Ernst Herbsts gesammelte Urkunden, Regesten, Texte, Vorträge und Erzählungen
zur

Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen



Eduard Jacobs: Otto von Blanckenburg und die Grafen zu Stolberg

{S.450}... Dieses gute Verhältnis [zwischen den Grafen zu Stolberg in Wernigerode und den Komturen zu Langeln] änderte sich aber, als ums Jahr 1570 in der Person Ottos von Blanckenburg eine Persönlichkeit zur Würde eines Komturs befördert wurde, mit der eine ordentliche Obrigkeit auf friedlichem Wege nicht auskommen konnte. Otto von Blanckenburg, einer bekannten hinterpommerischen und kurmärkischen Adelsfamilie entsprossen, gehörte dem uckermärkisehen Zweige derselben an. Sein Bruder Jacob, Erbsass auf Hildebrandshagen, war kursächsischer Hauptmann und hatte gegen ein großes Darlehn das 1541 von den Grafen zu Mansfeld eingezogene Kloster Wiederstedt in Pfandbesitz bekommen, wo er am 18.02.1595 verstarb, Seine Brüder Joachim und Otto ließen ihm in der dortigen Kirche ein stattliches Denkmal setzen, dessen Aufschrift über die persönlichen Verhältnisse der Brüder einige Nachricht gibt.
Gleich beim Antritt seines Komturamts strengte Otto von Blanckenburg einen Prozess an, auf den wir schon deshalb hinweisen müssen, weiter über die damaligen Verhältnisse des Hofes Aufklärung gibt. Der vorige Komtur Heinrich Gam hatte sich nämlich veranlasst gesehen, den Ordenshof einem wernigerödischen Ackerbürger Kurt Pipegrop 1568 für 400 Thaler jährlich miet- oder meierweise einzutun. Nach Ablauf der Pachtzeit wurde über Pipegrop wegen übler Wirtschaft, Verderbung der Äcker und des Inventars geklagt. Als es mit Gam zu Ende ging, wurde unter Vermittlung des gräflichen Hauptmanns Dietrich von Gadenstedt und des Amtsschössers Simon Gleissenberg ein friedlicher Vergleich getroffen. Otto von Blanckenburg behauptete jedoch, er habe dagegen protestiert und begann daraufhin, nachdem ihm Hans v. Lossow, der den Ordenshof zuerst einbekommcn, denselben abgetreten hatte und zurückgetreten war, den Prozess.
Wenn bei den auf dem Rathaus zu Wernigerode am 13.05.1572 gepflogenen Verhandlungen alle vier Zeugen dem klagenden Komtur zustimmten, so werden wir diesem Ergebnis einen zu großen Wert nicht beilegen dürfen, denn die Zeugen gehörten nicht nur alle vier - es waren Hans v. Lossow, Landkomtur der Ballei Sachsen zu Berge, Ernst v. Lattorff, Wilhelm von Poschwitz zu Altenburg im Fürstentum Anhalt und Jacob v. Blanckenburg auf Wiederstedt dem Orden, bzw. dem Stande und der Partei des Klägers an, sondern es war darunter sogar des Klägers eigener Bruder. Als Rechtserfahrener leitete die Verhandlung Valentin Krüger, Gerichtssekretär der | {S.451} Stadt Braunschweig. Dass der Deutsche Orden in seinen Streitigkeiten sein Recht durch das Zeugnis seiner eigenen Ordensbrüder bewähren lassen durfte, war ein von Alexander IV. erteiltes päpstliches Privilegium 001 .
Wir werden uns um so mehr hüten müssen, einem auf solchen Rechtsgrundsätzen ruhenden Urteile zuzustimmen, als wir den bisherigen Pächter des Ordenshofs noch später als Verwalter des Vorwerks Schmatzfeld im Vertrauen der gräflichen Herrschaft finden.
Wie Otto von Blanckenburg mit einem Rechtsstreit begann, so führte er, so lange er den Komturhof inne hatte, namens des deutschen Ordens wider die Grafen zu Stolberg Prozess auf Prozess, besonders gegen Graf Wolf Ernst. Allein aus den Jahren 1581 bis 1593 wissen wir von zehn solcher beim Reichskammergerichte angestrengter Rechtshändel, für deren Verschleppung freilich bei der Natur dieses Gerichtshofs hinlänglich Sorge getragen war, wenn es auch an unaufhörlichen Mandaten und Verordnungen an die Grafen nicht fehlte. Wir können hier nur die Titel der verschiedenen in der bezeichneten Zeit verhandelten Klagepunkte anfuhren:
a) 1581 Deutschordensmeister Heinrich, 1591 Maximilian zu Mergentheim gegen Graf Wolf Ernst zu Stolberg und Konsorten wegen Störung der Deutschordenskommende Langeln im Besitze der ihr auf dem Pfingstanger bei Wasserler zustehenden Weidegerechtsame bzw. Koppelweide und Mastgerechtigkeit, durch gewaltsame Pfändung mehrerer Wagen und Pferde, Prozesse aus den Jahren: [1] 1581; [3] 1582; [4] 1583; [6] 1584; [7] 1586; [9] (und gewaltsame Pfändung) 1591; [10] 1583.
b) Desgleichen wegen Ausübung ihrer Holz- und Jagdgerechtsame bei dem Sachsenberge zwischen Wasserler und Veckenstedt [2] 1581.
c) Desgleichen wegen Störung im hergebrachten Besitze des Waldes Pfahenberg (Panberg)[Pfaffenberg? E.H.] durch Vornahme von Pfändungen an Personen und Sachen [5] 1584.
d) Desgleichen wegen der seitens der Beklagten gemachten Versuche, die Angehörigen der Deutschordens- Kommende Langeln unter ihre Jurisdiktion zu bringen: [8] 1584 002 .
Nach der Zahl der durch sein Anregen und Vermitteln geführten Rechtsstreitigkeiten beurteilen wir aber die Persönlichkeit Otto von Blanckenburgs nicht: Könnte doch sein Anwalt sagen, wie es in dem Mandat Kaiser Rudolfs II. vom 01.09.1584 heißt, er habe nur des Deutschen Ordens und Hauses Langeln Recht und Gerechtigkeit wider vorsetzliche gewalt, trutz u. unbilliche neuerung schützen und sichern wollen 003 .
Auf' welcher Seite aber der rohe, unbotmäßige Trotz und Gewaltsamkeit zu suchen war, verschweigt jenes parteiische oder auf schlechter | {S.452} Information beruhende Schriftstück, und was die ‚Neuerungen' betrifft, so war man auf der andern Seite entgegengesetzter Ansicht. Noch war Otto von Blanckenburg nicht Jahr und Tag in der Grafschaft, als der Amtsschösser Sirnon Gleissenberg am 17.08.1572 dem Grafen über allerlei Eingriffe zu klagen hatte, die der neue Korntur sich in betreff des i.J. 1541 von dem Grafen erworbenen Langelnschen Zehntens erlaubt hatte. Sonderlich hören wir schon hier von seinem rohen, unbotmäßigen Wesen, das nach keinem Amtsdiener etwas fragte. Ihn, den Schösser selbst, bedrohte er mit Ermorden und Erschießen, Und wenn schon dieselbe Quelle angibt, dass der Komtur seinen Schließer so barbarisch geschlagen habe, dass er darüber gestorben sei 004 , so möchte man die Richtigkeit einer solchen Angabe gern bezweifeln, wenn nicht aus Aktenstücken und selbst aus so unverfänglichen Quellen, wie die gleichzeitigen Amtsrechnungen es sind, feststände, dass der Komtur bei seinem Jagdvergnügen sich kein Gewissen daraus machte, auf Menschen zu schießen und schießen zu lassen oder dieselben wund und blutig zu schlagen.
War mit einer derartigen Persönlichkeit an und für sich schwer auszukommen, so musste es notwendig zu den schwersten Konflikten kommen, wo sich, wie im vorliegenden Falle, so viele streitige Ansprüche zwischen dem Deutschen Orden und der gräßlichen Landesherrschaft gegenüberstanden. Die Fragen, um die es sich zunächst handelte, waren etwa folgende:
1) Die Grafen nahmen von Alters her in den Holzungen der Grafschaft das Tannenholz in Anspruch, und während weltlichen wie geistlichen Besitzern in ihren Holzbergen das Unterholz unbedingt zustand, musste das Nutzholz in die gräfliche Reite (Niederlage, Waldhof) geliefert werden. So waren seit Menschengedenken zu Alten- und Darlingerode viele Häuser von herrschaftlichem Holz aus dem Langelnschen ,Phauhen'- (Phahen-, Pagen-, Pan-)berge erbaut. Schon die Komture Schilder und Gam hatten das Oberholz in Anspruch genommen, waren aber nicht durchgedrungen. Otto von Blanckenburg fuhr aber gleich zu und ließ hohe Tannenhölzer am Panberge hauen und wegführen.
2) Eine zweite Frage betraf die Trift im Roden zwischen Schmatzfeld und Veckenstedt, wo der Komturei das Treiben nur soweit zuerkannt wurde, als die Gemeinde Langeln dieses Recht ausübte.
3) Ähnlich war es mit der Mastung in einem kleinen Ordensgehölz am Sasberge, der nur durch die Berührung fremder Fluren zu erreichen war. Schon Georg Seelen hatte 1553 als Komtur dieses Holz mit Schweinen zu betreiben versucht, doch war dem gesteuert worden.
4) Ein weiterer Punkt berührte nur mittelbar die Herrschaft, um so mehr aber deren Untertanen. Das war die bedeutende Erhöhung der geforderten Erbenzinse. Vor Garn hatten die Komture zwei Wernigerödische Mark Zinses von der Hufe gefordert; dieser steigerte ihn auf | {S.453} vier Margengülden. Als aber Otto von Blanckenburg kam, forderte dieser erst 6 Gulden jährlich; und als die gräflichen Untertanen sich weigerten und bei dem Hauptmann in Wernigerode Klage führten, hatt der compter anno etc. 1576 montags nach Trium regum einen zu Derblingerode [Darlingerode], als der zu meinem gned. hern gehen wollen, uberfallen, auff ihnen gehauen, ihme einen arhm lahm geschlagen, in den kopff verwundt undt ihme vier huffe landeß mit gewalt genomen 005 . Andere nötigte der Komtur, acht Gulden von jeder Hufe zu geben, weil der Graf Einspruch erhob und verlangte, dass dem armen Mann Erstattung geschähe. Selbst die Kirche und das geistliche Amt suchte er dazu zu missbrauchen, um das Hinaufschrauben des Ackerzinses durchzusetzen. Der gleichzeitige Senior Heinrich Angerstein sagt am Mittwoch in der Osterwoche 1581, dass der comptor Otto von Blanckenburg seinen vicarium (Ulrich Günther) vorurlauben wollen, darumb, das er diejhenigen nicht von dem saeramente abweisen, grafft und tauffe nicht vorsagen wollen, die dem comptor den zins von dem acker, den etzliche einwoner von Langlem umb zins von ihm gehabt, gedoppelt zu geben sich weigerten. Die Herrschaft suchte den wackeren Mann zu halten, der aber eine Stelle zu Watzum im Braunschweigischen annahm 006 .
5) Die Gemeinde Wasserler zunächst betraf die Weidegerechtigkeit auf dem vor dem Dorfe gelegenen Pfingstanger. Diesen hatte die Gemeinde immer von Ostern bis Johanni gehegt. Der Komtur trieb aber auf diesen Anger sein Vieh, wann es ihm gefiel und veranlasste die Bauern zu Langeln, dies auch zu tun. Da verglichen sich zur Zeit, als Dietrich von Gadenstedt Hauptmann in Wernigerode war (1547 bis 1576), die Gemeinden dahin, dass die von Langeln nach Johannis ihr Vieh auf den Anger treiben durften. Otto von Blanckenburg. kehrte sich an diese Verhandlung, zu der er auch nicht erschienen war, nicht, vermochte hingegen die von Langeln, von 1580 ab ihr Vieh schon bald nach Ostern wieder auf den Pfingstanger zu treiben, doch ließen diese sich zurechtweisen.
6) Untergeordneter Bedeutung war die Frage nach dem Mühlenzwang, dadurch veranlasst, dass Otto von Blanckenburg vier Malter Korns in Derenburg, außerhalb der Grafschaft Wernigerode, hatte mahlen lassen.
7) Noch wurde über den Komtur Klage geführt, dass er mit eigenthetlicher gewalt in m.g.h. jurisdiction die terminos amovirt und die mahlsteine außgehoben und seines gefallens versetzt habe, dass er auch acht versteinete und verrainete Langelnsche Kirchenhufen an sich reiße.
8) Die Grafen hatten in ihrem Lande bestimmte Örter, wo sie allein nach Hasen und Füchsen schießen, jagen oder laußen (lauschen, |{S.454} der ,Bericht' hat lauhren [bedeutet wohl eher „lauern“ als "lauschen" E.H.]) durften, und es waren sonderliche hegeseulen, innerhalb welcher keiner vom Adel jagen durfte, Dazu gehörte das Holz der Sas- oder Sachsberg und die gräflichen Äcker bei Veckenstedt und das Gemeindeholz von Waterler. Der Komtur durfte überhaupt nur da Hasen jagen und schießen, wo es den Adligen verstattet war.
Es war nun am 30.05.1579 (Sonnabend vor Exaudi), als Otto von Blankenburg hier auf gräflichem Gebiete vor der veckenstedtischen Gemeinde nach einem im gräflichen Acker sitzenden Hasen schoss. Bernt Wibel 007 , ein gräflicher Amtsdiener zu Veckenstedt, sprach ihn, seiner Amtspflicht gemäß, darauf an und zog sich darnach zurück. Der Komtur aber fuhr ihn nicht nur mit unnützen Worten an, sondern gebot seinem Jagdknecht, auf den gräflichen Diener zu schießen. Dieser gehorchte scheinbar, schoss aber - wie wohl anzunehmen ist, aus Menschlichkeit - ins Blaue. Da legt der Herr Komtur selbst das Jagdgewehr auf den unschuldigen Menschen au, jagt demselben gegen dreißig Stück Hagel in den Leib und lässt ihn für tot liegen 008 .
Dass solchen Ansprüchen und Übergriffen gegenüber, die ein Mensch wie Otto von Blanckenburg es war, vertrat, eine wegen ihres landesväterlichen Regiments anerkannte Herrschaft, unter deren Hoheit der Komtur zu Langeln ohne Zweifel stand, nicht ruhig bleiben konnte, liegt auf der Hand. Bei den einzelnen Überschreitungen wurden seitens der Grafen Pfändungen an Rindern, Schafen, Schweinen, Hasengarn, Lappen, Büchsen und Jägerspießen u.a. vorgenommen und der etwaige Überschuss zurückerstattet. Wo er es konnte, nahm Otto von Blanckenburg das gepfändete Vieh auch eigenmächtig zurück. Mit Hilfe des bei Kaiser und Kammergericht einflussreichen Ordens war es dem Komtur nicht so schwer, von Speyer aus mandata de restituendo zu erwirken, worauf dann jedesmal die Grafen ihrerseits Klagen und Gegenvorstellungen einreichten.
Solche nur durch die klägliche Verfassung und Rechtspflege des Reichs erklärbaren Missstände, die mit steter Aufregung, Unkosten und Verhöhnung des Landesregiments verknüpft waren, mussten auf die Dauer unerträglich werden. Die oben erwähnten rohen Gewalttätigkeiten des Komturs waren bis zum Jahre 1584 nicht einmal die einzigen 009 , {S.455}
Da war es denn eine neue Brutalität, welche derselbe an einem armen jüngeren Menschen verübte, wodurch endlich die Geduld der Grafen erschöpft wurde. Im Sommer des Jahres 1584 hütete ein Hirtenknabe am Sasberge herrschaftliches Vieh. Da ihm nun von diesem etliches in den kleinen dortigen Forstort der Komturei entlief, so vergriff sich der Komtur, anstatt sich in anderer Weise Recht zu verschaffen, an dem jungen Menschen mit roher eigentätiger Gewalt und schlug denselben in ernstlicher Weise wund und lahm. Solchen Vergewaltigungen eines unbotmäßigen Menschen an ihren Untertanen und dem unleidlichen Rechtsgange am kaiserlichen Kammergericht gegenüber blieb den Grafen nichts übrig, als zu einem außerordentlichen Hilfsmittel zu greifen: Am Himmelfahrtstage, den 28.05.1584, ließen sie durch den Amtsschösser, den Vogt, den Verwalter zu Schmatzfeld und eine Anzahl bewaffneter Leute 010 den Komtur während des Gottesdienstes in Langeln aufheben und aufs Schloss Wernigerode in Haft bringen. Das Verfahren war, wie gesagt, ein außerordentliches. Nur so mochte man dem Gewalttätigen gegenüber, von dem zu erwarten war, dass er an Wochentagen mit seiner Dienerschaft und Knechten tätlichen Widerstand leistete, mit Sicherheit Blutvergießen zu verhüten hoffen. Jene Misshandlung des Hirtenknaben gibt der mehrerwähnte Bericht ausdrücklich als nächsten Anlass der Verhaftung an: Daß aber obgedachter comptor dem armen hirtenjungen, dem daß vihe in deß comptorß geholtze ahm Sachsberge anno etc.1584 entlauffen, denen ehr doch sonst in andere wege hette pfenden konnen, ubel verwundt und lahm geschlagen, darumb, und anderer seiner gewaltthetigen handelung halber dan gedachter comptor durch weilandt graff Albrecht Georgen seligen und m.g.h. graff Wolff Ernsten bestrickt und gefenglich auff dem hause Wernigeroda enthalten.
Freilich war zu befahren, dass eine derartige Exekution an einem hochbefreieten, privilegierten und exempten Komtur großes Aufsehen erregen und ernstliche Folgen nach sich ziehen werde. So geschah es denn auch. Durch ein am 01.09.1584 von Speyer aus erlassenes und am 18.09.1584 amtlich ausgehändigtes kaiserliches Mandat, worin die Verhaftung mit allem in derartigen juristischen Schriftstücken üblichen Wortschwall aufgebauscht war, wurde den Grafen die sofortige Freilassung des Komturs gegen gewöhnliche Urfehde anbefohlen und sie in Person oder durch einen Anwalt auf den 12.10.1584 vor das kaiserliche Kammergericht geladen, Es ist schwer, diesem Schriftstück gegenüber, worin von einer schauerlich furchtbaren Gewalttat der Grafen die Rede ist, bei der ,ein paar arme Weiber in Jammer kommen', und worin der erstem liebe andächtige commentur als ein durchaus unschuldiges Opfer des heiligen Rechts und der Gerechtigkeit dargestellt wird, gegen den die Grafen einige Malefiz in Ewigkeit nicht beibringen könnten, ernst zu bleiben. |
{S.456} Jenes Mandat freilich würde, wie so viele dergleichen reichskammergerichtliche Papiere, nicht viel zu bedeuten gehabt haben, hätten nicht die darin erwähnten bruder und stattliche freundtschafft des Komturs und der Orden den Grafen viel zu schaffen gemacht. Gegen Anfang des Jahres 1585 ging das Gerücht, dass der Orden Reiter und Knechte geworben habe und man suchte dieserhalb in Magdeburg bestimmte Nachricht einzuziehen 011 .
Zu solchen Werbungen kam es nicht, wohl aber gelang es, jedenfalls mit auf Betreiben des zu Wiederstedt gesessenen Bruders, des kursächsischen Rittmeisters Jacob von Blanckenburg , dem Anhang des Komturs, sich an den Grafen auf andere Weise zu rächen. Diese, der greise Graf Albrecht Georg und sein als Pfleger der Wissenschaft bekannter und geehrter Neffe Graf Wolf Ernst, waren im Januar 1585 zur Huldigungsfeier ihrer nahen Verwandten, der Gräfin Anna, Tochter Graf Heinrichs zu Stolberg, als Äbtissin, nach Quedlinburg gereist und dort am 25.01.1585 im Schlosse des freien weltlichen Stifts abgestiegen. Hier wurden sie nun beide am 27. früh vor Tagesanbruch aus dem Schlafe geweckt und von etlichen hundert kursächsischen Kriegsleuten zu Ross und zu Fuß aufgehoben. Über Merseburg,. wo man am 04.02.1585 ankam, brachte man sie erst nach Dresden und in die kurfürstlichen Lande. Am 11.02. wurden sie nach dem festen Schlosse Hohnstein jenseits der Elbe abgeführt und erst am 07.03. gegen einen ihnen abgenötigten sehr unbilligen Revers entlassen, Am 16.03. waren sie zur Freude ihrer Untertanen wieder in Wernigerode 012 .
Wie hing aber diese, dem Kurfürsten August von Sachsen so wenig zur Ehre gereichende Gewalttat mit der Verhaftung Ottos von Blanckenburg zusammen? So fragt man billig, denn was hatte der Kurfürst von Sachsen für ein Recht und Veranlassung, an zwei Reichsgrafen, die sich auf dem Schlosse des reichsfreien Stifts zu einer feierlichen Gelegenheit aufhielten, wegen der an einem unbotmäßigen, gewalttätigen Untertanen der Grafen vorgenommenen Verhaftung Vergeltung zu üben. Natürlich enthalten denn auch die auf die rechtswidrigste formloseste Weise gegen die gefangenen Grafen aufgestellten Klagepunkte oder Vorwürfe kein Wort von der Angelegenheit des Komturs, aber das gerade ist das verwerflichste an dem gegen die Grafen eingeschlagenen Verfahren, dass der Kurfürst sich von deren erregten Feinden zu einem solchen der Reichsordnung zuwider laufenden Verfahren bestimmen ließ und den nächsten Anlass verschwieg, während allerlei Nebenklagen von Schuldforderungen, Versagung der | {S.457} Lehnspflicht u.a.m., vorgebracht wurden. Dass die Grafen wussten, von welcher Seite ihnen die Gefahr kam, zeigte schon die Sendung des Boten nach Magdeburg. Sie erklärten auch unmittelbar nach ihrer Gefangennehmung, es sei auf Anstiften Missgünstiger, die sie beim Kurfürsten übel beleumundet hätten, so wider sie verfahren, und zu Quedlinburg wie in Stolberg und Wernigerode war es offenkundig und die allgemeine Annahme, dass der oder mindestens ein Hauptgrund der ordnungswidrigen Bestrickung die Verhaftung des Komturs zu Langeln gewesen sei 013 . Und neben Ernst von Mandelsloh war es kein anderer, der die Graten gefangennahm und hinwegführte - als des Komturs leiblicher Bruder Jacob von Blankenburg.
Wirklich erreichte es der letztere mit Hilfe des Hauptmanns Hieronymus Pflug zu Quedlinburg während der Abwesenheit der beiden Grafen aus ihren Landen, dass sein Bruder gegen einen am 28.02.1585 aus seiner Haft auf dem Schlosse Wernigerode ausgestellten Revers vorläufig bis nächste Walpurgis auf freien Fuß gesetzt und ihm verstattet wurde, sich bis dahin auf dem Komturhof aufzuhalten, auch sich sonst der Notdurft nach an andere Örter zu begeben und seine Angelegenheiten zu bestellen. Wenigstens war aber die Würde des gräflichen Gerichts in diesem Revers gewahrt: Der Komtur betrachtete diese zeitweise vorläufige Erledigung als eine auf vielfältiges Bitten seines Bruders ihm erwiesene sonderliche Gnade, gelobte vor den Grafen Heinrich und Ludwig Georg, sich hinfort gegen die Grafen und deren Untertanen der Gebühr nach zu verhalten, seines Bruders Joachim und des Landkomturs [Lossow] Unterschriften zu dem Vergleiche beizubringen, und sich nach Verlauf des Urlaubs oder mittlerzeit stets auf Erfordern der Grafen zur Haft auf dem Schlosse wieder einzustellen 014 . Und als endlich durch Vermittlung angesehener im Lande altansässiger Familien über die oben erwähnten zwischen der Herrschaft und dem Komtur schwebenden Streitfragen am 24.07.1589 auf dem Rathause zu Wernigerode unter gegenseitigem Entgegenkommen ein Vergleich vereinbart wurde, hielt auch hier Graf Wolf Ernst sein Recht der Gewalttätigkeit des Komturs gegenüber aufrecht. Zwar ließ er sich auf die Bitten jener angesehenen Unterhändler bewegen, den Komtur von der Gefangenschaft auf dem Schlosse loszusprechen, doch sollte derselbe dies als eine besondere Gnade anerkennen und hinfort nicht mehr in unbilligen Sachen gegen die Herrschaft auftreten. Dann aber wurden auch die Forderungen der von ihm Beschädigten aufrechterhalten.
So rücksichtslos Otto von Blanckenburg sonst die Ansprüche des {S.458} Ordens verfocht, so bei Jagd und Weidwerk, das bei dem seiner Bestimmung noch nicht entfremdeten Orden überhaupt keine Stelle hatte -- nur schädliche wilde Tiere zu töten war den Rittern gestattet - so scheint er doch in kirchlichen Dingen der Herrschaft keine besonderen Schwierigkeiten gemacht zu haben. Von der Stiftung der Kommende an gehörte dieser die alte Ortskirche nebst Kapellen zu eigen, und wie wir sahen, genoss der dem Orden angehörige und von ihm bestellte Pfarrer auch dem Diözesen gegenüber besondere Freiheit und Ansehen. Freilich waren von der Kirche acht Schilling Synodalien an den Archidiakon des Banns Dardesheim zu zahlen 015 und in rein geistlichen Fragen unterstand auch der Ortspfarrer den bischöflichen und Archidiakonatsrechten, die seit der Reformation auf die Grafen zu Stolberg übergingen. Letztere nahmen auch wegen der brandenburgischen oberlehnsherrlichen Beleihung mit allen geistlichen Lehn in der Grafschaft geistliche Rechte in Anspruch. Aber das volle Patronatsrecht des Ordens in Langeln konnte nicht wohl bestritten werden, und so sagte denn Mittwoch in der Osterwoche 1581 Heinrich Angerstein, damals Senior des geistlichen Ministeriums zu Wernigerode, in einem Berichte über dieses Patronatsrecht: Es ist aber Gottes sonderliche schickung, das der comtor sich des besten theils begeben und den itzigen nwen vicarium erstlich per examen und ordinationem qualificiren lassen und denselbigen unserem gnedigen hern und desselben ministerii iudicio submittiret; solchs ist billich ad notam zu nehmen, damit in kunfftigen fellen dem orden nicht freystehet, vicarios seines gefallens hinzuordenen 016.
Die Grafen aber bedienten sich ihrer kirchlichen Gerechtsame, wie allezeit in ihren Landen, mit landesväterlicher Fürsorge für das geistliche und sittliche Wohl ihrer Untertanen. Der im Jahre 1581 gewonnene Rechtsstandpunkt 017 wurde auch bei einem im Jahre 1655 aufs neue dieserhalb entstandenen Streite seitens der Herrschaft festgehalten 018.
Genau vermögen wir nicht anzugeben, wie lange Otto von Blanckenburg Komtur war. Da er aber seinem 1595 verstorbenen Bruder ein Denkmal setzte und wir seinen Nachfolger Hoyer von Lauingen schon anfangs 1598 im Amte sehen 019, so müssen beide zwischen 1595 und 1597 | {S.459} auf einander gefolgt sein. So unruhig und widerwärtig das Walten des Vorgängers gewesen war, so friedlich verfloss die langjährige Amtszeit Hoyers, mit welchem seit zwei Jahrhunderten zum ersten mal wieder der Spross eines harzischen oder doch nahe benachbarten Geschlechts diese Würde bekleidete.
Nur ganz vereinzelt hören wir von einem vor dem Reichskammergericht wegen streitiger Territorialherrlichkeit wider die Grafen verfolgten Konflikte 020, um so mehr von freundlichen Beziehungen zur Herrschaft und den Eingesessenen der Grafschaft 021.
Seinem Vorgänger gegenüber tritt auch entschieden sein kirchliches Interesse hervor. 021.< An der Ortskirche ließ er mancherlei einrichten und erneuern, daher sich hier früher wiederholt sein Wappen: weißer Flügel im schwarzen Felde, angebracht fand, so vorn an der Orgel. Eine Inschrift besagte: Her Hoyer von Lawingen, commentor zu Langelem, hat diese porkirche bauen lassen und das gantze werck (Orgel) lassen malen anno 1601. Aus demselben Jahre stammt die von Heinrich Borstelmann in Magdeburg gegossene 3 Fuß 8 Zoll breite und hohe Glocke, welche die Ordens- und Kirchenpatronin Maria mit dem Jesuskinde auf dem Halbmonde als gekrönte Himmelskönigin mit Lilienzepter in reichem Gewandc nach hergebrachter Darstellung, auf der andern Seite, ebenfalls in traditioneller Weise, die Dreieinigkeit versinnbildlicht zeigt. Die Namensbuchstaben an den Armen des Kreuzes: M. L. können doch wohl nur als Martin Luther gedeutet werden. Merkwürdig ist, dass die Glocke wohl den Namen des regierenden Grafen Wolf Ernst, des Pfarrers Johann Graw, der beiden Älterleute und Kirchväter 022 und von acht Geschworenen 023, nicht aber den des Komturs nennt.
Zwölf Jahre später ließ dieser wieder an seiner Kirche bauen und malen. Eine Steininschrift in lateinischer Majuskel über der Haupttür lautete: Anno 1613 hat her Hoyer von Lawingen, commentor zu Langelem, diese kirchthuer bawen lassen. Darunter fehlte wieder nicht des Komturs Familienwappen , das auch auf dem Helme den Flügel sehen ließ. Wieder trug in denselben großen lateinischen Schriftzügen die Kanzel die Inschrift: Anno 1613 hat herr Hoyer von Lawingen, commentor zu Langelem, diese kantzel malen lassen. Auch hier fehlte nicht das Lauingische Familienwappen mit dem weißen Flügel im schwarzen Felde, der auch als Helmkleinod ...

ENDE



Quelle / Publikation:

Eduard Jacobs [Hg.]: Urkundenbuch der Deutschordens-Commende Langeln und der Klöster Himmelpforten und Waterler in der Grafschaft Wernigerode. GQProvSa-15. Halle 1882. S.450-450
(Schreibweise modernisiert, Wortwahl und Wortstand belassen. E.H. 16.02.2007)

Anmerkungen:

001 Johannes Voigt: Geschichte des Deutschen Ritter=Ordens in seinen zwölf Balleien in Deutschland. I. Berlin 1857. S.372 [Zurück]
002 Nach einem auf d. gräfl. H.A. befindl. Verzeichnis der Reichskammergerichtsprozesse. Nach den Urkk. Langeln Nr.98 u. 94 ist i.J. 1584 von sieben unterschiedlichen Rechtfertigungen zw. Otto von Blanckenburg (Deutscher Orden) und den Grafen zu Stolberg die Rede. [Zurück]
003 Vgl. Langeln Nr.92. [Zurück]
004 Vgl. Langeln Nr.08 D. a.E. [Zurück]
005 Gräfl. H.A. B.7, 1. Beschwerden der Grafen gegen den Komtur zu Langeln und ‚Bericht der Sachen, so weiland h. Albrecht George sehl. gedechtnus u. dan der wolgeb. her gr. Wolff Ernst u. dessen Gebrüder mit dem Commentar Otto von Blanckenburg irrig seint' (um 1590), a.a.O. [Zurück]
006 Gräfl. H.A. B.45, 3. Pfarrbest. zu Langeln betr. [Zurück]
007 So die Amtsrechnung von Michaelis 1583 bis dahin 1584 gräfl. H.A. C.3. In dem ,Bericht' Wiegel, in Nr.92 Wippell. [Zurück]
008 Die eine Quelle sagt: 27 stugke hagel, die andere 30. [Zurück]
009 In dem ,Bericht' heißt es noch: Was gedachter comptor Curdt Piepgropen anno 72, alß der auff seinem acker gewesen, u. anno 1579, do Piebgrop graff Albrecht Georgen sel, ahm wasser fische fahen laßen, fur gewalt gebraucht, dass wllen i.gn. itzige zeitt hindan setzen. –
Wibel muss über ein Vierteljahr gelegen haben, denn erst am 22.09. konnte der gräfl. Rat Dr. Franz Schüssler ihn zum Verhör nach Wernigerode kommen lassen: Der her doctor Frantz hatt Bernt Wibeln ihn des Cumptors sachen von Feckenstedt ahnher bescheiden, dem botten geben den 22. Sept. [22.09.1583] 2. gr. Amtsrechnung 1583/84. –
In der Amtsrechnung von Michaelis 1582 bis dahin 1583 heißt es: Mattes Brauns von Darlingerode ist von des cumptors diner ihm felde erschossen worden, derwegen m.g.h. graff Wolff Ernst u. Johann zum andermahl ahn meinen gn.h. graff Albrecht Geogen nach Ilsenburgk geschrieben und Valtin Hollender bothenlohn geben [20.12.1583]. Gräfl. H.A. C.3. [Zurück]
010 Die Hilfeleistung der Dorfgemeinde unter ihren Geschworenen und Bauermeistern im Notfalle wird z.B. auch in den Bestimmungen über den Probst zu Wasserler 1580 festgesetzt. [Zurück]
011 Amtsrechnung 1584/85, Botenlohn: Aus bevelich des wolgebornen m.g.h. Albrecht Georgen ist Anebeutell (aus Adenbudel entstanden) mith brieffen nach Magdeburgk abgeschickett, sich daselbst zu erkundigenn, ob dem geschrei nach die comptores reuther und knechte angenohmcn, den 27. Jan. bothelohn u. stilleger ihme zahlt 18 gr. [Zurück]
012 Acta gräfl. H.A. A.38. Am 18.03.1585 schrieben sie an Herzog Julius von Braunschweig, sie seien vorgestern wieder in Wernigerode angekommen. [Zurück]
013 Vgl. Friedrich Ernst Kettner: Kirchen- und Reformations-Historie, Des Kaeyserl. Freyen Weltlichen Stiffts Quedlinburg: Oder von dessen Fundation, Abbatissen, Pröbstiñen ... und einigen Müntzen, Item, dessen Zustand, vor und nach der Reformation ... ; Aus unterschiedenen Archiven bewährten Diplomatibus und glaubwürdigen Historicis mit Fleiß zusammen getragen. Quedlinburg 1710. S. 155; Johann Arnold Zeitfuchs (1671-1742): Stolbergische Kirchen- und Stadthistorie. Franckfurth und Leipzig 1717/1727 (Reprint Auleben 2003). S.94f.
Thomas Andreas Kratzenstein. In Delius d. Ä.: Sammlungen Juris Petrii IV S.314: 1584 ist der commentur zu Langeln Otto von Blanckenburg gefangen aufs Schloss geführet, aber graf Albrecht und graf Wolf Ernst dieserwegen von schloss Quedlinburg nach Dresden geführt und gefangen gesetzet. [Zurück]
014 Geschehen uffm hause Wernigeroda am sontag Invocavit, anno 1585, in dem Aktenstück Teutschmeister gegen Stolberg de relaxando captivo. B.71, 1 Bl. 34. [Zurück]
015 ZHVNdS 1862 S.52. [Zurück]
016 Gräfl H.A. B.43, 3. Pfarrbestellung zu Langeln. I. S.13 [Zurück]
017 Das Recht des Grafen auf Bestätigung und Einführung des Pfarrers begründet in einem Schreiben Wernigerode 17.03.1581 der Oberprediger Dr. Maius dem Landkomtur gegenüber damit, dass der Orden keine bottmeßigkeit habe und keine Macht, den pfarhern wider einiger bawren frevel ordentlicher weiße zu schützen. Der Graf gewähre dem Pfarrer Wohnung und Schutz und wache über der Lehre und habe deshalb vor Kurfürsten und andern Fürsten Rechenschaft zu geben. Es sei am tage, daß der poffel auf dem lande ohn das nicht viel auff einen pfarhern gibet. Gräfl. H.A. B.45, 3. Pfarrbestellung zu Langeln. [Zurück]
018 Vgl. Nr.90. 91. 99. [Zurück]
019 Im ältesten Kirchenbuch der Oberpfarrgemeinde zu Wernigerode heißt es zum 24.01.1598: Aschen Reiffenstein eine tochter Barbara Catharina getauft. Pathen: Hoyer von Lawingen, der commentor zu Langeln, Jochim von Hopfkorb, Margar. von Dorstadt u. Maria Ziegenhorn, Joh. Spießen haußfraue, Joh. Lackenmachers fraue. [Zurück]
020 Vgl. Nr.98 und Klage des Deutschen Ordens (Maximilian Deutschordensmeister zu Mergentheim) gegen die Grafen Joh. u. HeiNr.v. Stolberg zu Wernigerode wegen Verletzung der Jurisdiktion- u. territorial herrlichen Rechte des Klägers durch gewaltsame Aneignung verschiedener zur Kommende Langeln gehöriger Pertinenzstücke. 1610. (Verzeichnis reichskammergerichtlicher Prozesse auf gräfl. H.A. zu Wernigerode)
[Zurück]
021 Vgl. die in Anm. 019 erwähnte Gevatterschaft u. Nr.96. 97. [Zurück]
021 Im Gegensatz zu dieser Behauptung steht eine Inschrift von Hand auf dem Altar der Langelner Kirche: Anno 1575 hat dieße decke auff den Altar gemacht und laßen auch der herr Otto von Blanckenburch Cumter seinen stul machen. (E.H.) [Zurück]
022 Austin Simon. Hans Backe. [Zurück]
023 Hans Vesterling. Mathias Furstake. Andreas Vesterling. Heinrich Schrader. Hans Hillebrecht. Churt Mentzen. Heinicke Reweiling. Andreas Weckenstede. Vgl. Christl. Kunstblatt 1869, 136ff. [Zurück]

Abkürzungen und Sigel
Deutscher Orden
Ballei Sachsen im 16. Jh.
Johann v. Lossow
Otto v. Blanckenburg
Archive
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Denkmäler

Letzte Änderung 08.08.2007
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