Vorgesetzten. Im Kirchenrech der offizielle Besuch des Trägers der kirchlichen Gerichtsstelle in seinem Gerichtsbezirk; als Mittel der kirchlichen Aufsicht über das glaubens-, sitten- und ordnungsgemäße Verhalten der Kirchenangehörigen und den Zustand der kirchlichen Sachen, Anstalten und Orte seit dem 4. Jahrhundert bezeugt. [Zurück]

DEMEL: Bernhard Demel: Die Deutschordensballei Sachsen vom 13. -19. Jahrhundert – ein Überblick. In: ders.: Der Deutsche Orden im Spiegel seiner Besitzungen und Beziehungen in Europa. Frankfurt/M. u.a. 2004. S.36[Zurück]

SAKRAMENT: ursprünglich Eid, bes. Fahneneid; im kirchlichen Sprachgebrauch seit dem 3. Jahrh. die Glaubensgeheimnisse (Mysterien) und heiligen Handlungen; seit dem 12. Jahrhundert wurde die Zahl der Sakramente auf sieben beschränkt: Taufe, Abendmahl, Firmung, Buße, Letzte Ölung, Ehe, Priesterweihe. Die Reformation erkannte nur Taufe und Abendmahl als Sakramente an. [Zurück]

KREUZ Die Ordenskreuz an einer Halskette. [Zurück]

REVERS: schriftliche Gegenverpflichtung, Angelöbnis, dieses oder jenes zu leisten oder zu unterlassen. [Zurück]

MANDAT: Im römischen Recht kaiserliche Gesetze in Form von Instruktionen für höhere Beamte; daher so viel wie allgemeine landesherrliche Verordnung. [Zurück]

BUCHENAU: Mit großer Wahrscheinlichkeit war der Komtur ein Mitglied der alten Adelsfamilie v. Buchenau. [Wikipedia: Artikel "Buchenau (Adelsgeschlecht)" )] [Zurück]

GEFÄLLE: im Steuerwesen des Mittelalters und der frühen Neuzeit Name für verschiedene obrigkeitliche, kirchliche oder gerichtliche Erträge, Einkünfte oder Abgaben. [Wikipedia: Artikel "Gefälle (Recht)" ] [Zurück]


Zitieren dieses Textes

(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1574_ba-sa_visitation.htm und Datum der Einsichtnahme
(2) im Druck: Ernst Herbst: Visitation der Ballei Sachsen des D.O. 1574, Atzendorf 2007
Text eingegeben: E. Herbst, 20.09.2007
Datum der Transkription:
20.09.2007
Letzte Änderung: 27.09.2007


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