Ernst Herbsts gesammelte Urkunden, Regesten, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen


Johann Christoph Beckmann:

Historie des Fürstentums Anhalt


Digitalisiert und kommentiert von Ernst Herbst

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HISTORIE

Des
Fürstenthums

ANHALT

Von dessen
Alten Einwohnern und einigen annoch
verhandelten Alten Monumenten /
Natürlicher Gütigkeit / Eintheilung / Flüssen /
Stäten / Flecken und Dörfern /
Fürstl. Hoheit / Geschichten der Fürstl. Personen /
Religions=Handlungen / Fürstlichen Ministris / Adelichen Personen
Gelehrten / und anderen Bürger=Standes Vornehmen Leuten

Abgefaßt
Von

Johann Christoff Beckmannen


ZERBST
In Verlegung Gottfried Zimmermanns / MDCCX



Von der Commenturei Burow.

Historia des Fürstenthums Anhalt
II. Buch
Das III. Cappittel.

{S.327–336}

Zerbst
bey
G. Zimmermann
1710

in Sieben Theilen
verfasset durch
Johann Christoff Beckmann
I. II. III. und IV. Theil


I.

Andencken der Tempel-Herrn zu Bernburg/Wörlitz u. s. w.

II.

Fundation der Commenturei Burow [Buro]: Donation unterschiedener Wies und Werder / als des Schnellen Werder / Martins-Werders & Inglch. der Dörfer Kliecken und Steinbeck.

III.

In was Connexion die Commenturei mit dem Fürstlichen Hause Anhalt gestanden; Erregte Streitigkeiten deshalb / Brief-Wechselung.

V.

Strittigkeiten wegen einiger Fischereien und Holtzfällungen / wie sie abgethan.

IV.

Letzter Vergleich in dieser Sache aufgerichtet.

VI.

Liste einiger Commenturen / Ernsts von Latorf Verehelichung: Hrn. Hanßen von Lattorf / und Hrn. von Benigsen Monumenta in der Kirche zu Burow.


I.

Ehe wier weiter gehen / wird dieses Ohrts sein noch der Commendatur oder Comturei Burow zugedencken / als welche unfern Koßwick [Coswig] gelegen und von den Fürsten zu Anhalt vor Alters zur Erhalt- und Fortpflantzung der Christlichen Religion in dem Gelobten Lande und andern Morgenländern dem Deutschen / oder Marianischen Ritter-Orden geschencket worden: Wie dann auch davor gehalten wird / daß die Tempel-Herren/ ein zu eben dem Zweck aufgerichteter Orden / gleichfallß einige Güter in diesem Fürstenthum gehabt / auch Ihrer Viere zu Wörlitz / und andere zu Gröpzig [Gröbzig] gewöhnet / ingleichen das Vorder-Theil des Schlosses zu Bernburg von Ihnen soll erbauet sein worden / wiewohl man nicht sagen kann / was sie eigentlich vor Güter und Einkunfte darzu gehabt / oder auch / nachdem dieser Ritter-Orden Anno 1308. aufgehoben / und Ihre Güter in diesen Ländern fast mehrentheils dem Johanniter-Orden zu theile worden / wie dieselbe wieder in weltliche Hände gerahten.


II.

Den Anfang aber der Comturei Burow betreffend: so haben Anno 1259. die dahmaligen Fürsten zu Anhalt / Fürst Herrman / Probst zu Halberstat [Halberstadt] / Fürst Magnus, Probst zu Lebus/ Dero ältester Bruder Fürst Henrich, so zu Aschersleben residiret / und Fürst Siegfried / iedweder vermittelst eigenen zu dem Ende aufgerichteten Instrumenti [Dokumente] das Dorf Burow sampt aller Zubehör und pertinentien [Zubehör] dem Deutschen Orden geschencket: Und sein die Worte in den Instrumentis Donationis [Schenkungsdokumenten] fast überall einerlei / die Data [Daten] aber und Zeugen unterschieden; Wier wollen Sie aber dennoch / weil sowohl wegen der Personen / als unterschiedener Datorum [Daten] bei den Gelehrten einige Scrupel [Bedenken] entstanden / wie zu sehen in Sagittar[ius] Histor[ia] Anh[altensis] Princ. caput - [Kapitel] XII, f[olio - [Seite] 68. und Sie daher der Fürstlichen Genealogie einiges Licht geben / ingesampt anher setzen / und ist unter

{S.327}


denselbender Beiden Fürsten Hermanni und Magni folgendes:

Hermannus DEI Gratia Halberstadensis Ecclesie Prepositus & Magnus Prepositus in Ecclesie in Lebus, Fratres de Anhalt, omnibus hanc literam audituris eternam in Christo Salutem. Cum ea, que pietatis affectu religiosis Domibus possidenda, firma sic debeant stabilitate constitui, ut imposterum nequeant immutari, necessarium est, ut ita Scripture testimonio confirmentur, ne facta presentium in oblivionem transeant futurorum. Noverint igitur singuli & universi presentem literam inspecturi, quod nos pro reverentia Jhu Xri [Jesu Christi], remedio animarum nostrarum, Fratribus Hospitalis Sancte Marie Jerosolimitanis Domus Theutonice villam Burovve [Buro] cum omnibus suis pertinentiis, videlicet cum pascuis, lignis suus, pratis, piscamine, agris cultis & incultis, cum omni jure; quod nunc habet, vel imposterum, poterit adipisci, nec non Jus patronatus Ecclesie ejusdem ville contulimus, jure proprietatis libere in perpetuum possidenda. Ut autem hujusmodi donatio tam rationabiliter facta, robur firmitat obtineat, & a nullo valeat impediri, sed Fratribus predictis hec omnia maneant inconvulsa, Sigillorum nostrorum appensione & testium subscriptione presentem paginam duximus roburandam. Sunt autem isti Wiggerus Decanus: Rudolfus Portenarius. Widekindus de Sluwemburgo [Schwalenberg]. Hermannus Scholasticus nostre majoris Ecclesie Mond. Laici vero, Gevehardus de Slage, Tithardus de Ordey, Henricus de Velthem milites & alii quam plures. Datum Halberstat. M.II.LIX. IV. Kal. Febr.

Das Diploma [Urkunde] aber / so Fürst Henrich gegeben / lautet also:

Henricus DEI Gratia Comes Ascharie & Princeps de Anhalt &c. Omnibus hoc scriptum inspecturis salutem. Cum ea, que pietatis affectu religiosis domibus conferuntur possidenda firma sic debeant stabilitate constitui, ut imposterum nequeant immutari, necessarium est, ut ita Scripture testimonio confirmentur, ne facta presentium in oblivionem transeant futurorum. Noverint igitur singuli ac universi presentem literam inspecturi, quod nos pro reverentia Jhu Xri [Jesu Christi] & remedio anime nostre, Fratribus Hospitalis Sancte Marie Jerosolimitanis Domus Theuton[ice] Villam Byrovve [Buro] cum omnibus suis pertinentiis, videlicet cum pascuis, lignis, pratis, piscamine, Agris cultis & incultis, cum omni jure; quod nunc habet vel imposterum, poterit adipisci, nec non Jus Patronatus Eccles. ejusdem Ville contulimus jure proprietatis in perpetuum possidenda libere: Ut autem hujusmodi donatio tam rationabiliter facta robur firmitatis obtineat, & a nullo valeat impediri, sed Fratribus predictis hec omnia maneant inconvulsa, Sigilli nostri appensione & testium Subscriptione presentem paginam duximus roburandam. Sunt autem hi testes Albertus de Hackeborne [Hakeborn] Nobilis - - - - - - - - Didericus de Wedesdorp. Bernhardus de Ditforde [Ditfurt], Hermannus de Wegenleve [Wegeleben], Albertus de Cocstede [Kochstedt] - - - - & alii quam plurea.
Datum Ascharie [Aschersleben] Anno gre. M. II. LIX. Kal. Febr.

Und gleichwie diese bißher gemeldte so wohl als Fürst Siegfried in dem nähst folgenden Diplomate [Urkunde] keine andere sein / als die / so Sieben Jahr zuvor Fürst Henrichs des I. Donation [Schenkung] der Kirche zu Paschleben an den Dom zu Koßwick [Coswig] confirmiret.

{S.328}


Koßw[iger]. Gesch[ichte] in dem vorhergehend. Cap[itul - Kapitel] II. n[ummero] 5. Also ist auch der hier genannte Fürst Henrich kein ander / als der in ietzt berührter Donation [Schenkung] so geheissene Fürst Henrich Junior oder der II. Fürst Henrichs des I. Aeltester Sohn / der es auch darumb zu Aschersleben datiret / als wo er seine Residenz gehabt / gleich wie Hermannus und Magnus zu Halberstat / weil Hermannus Probst zu Halberstat gewesen / und Siegfridus hiernächst zu Gribow bei Koßwick [Coswig] / weil dieses in seinem Fürstl. Erbtheil gelegen. Womit alle die Dubia [Zweifel] gehoben werden / welche in vorangeführten Herrn Sagittarii Hist[oria] Pr. Anh[altensis] F[olio - Seite] 68 erreget worden; Eine mehrere Erklärung hiervon aber wird in dem V. Th[eile] II. B[uch] zu Anfange zu finden sein.

Unter Fürst Siegfrieds Namen aber seind zween vorhanden von einem dato [Datum] den 23. Febr[uarij] oder 7. Kal[ender] Mart[ii – März] aber mit unterschiedenen Titeln und Zeugen / daher zu vermuhten / daß bei einer derselben etwas in formalibus [Formalitäten] möge sein desideriret [versäumt] worden: des Ersten [Wort]laut ist dieser:

Sifridus DEI Gratia Comes & Princeps de Anhalt; omnibus hanc scriptum literam audituris eternam in Christo salutem. Cum ea que Religiosis domibus conferuntur possidenda firma sic debeant stabilitate constitui, ut imposterum nequeant immutari, necessarium est, ut ita scripture testimonio confirmentur, ne facta presentium in oblivionem transeant futurorum. Noverint igitur singuli ac universi presentem literam inspecturi, quod nos pro remedio anime nostre Fratribus Hospitalis Sancte Marie Jerosolymit: Domus Teutonice. Villam Burovve [Buro] cum omnibus suis pertinentiis, videlicet pascuis suis, pratis, piscamine, Agris cultis & incultis, cum omni jure, quod nunc habet vel imposterum poterit adipisci, nec non Jus Patronatus Eccles. ejusdem Ville contulimus Jure proprietatis in perpetuum libere. Acta hec sunt Ao. Domini M. CC. LIX. Ut autem hujusmodi donatio tam rationabiliter facta, robur firmitatis obtineat & a nullo valeat impediri, sed Fratribus predictis hec omnia maneant inconvulsa, Sigilli nostri appensione & testium subscriptione presentem paginam duximus roburandam. Sunt autem isti: Hugoldus de Scherenbecke [Schermbeck?] Nobilis: Hermannus de Celpezic [Klepzig]. Fridericus de Ztene [v. Stein] , Tidericus & Tidericus filius suus de Burovve [Buro], Albertus de Tsenitz. burchardus de Wizzand [Weißsand]. Henricus de Indagine & alii quam plures. Datum Gribowe [Griebo]: VII. Kal. Martii.
S. Sifridus D. G. Comes Ascharie
& Heres Thuringie.

Das andere ist folgenden Inhalts.
Sifridus DEI Gratia Comes de Anhalt, omnibus hoc inspecturis salutem. Cum ea, que pietatis affectu, firma sic debeant stabilitate constitui ut imposterum nequeant immutari: Necessarium est, ut ita scripture testimonio confirmentur, ne facta presentium in oblivionem transeant futurorum. Noverint igitur singuli ac universi presentem literam inspecturi, quod nos pro reverentia Jesu Christi & remedio anime nostre Fratribus Hospit. Sancte Marie Jerosol. Domus Teuton. Villam Burovve [Buro] cum omnibus suis pertinentiis, pascuis, lignis, piscamine, agris cultis & incultis, cum omni Jure, quod nunc habet, & imposterum poterit adipisci; Nec non Jus Patronatus Eccles. ejusdem Ville contulimus, jure proprietatis in perpetuum possidenda. Ut autem hujusmodi donatio tam rationabiliter facta robur firmitatis obtineat, & a nullo valeat impediri, sed fratribus predictis hec omnia maneant inconvulsa, sigilli nostri appensione & subscriptione testium representem paginam duximus roburandam. Testes vero hujus donationis fuerunt: Hugold de Scherenbecke [Schermbeck?], Teodericuse Burovve [Buro], Albertus de Czinitz, Hinricus de Recken, Clerici vero Richardus Capellanus noster. Teodericus scriptor, & alii quam plures. Datum Gribovve, Anno D[omin]ni M.CC.LIX. [1259] VII. Kal. Martii.
Zu Vermehrung dieser Donation [Schenkung] haben hernach Anno 1307. Fürst Albrecht und Sein Sohn Sifridus III. beiderseits mit Bewilligung Fürst Henrichs und Sigfrieds / Pröbste und Dom-Herrn zu Halberstat und Magdeburg / dem Orden Sechs Werder geschencket / vermitelst nähststehenden Diplomatis [Urkunden]:

Cum propter temporis diuturnistem ac humane conditionis fragilitatem, ea, que siunt in tempore, a memoria hominum frequenter elabantur, necesse est, ut facta hominum in scripta authentica redigantur. Hinc est, quod nos Albertus. DEI Gratia Comes in Anhalt & Sifridus Filius noster, tenore presentum prositemur, & omnibus, quibus interest, aut quibus interesse fuerit opportunuum, cupimus fore notum, quod nos de consensu Fratrum nostrorum sc. Dni H. Prepositi. sc. Pauli in Halberstatt, nec non Canonici Majoris Ecclesie ibidem & Dni Sifride Prepositi Scti Blasu in Brunsvvig [Braunschweig] & Canonici Majoris Ecclesie in Magdeburg, ac universorum heredum nostrorum voluntate, Sex Insulas, quarurn nomina sunt bec: Schnellenvverder [Schnellenwerder] & Selant; Et Duas juxta locum, qui dicitur Treyl, & unam circa Drolvvitz, & unam qui dicitur Schespig, dedimus & damus Fratribus sacre Domus Hospitalis Sancte Marie Teutonicorum in Jhrem commorantibus in Burovve [Buro] cum omni Jure, sicut ad nos partinebant proprietatis titulo, perpetuis temporibus dedimus possidendas. Ut igitur hoc factum predictis fratribus a nostris heredibus inviolabijter observetur & inde etiam nulli dubium valeat oriri, Sigillorum nostrorum appensione fecimus presentem paginam communiri.
Hujus rei testes sunt virtuosi milites Dominus Albertus de Cegnitz & Dominus Henricus de Stene [Stein], & Honorarbiles Viri Burgenses de Dessowe [Dessau] Jo[hannes] Vilpennig. Con[rad] de Redere. Ar[nold] Ciriaci. Hen[rich] de Nichez & alii quam plures fide digni.
Datum & actum in Curia Reyne An. Grte. M.CCC.VII. 3. Nonas Septembris.

Nicht weniger haben Fürst Albrecht / und Fürst Sigfried eine Höltzung / der Schnelle Werder geheissen / dem Orden verkauft / dessen vorgenannter Fürst Henrich Probst zu Halberstat in einem eigenen Diplomate gedencket / und folgenden inhalts ratihabiret [ratifiziert, bestätigt]:

Nos Henricus DEI Gratia Canonicus Majoris Ecclesie in Halberstatt & Prepositus S[an]cti Pauli ibidem dictus de Anhalt omnibus presentia visuris vel audituris Salutem in Domino. Recognoscimus tenore presentium & publice protestamur, quod frater noster Albertus Comes de Anhalt & Filius suus Sifridus vendiderunt quandam Sylvam, que dicitur vulgariter Schnellevverder Dominis de Teutonice Domo in Burovve, & nos eandem emptionem inter fratrem nostrum Albert Comitem & Sifridum filium suum & inter prefatos Dominos de Burovve ratam tenebimus atque firmam.
Actum & datum Halberst[adt] Anno Domnini M. CCC.VII. [1307] IX. Cal. Septembr. Sigillum (L. S. )
Henrici Prepositi Ecclesie Sancti Pauli

Welchen Sifridum weil unterschiedene Genealogische Tafeln vorbei gehen / so hat man umb so viel lieber die letztere beide Diplomate anher setzen wollen.
Anno 1314. hat Fürst Albertus I. nebst Seinem Sohn Alberto II. dem Orden die Wiesen zu Sauselitz sampt einigen Höltzungen verkaufet wovon das aufgerichtete Instrument also redet:

In Godes Namen Amen: Wenn die tyth kort is
und alle Erdische Dinche ergenlich sint / darumme
is Noth / dat man sulcke Dinch / dy stede undt gantz bli-
ven sollen / mit schrift / und mit gethuge behald.
Wy Albrecht von Gnadden Godes / Grave von
Anhalt / und Albrecht Unse Sohne betugin
undt bekennen openbare an dyseme Brive / dat wy mit
Willen Unser Erven / undt Unser - - - - - - - undt
mit Rade unser Manne Duschen dat Hus von den Spy-
thale Senthe Marien tu Jerusalem / tu dem Hove tu
Burow rechte undt redlicke verkofft hebben dat eygen
over dy Wysche tu Suselitz undt over den Vor-
busch / und over dem Werder dyß Thapenhorn het /
an beyden Siden der Elven und der rechten Elve
lyt / dat tu der Wische hort tu Suselitz mit Agkere / mit
Holte / mit Grase / mit Vischerie / mit Weyde / und mit
allerleye mit der by is / und darby vallen mach / vor
Sestich Marck ewiglicken in besittene / also als wy den
hedden met allerlye Rechte / dat onse Gave undt dyße
Kope stete undt gantz blyve / und nieman en brecke / das
geven wy den vorgenanten Brüdern unsen Bryf tu
eine Orkunde geteckent / und besigelt mit den anhang-
he Unser Ynseghele. Wer dißeme Kope unde desser
Gave iß gewesen unse live Bruder Henric dy Dom-
Probst von Halberstat / und desse Viddere Her Wi-
precht van Barby / Wiprecht van Scherwist. Her
Heyne van Tumene / Her Hert Thyle van Heckelin-
ge [Hecklingen] / Herman van Randau / Heynric van Scudere und
desse Knapen Wolter dy alte Voget van Scerwist
und Her Heynric van Lubas Unse Cappellene / un an-
dere gute Lyde / dy dißer Dinge Getuch syn. Diese
Bryf is gegeven op den Hove tu Reyne na der Ge-
bort unsis Herren Dusent Jar / Dryhundert Jar / an
deme virtheyndeme Jare an deme Dienstags vor der He-
melfart unsis Herren.

Zu dieser Donation hat nachmahln Fürst Sigfried der II. damahliger Canonicus zu Magdeburg Seinen Consens folgendermassen beigetragen:

WIE Grave Sivart van Anhalt / van dhere
Gnaden Godes Kemmerer und Canonick
tu Meideborch bekennen unde betügen opelicken in
dißen Briven / dat Grave Albrecht van Anhalt
unse live Bruder den Brüdern van dem Dütschen
Huse / tu deme Hove tu Burow / recht und redeli-
cken verkauft het / dat Eygen over die Wische tu Suselitz
und over den Vorbusch / und allet dat tu der Wische tu
Suselitz gehoret / alß hyhet hadde mit alme Rechte / dar-
tu so gehewe de Volbort unses Willen und Gün=

{S.329}


ste dar dis Kop und Gave unses vorbenannten
Bruders Graven Albrechts / dhen vorghenanten
Brudern van Burowe gantz und stete van unß gehalten
werde / so gheve wie den Brudern von Burowe
dissen Brief besegelt mit Unseme Ingeseghele tu eim
Orkunde / disse Brif iß gescreven und gheven / na Godes
Bort / dusent Jar driehondert an deme Veftreyden
Jahre in dheme anderen Sondaghe nach Ostern in der
Stad zu Kotzswich

Hier nennet Fürst Sigfried Fürst Albrechten Seinen Bruder / Ist also von Fürst Albrechten Sohn Sigfrieden unterschieden / und folgendes der Andere dieses Nahmens / Fürst Albrechts Sohn aber Sigfried der Dritte so genannt gewesen.

Anno 1324. haben die Fürsten Albertus und Woldemar dem Orden die Dörfer Kliecken [Klieken] und Steinbeck / geschenckt:
Welches Letztere schon vor langen Zeiten eine wüste Feld-Marcke gewesen / in Erstatt dessen wi mit Unsen Vorwanten und Brüdern dem Orden in der Commenturey Buro für Schaden gethan haben / und zu Trost unsen Vor-Eltern und Unserer Selen mit Vergebung Unserer Sünden.

Wie die Worte des Diplomatis lauten. Das Datum ist
Köhten [Köthen] den 25. Novembr. 1324.
Welche beide Dörfer nach der Zeit die Herren von Latorf [Lattorff] von dem Deutschen Orden zu Lehn genommen / und annoch nehmen:

Den Adilhof und das Dorf Klecken [Klieken] mit dem Dorf Steinecke und aller iren Ein- und Zubehorungen / wie die Worte des Lehn-Briefes lauten / so die Herren Hans / Cone und Jacob / von Latorf von dem Land-Commenthur Conrad von Uthenrode [Uttenrode] hierüber empfangen / Dat. Burow Z. nach Catharinen Anno 1499.


An. 1323 hat Otto von Schlichting den Martinswerder dem damahligen Commenthur zu Burow verkauft / wovon das aufgerichtete Instrument [Dokument] also lautet:

Nos Otto Miles dictus Slychtynck presentium tenore recognoscimus publice profitendis, quod vendidimus Domino Commendatori in Buro unam Insulam vulgariter dictam Mertensvverder [Martinswerder], in quantum Nos & Patrui nostri habuimus in eadem Insula licite & quiete possidendam: Ut igitur predictus D[omi]nus Commendator in Buro jam dictam Insulan sine contradictione nostra & nostrorum Patruorum pacifice valeat sub forma ante dicte venditionis & a nobis facte possidere, presentes literas erogavimus in credulitatem predictorum nostri Sigilla appensione roboratas.
Datum Anno Domini M. III. XX. III. In crastino B[ea]ti Laurentii & in die Tiburtii Martyris Beati.


III.

Bei diesen und dergleichen hat es nachmahls sein Bewenden gehabt / und ist diese Comturei den Verfasungen des Löbl[ichen] Deutschen Orden nach zu der Sächsischen Provintz gehörig / von dem Provincial-Commenthur oder Land-Commendatore [Komtur] respiciret / auch jederzeit von daraus mit Comtoren [Komturen] der Ancianität oder Alter nach vorsehen / zuweilen auch nach gelegenheit des Ordens eine Zeit lang offen gelassen / auch wohl nur ein Hauß-Commenthur, dem man Jährlich ein Gewisses daraus gereichet / und das übrige dem Orden geIassen / darauf gesetzet worden: Die Commendatores [Komture] aber / weil Burow im Anhaltischen Gebiete und Ober-Bohtmäßigkeit gelegen / sein zugleich als Stände des Fürstentums geachtet / zu den Lad-Tagen erfordert / und dem zeitlichen [jeweiligen] Comtorials [Komturei] Prälaten und vornehmsten Stände des Fürstenthums die Fürstl. Proposition [Angebot, Anerbieten] in die Hände gegeben / mit den Ständen davon zu rahtschlagen / sonsten auch gleich andern zu denen Pflichten des Hoch-Fürstl. Hauses Anhalt / so nicht eben zu dem Orden gehörig / gezogen werden / wannen hero Sie auch dem Fürstl. Hause Anhalt Sich mit Eides-Pflichten verbunden / und das Prädicat, Liebe Getreue / von den Regierenden Fürsten zu Anhalt angenommen / Verhöre [Anhörungen] und Abschiede [Anweisungen] nahmentlich in der Dessauischen Kantzlei gehabt / Fürstl. einlaufende Mandata acceptiret [Erlasse gebilligt] / und zu Burow anschlagen lassen / die Landes-Steuern abgeführet / auch auf Erforderung zu Ehren-Rittern Geleite gegeben / in Aufwartungen bei Fürstl. Beilagern [Eheschließungen] / Kindtaufen / Begräbnüßen / mit 3. bis 4. Pferden Sich gestellet / wie sich dann findet / daß An[no] 1546. der damahlige Commenthur Hanß von Latorf im Smalkaldischen [Schmalkaldischen] Kriege bei Fürst Wolfgangen mit 3. Reisigen Knechten vor Ingolstat [Ingolstadt] erschienen / ingleichen Henning von Brießkau [Britzke] bei einer Musterung zu Bernburg mit 2. Pferden sich gestellet / der auch Fürst Joachim Ernsten / alß er nach dem Würtembergischen [Württembergischen] gegangen / begleitet / und selbsten in der Einkehr bei dem Deutschen Meister [in Mergentheim] mit aufgewartet. Auch da Sie nun und dann in Person nicht kommen können / ihre Hauß-Commenthuren geschicket. Nicht weniger ist gemeldter Henning von Brießkau [Britzke] Anno 1594. nebst Albrechten von Wutenau und dem Kantzler Truckenroth / wegen des Fürstl. Hauses Anhalt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg [Regensburg] erschienen / dessen Nahmen annoch in den Reichs-Abschieden zu finden.

Es hat aber Anno 1595. her diese Sache wollen angefochten / und so wohl die Landes-Fürstl. Hoheit / als vorerwehnte Steuern und andere Pflichten sampt der Erbhuldigung der Comtoren [Komture] in Zweifel gezogen / auch die Fürtl. Mandata [Erlasse] nicht allerdings mehr angenommen oder anzuschlagen verstattet werden: Massen der damalige Land-Commentur von Lossau [Lossow] sich geweigert / die Türcken-Steuer zu erlegen / und sich lediglich auf den Deutschen Meister bezogen / auch daß niemande / als demselben unterwürfig wäre / angeführet / welchem die nachkommende Commenturen nachgefolget / die zeitliche [jeweiligen] Deutsche Meister auch sich der Sache offenbarlich angenommen:
Darumb als Anno 1606. den 20. Octobr. der damahlige Commentur Hanß von Bieren vor den Fürstl. Commissariis den Eid würcklich abgestattet / so hat bald hernach den 10. Febr. 1607. der Deutsche Meister Ertz-Hertzog Maximilian an Fürst Rudolfen zu Anhalt geschrieben; Es hätte mit des Deutschen Ordens Personen solche Gelegenheit / daß sich dieselbe bei Annehmung des Ordens gegen einen ieden Regierenden Meister / als ihren eintzigen Herrn und Obersten Haupt / zum höchsten Eidlich verpflichten und obstringiren müsten / denselben biß in ihre Gruben [Grab] gehorsam / gewärtig und unterthänig zu sein / ihren Gebohten und Verbohten nachzuleben / und wieder die / keiner andern und frembden Obrigkeit / ohn ausdrücklich Zugab und Verwilligung anhängig noch beipflichtig zu machen / weniger derselben Schutzes und Schirms sich zu behelfen oder zugebrauchen / daher denn / wie die Worte ferner lauten / ein ieder bei sich selbst schliessen kann / wie diese vermeinte Huldigung / weil er des Ordens {S.330 | }
Pflicht nicht erlassen / noch mit unser Bewilligung fürgegangen / neben einander bestehen / und solche Huldigung des Ordens Privilegien / Gerechtigkeiten / und Unsern Regalien ohne Nachtheil und Schmälerung sein könne / und ob nicht vielmehr / weil ein solches in seiner als einer ergebenen Ordens-Person Macht nicht gestanden / und eine lautere Nichtigkeit / kraftlos / unbündig [nicht bindend] und von Unwürden sei / zumahlen auch darumb / dieweil dieß eine Neurung / deren weder bei S[eine]r L[ieb]d[en] noch deren Vor-Eltern in keinem herbringen [Herkommen]. Ersuchet also den von Bieren der Huldigung wieder zu entledigen / mit Vorbehalt / dafern es nicht geschehen sollte / solchen allen und ieden actibus ratione tam personarum, quam bonorum ordinis, zugleich expresse contradiciret zu haben / auch hinkünftig sie rechtlich zu hintertreiben [unterstützen]. Es hat aber Fürst Rudolf den bald folgenden 13. April gedachten Jahres [1607] geantwortet: Er hätte bei Annehmung seines Fürstl: Antheills und Regierung gemeine Erb-Huldigung ergehen lassen / und indem Er auch genannten von Bieren / als einen Einkömmling [Einwohner] der Comturei, so in seinem unmittelbaren Territorio gelegen / darmit beleget / sehe er nicht / wie etwan dieses / dem Ordens-Stande und dessen habenden Gewonheiten / zum Eintrag vorgenommen könnte gedeutet werden. Sondern Er hätte sich vielmehr der benachbarten als Chur- und Fürstl[ichkeiten] gleichmäßiger Haltung [gleichem Verhalten] nach Gebühr erwiesen. Wolle Ihm derhalben keinen Zweifel machen / S. L. da Sie des eingeführten vorersessenen Landes-Brauchs / sattsam sich würden berichten lassen / ihr dieses so viel weniger Scrupel gebehren [gebären, verursachen] möchte. Sintemal dieses Werck vor Ihm weiter nichts als zu Erhaltung Seines Rechtens und Gerechtigkeit / daran sich nicht allein die Alten Commendatoren [Komture], sondern auch folglich Er Hennig von Brietzkow [Britzke] / und weiter an dessen stat des Hauß= Commenthur verwandt und zugethan gemacht / angesehen worden. Worauf Ertz-Hertzog Maximilian nochmahln sub dato den 20. Jun. Anno 1607. geschrieben / daß Er von dem Land-Commenthur von Brietzkau [Britzke] vernehmen lassen / ob Er gleich seinen Vorfahren gewesenen Commenthuren zu Burow dergleichen Pflichten selbsten geleistet sollte haben / dieser aber lauter Nein darzu gesaget / und nichts geständig wäre / daß ihm dergleichen iemahls angemuhtet / geschweige von ihm geschehen wäre / und würde ihm etwas zugeleget / so er ihm nie zu Sinne kommen lassen / fueget auch hinzu / daß die bei den benachbarten Chur- und Fürsten allegirten [genannten] Gebräuche theils anders hergebracht / theils strittig wären; Fürst Rudolf aber hat zum andern mahl geantwortet / daß er Sich verwundere / daß der von Brietzke [Britzke] leugnen dürfe / daß er sich der Fürstl. Anhaltischen Herrschaft subject [Untertan] gemachet / da doch notorium [notorisch; allgemein bekannt] und erweißlich [nachzuweisen wäre] / daß er vor [für] sich und durch den Haus-Commenthur Daniel Retzdorf an seiner stat so wohl Fürst Wolfgangen / als Joachim Ernsten und Johann Georgen in Ehren-Reisen / Begleitungen / Fürstlicher Kindtaufen / Verschickungen / auch auf Reichs-Tagen gleich andern Anhaltischen Lehn-Leuten auf erfordern sich dienstfertig erwiesen / desgleichen seine Vorfahren Hanß und Ernst von Latorf / welche auch denen Fürstl. Vorfahren mit Pflichten verwandt gewesen / 3. Pferde zum Ritter-Dienst ausgerüstet: Daß auch die vorigen Commenthuren von Burow der Herrschaft Jäger und Jagt-Hunde auf den Jagten gehalten / Land- und Tranck-Steuer entrichtet / Fürst Wolfgang in dem Burowischen Gehötze Holtz schlagen lassen / die Fürstl. Anhaltische Mandata [Verordnungen] in dem Schultzen-Hause zu Burow angeschlagen worden / daß Sie keine Extendirung in ihr Land und Gerechtbarkeit [Gerichtsbarkeit] konnten einschleichen lassen / sei auch dem Orden nicht præjudicirlich [einschränkend] / sondern Landes-Brauch und Legi Consvetudinariæ gemäß / daß sie den von Bieren lassen in Pflicht nehmen / und folgendes pro conservando Jure [zur Erhaltung des Rechts] geschehen: Eine Ordens-Person und auch dem Ordinario Loci mit folge [Heerfolge] / Steuern etc. verwandt [verpflichtet] zu sein / liefen als disparata gemeinen geschriebenen Rechten nicht zuwider und würde heute zu Tage in viridiobservantia practiciret / wäre auch zu demonstriren / daß der Deutsche Meister kein Jus absolutum [uneingeschränktes Recht] über die Commenthurei und Dorf Burow hätte / sondern respectu P. P. Anhaltinorum linitatum & restrictum wie der Landes-Brauch in Thüringen und andern Kreisen; Des Ordens Privilegia & Statuta ut pote stricti Juris, müsten sine Präjudicio Tertij [Einschränkung eines Dritten] verstanden werden / verbünden die allein / so sie machten / andere aber nicht / der Deutsche Meister würde nicht abredig sein können / daß da ein Commenthur zu Burow etwas Criminelles beginge / die Fürstl. Herrschaft vi omnimodæ Jurisdictionis zu procediren hätte / massen die Commenthur und Burowische Unterthanen und Schutz-Verwandten in causis civilibus [Zivilfällen] bei zutragenden Fällen in den Anhaltischen Kantzleien und Ampt Koßwick [Coswig] Recht nehmen und leiden müsten / sie wären Kläger und Beklagter / hätte also ausser den angezogenen Statuten das Haus Anhalt in Jure territoriali [Territorialrecht] und competente Jurisdictione [Rechtszuständigkeit] sein fundirtes [begründetes] besonderes Recht über Burow und dessen Commenthurei &c.
Als auch einige Jahre vorher Anno 1599. wegen nicht erlegter Türcken-Steuer an seiten des Fürstl. Hauses wieder Buro Pfändung ergangen / so hat sich gleichfalls nicht allein Ertz-Hertzog Maximil[ian] I. der Sache angenommen / sondern es ist dieselbe an das Kais[erliche] Kammer-Gerichte gebracht und etliche Jahr daselbst litigiret [ein Rechtsstreit geführt] / auch Kaiserl[iche] Commission und Zeugen verhör gehalten worden / so iedoch zu keiner Endschaft [Beschluss] gekommen. Das Fürstl. Haus Anhalt hergegen hat nichts-desto weniger seine Gerechtsame wieder [wider, gegen] die folgenden Commenthuren fortgesetzet / massen Fürst Johann Hochsel[iger, der] And[ere] [II.] das Einlager der Jagt-Hunde zu Burow nehmen / ingleichen Anno 1649. den 14. Aug. den damahligen Commenthur Burchard von Krammen zur Landes-Huldigung citiren lassen / dergleichen auch von den Fürstl. Herrn Vormünden Anno 1668. und wiederderumb bei ietziger Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] angetretener Regierung Anno 1674. geschehen / mit mehrmaliger Erinnerung / daß Sie Sie nicht als Commenthuren / sondern als Land-Sassen / die ihres Schutzes genössen und im Anhaltischen Territorio unstrittig gelegen / citiret [herbestellt]; Auch das Homagium mit der Pflicht / so sie dem Orden geleistet / nicht stritte. Da hergegen die Commenthuren sich dessen entweder geweigert / oder doch / daß sie ohne Consens [Zustimmung] und Vorbewust [Vorwissen] des Deutschen Meisters sich solches nicht unternehmen dörften / vorgewandt. Darumb auch als Anno 1674. Fürst Carl Wilhelms Hoch-Fürstl. Durchl. Ihm huldigen lassen / der damahlige Commenthur Burchard von Krammen / ungeachtet ergangener Citation [Vorladung], sich weder zu Zerbst noch zu Koßwick [Coswig] dazu verstehen wollen / {S.331 | }
und zwar zu Koßwick [Coswig] den 25. Jun. als Huldigungs-Tage sich bei den Fürstl. Commissarius Herrn von Klengel und bei den von Schönberg eingefunden / aber der Huldigung halber aus Vorwand seiner zu dem Deutschen Orden tragenden Pflicht sich zu exusiren gebehten / und ob Ihm wohl von den Herren Commissariis remonstriret [eingewendet] worden / was massen [wenn] ein Comtor [Komtur] vor Ihm Nahmens Hanß von Bieren / die würckliche Huldigungs-Pflicht abgeleget / Er auch umb so viel weniger sich davon würde loß machen können / weil Er gleichwohl in S[einer] Fürstl. Durchl[aucht] Territorio gesessen / und Dero Fürstl. Schutzes und Schirmes genösse / und daher hierunter sein eigens bestes bedencken / und nicht veranlassen sollte / daß S[eine] Durchl[aucht] Sich sonsten Ihres Rechtes auf andere Wege gebrauchen [verschaffen, durchsetzen] / oder endlichen bei ein und andern Marchen [Märschen, Feldzügen] oder auch wohl Kriegen und Feindlichen Einfällen / die doch GOtt verhüten möchte / Sich Seiner nicht annehmen / sondern weil Er es besser nicht haben wollte / Ihn ruiniren lassen würde: So ist er doch auf seiner Meinung verblieben / vorgebend / es hätte mit des von Bieren Vereidigung eine andere Beschaffenheit gehabt / und könnte Er ohne Vorwissen seines Obern hierin nicht resolviren [beschließen] / wäre diesfalls vor Seinen Vorfahren [Vorgängern] hierin unglücklich / und bäte bei S. Fürstl. Durchl[aucht] Unterthänigst Ihn zuentschuldigen / wollte sich außer diesen in allen gar gerne submittiren [unterwerfen]: Als auch die Herren Commissarien Ihm ferner zugeredet / da er zum wenigsten vorietzo seine Unterthanen sollte huldigen lassen / so hat er geantwortet / daß er solches wohl geschehen lassen könnte. Sie hätten aber nicht einen Fuß breit Landes / wären Dienst-Bohten und würden dagegen vom Hofe unterhalten; ist aber dennoch / und wie die Herren Commissarien solches acceptiret [eingewilligt] / daß Er sie dann schicken möchte / Ihn erinnert / zurücke getreten / höchlich bittende / Ihn damit zuverschonen / könnte und vermöchte ohne Vorwissen seines Obern hierunter nichts thun / mit nochmahligen anfügen bei Sr. Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] Ihn aufs beste zu recommendiren [empfehlen] / Er wollte es an den Herrn Deutsch-Meister gelangen lassen / und deswegen sich bescheids erholen [Bescheid einholen].

IV.

Endlich ist diese Sache nach so vieler Jahre Streittigkeitt Anno 1697 zu einem Vergleich zwischen Fürst Carl Wilhelmen Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] und dem Land-Commenthur Herrn Baron von Stein / nähst vorgezeigter Vollmacht von dem Deutschen Meister und angehängten Versprechen der Baley Sachsen Capitular Consens zu Approbirung dieses Vergleichs zuverschaffen und Sr. Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] zu Anhalt einliefern zu lassen / gediehen / worin der Land-Commenthur sich dahin erklähret / daß er zu Sublevation der ietzigen Landes-Beschwerden wegen der von der Landschaft biß Anno 1684. gemachten Prætension von Burow Einhundert Thaler überhaupt / von ietziger Zeit aber und hinkünftig allnjährlich von den Unterthanen daselbsten / stat der sonst im Fürstenthum Anhalt üblichen Steuern und Quarten / Sechzehen Thaler gegen Quittung / iedoch ohnabbrüchig dessen / was man von hohen Ordens und Commende wegen biß hieher ex hoc capite genossen und gezogen / an die iedesmahlige Fürstl. Steuer-Einnehmer in Zerbst in Termino Weinachten abstatte, daß gemeine Kirchen-Gebeht einführen / die Fürstl. Edicta [Erlasse], Verordnungen und Patenta in Burow affigiren [veröffentlichen] lassen / und zu geziemender Beobachtung bringen / auch dahin seine Mit-Capitulares [Ordensritter] disponiren [anweisen] wollte / daß sie nicht allein solches / sondern auch dieses mit belieben möchten / daß ein zeitiger [jeweiliger] Commenthur zu Burow eo ipso [von selbst] eingewiesen und verbunden sein sollte / Sr. Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] zu Anhalt-Zerbstischen Antheils allen schuld-gebührlich- und Landes herrlichen Respect zur Treue (iedoch ohne Præjuditz [Einschränkung] seiner dem Hohen Ritterlichen Orden und dessen Ober-Haupt abgeleisteten theuren Pflichten) iederzeit zu erweisen / und daran keinen Mangel erscheinen zu lassen / eingefolglich [im folgenden] solches S[eine]r Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] bei seiner erstern unterthänigsten Aufwartung handgelöblich zu versichern / auch bei Fürstl. Solennitäten [Festlichkeiten] und andern Ausrichtungen / da Er dazu gefodert würde / auf S[einer] Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] Auslösung / und mit Seinem geziemenden Rang aufwärtig zu compariren / und die ausgeschriebene Land-Trauer mit zu halten / dann ferner respectu [bezüglich] der Kirchen zu Burow die lhro Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] zustehende Hohe Jura Episcopalia [Kirchenrecht] und davon dependirende [abgeleitete] Kirchen=Visitationes, Confirmationes [Bestätigung] der Prediger und dergleichen zu agnosciren [anzuerkennen] / und sich solchen gemäß zu halten; Wie ingleichen auf den Land-Tagen in gleichmäßigen geziemenden Rang (iedoch vorbehaltlich seiner gegen die Jährl. zuzahlende Sechszehen Tahler von allen und ieden Landes-Verwilligungen habenden Freiheiten) mit zu erscheinen und über die Lands-Nothdurft und besten zu deliberiren [beraten] / vor Dero Landes-Regierung in denen dem Orden und Commenthurei-Disposition [Bestimmungen] nicht eigentlich angehenden Sachen sich zu sistiren [freizustellen] / auch endlich geschehen zulassen / daß dafern ein Unterthan wieder [wider] die von einem zeitigen [jeweiligen] Commenthuren gegebenen Bescheide / gnügliche Gravamina [Beschwerden] einzuwenden hätte / oder sonsten sich gegen ihm beschweret finden möchte / und in diesem letztern Fall iedsmaligen Landes-Commenthuren in prima instantia [erster Instanz] ihm nicht sollte geholfen werden / daß alsdann per appellationis an Ihr Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] und dero Successores [Nachfolger] solche Sachen möchten devolviret [angerufen] werden / in geschöpfter unterthänigster Hoffnung / daß solches des ietzigen Hoch- und Deutschmeisters Hoch. Fürstl. Durchl[aucht] würden gnädigst ratificiren / wann lhr. Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] die obgethane unterthänigste offertes [Angebote] gnädigst annehmen und für die Commenthurei Burow dahero die unterthänigst gesuchte Versicherung ertheilen würden / daß oberwähnte Anerbieten zu keinen andern und weitern Exactionen / ausser was hierin in specie [im Einzelnen] benahmset ist / wie die immer Nahmen haben möchten / so wenig gegen einen zeitigen Commendeur [Komtur], als die Unterthanen daselbsten / sollte bedeutet oder extendiret werden. Da hergegen Fürst Carl Wilhelms Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] solches alles nicht allein angenommen / sondern auch für die Commende Burow die Versicherung für sich / Dero Erben und Successoren [Nachfolger] dergestalt ertheilet / hinfüro und zu ewigen Zeiten die Cornmende Burow zu mainteniren und zu schützen; Solches dann auch durch Dero Landes-Stände vermittelst einer besonderen Acte mit approbiret [bestätigt] / demselben auch bei den nähesten Land-Tage dem Orden entradiret zu werden versprochen worden: Und ist dieser Vergleich in gedachtem Jahre 1697. den 20. Oct. zu Magdeburg vollenzogen / und von dem Herrn Baron von Stein / an seiten S[einer] Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] zu Anhalt aber von dem Herrn Kantzler von Schönleben unterschrieben worden: Gestalt Er [der Komtur] dann auch {S.333 | }
hierauf in dem folgenden Jahre 1698. den 7. Octobr. bei S[einer] Hoch-Fürstl. Durchl[aucht] Audience gehabt, und in Beisein des Herrn Hof-Marschals von Marwitz und Herrn Kantzlers von Schönleben ietz erzehlten Recess [Vergleich] zur Folge Derselben das Handgelöbnüß wircklich bewerckstelliget / und Sie seiner unterthänigsten Treu und Devotion [Ergebenheit] versichert. Der Recess [Vergleich] selbsten aber ist auf dem Land-Tage zu Bernburg in eben dem Jahre männiglich zur Wissenschaft gebracht worden.

V.

Es ist auch Anno 1569 und den nähst folgenden Jahren wegen der Fischerei auf dem sogenannten Matzwerder / einem stillen Wasser / da vormahls die Elbe ihren rechten Strohm gehabt / und zwischen Burow und derer von Latorf Gehöltzen ingelegen / dessen auch zuvor §. II. gedacht worden / zwischen dem Fürstl. Hause Anhalt / und den Commenthuren einige Strittigkeit vorgefallen / indem die Fürstl. Herrschaft dafür gehalten / daß dem Hause Anhalt auf sothanen Ohrte des Matzwerders alle Landes-Herrlichkeit und Hoheit zustehe / und habe daselbst in der Elbe als influmine publico gefischet / wer fast gewollt / wäre er auch von Prag und Venedig gekommen / wie die Worte damahls gelautet / und wäre die gemeine Sage / daß der Orden des Ohrts keine gehegte Fischerei gehabt: Als auch der [Damm-]Bruch in der Elbe geschehen / so hätten die von Latorf ihnen den Ohrt der nunmehr stillen Elbe zwar angemasset / weil Grund und Boden binnen 30. Jahren Ihr gewesen: weil aber der damahlige Fürst zu Anhalt die eine Helfte / so am Matzwerder führet / indem er alle Regalia darauf hätte / zu sich genommen / so hätten die von Latorf sich mit der Fürstl. Herrschaft als ihrem Herrn nicht in disput [Streit] geben mögen / wäre aber sonsten dem Orden / oder sonsten Niemand an der Fischerei ichtwas [etwas] geständig [zuständig] gewesen. Der Land-Commenthur Johann von Lossau [Lossow] hergegen hat behaupten wollen / das das Ordens-Hauß Burow die Fischerei daselbst solitarie gehabt: Mit welcher Difference dann es ist so weit gekommen / daß dem Kaiserl. Bischof Herrn Melchior von Rintorf Dom-Herrn und Cellario der Primat-Kirche zu Magdeburg Commission [Auftrag] ertheilet / einige Zeugen dieser Sache wegen abzuhören. Ist aber nicht zur Ausfürung gekommen / sondern Anno 1595. den 6. Jul. dergestalt in der Güte gehoben worden / daß nehmlich das Ordens-Hauß Burow und dessen Commenthuren und Besitzere sich solcher Fischerei und des Fischens auf, an und in dem Matzwerder als ihrer zustehenden Gerechtigkeit ohne männigliches Verhinderung und Beeinträchtigung gebrauchen / dieselbige inne haben / und nach ihren besten wissen nutzen und genießen sollten; Ingleichen die Jagten / Mastungen / Huten / Weiden / Triften und Gerichten erblich haben und behalten; Sie auch hierbei von dem Fürstl. Hause Anhalt geschützt werden sollen; Da hergegen der Land-Commenthur und Stathalter der Balei Sachsen Johann von Lossau [Lossow] und Henning von Brietzkau [Britzke] versprochen dem Fürstl. Hause Anhalt eine freie Hof-Stäte sampt fünf freien Hufen Landes / in dem Dorfe und Feldmarcke Wriesen gelegen / in perpetuum [auf ewig] zu vererben und zu vereignen /welchen Vergleich auch Ertzherzog Maximilian ratificiret [bestätigt]. Anno 162l. ist zwar auch einiges wegen Holtzes auf dem Matzwerder Irrung vorgegangen / welches der Commenthur Hanß von Bieren auf dem Stücke / so zu dem Fürstl. Dessauischen Antheile gehörig / und daher der Dessauische Hau geheissen wird / fällen und abschiffen wollen / Fürst Johann Casimir aber anhalten lassen / auch weil sich befunden / daß iener dießfalls zu weit gegangen / davor Satisfaction [Genugtuung] bekommen.
Dergleichen abermahls Anno 1652. mit dem Commenthur Burchard von Krammen vorgegangen / so zwar gleichfalls von dem Land-Commenthur von Priort mit der Unwissenheit entschuldigt werden wollen, nichts desto weniger aber Fürst Johann Casimir das abgehauene Holtz einbinden und abflössen lassen.

VI.

Die Commenthuren / so in den beiden letzten Jahrhunderten diese Comtorei besessen / seind / so viel man noch zu Zeit erfahren können, gewesen:

  • Hanß von Latorf / so Anno 1546. nebst 3. Reisigen Fürst Wolfgangen von Anhalt vor Ingolstat gefolget / und Anno 1571. den 4. Octobr. zu Burow verschieden / und daselbst in der Kirche begraben worden / allwo auch noch sein Bildnüß in Lebens-Grösse in Stein gehauen mit entblöstem Haupte / sonsten aber geharnischt an der Mauer befindlich / mit dabei stehende Worten:

  • Anno 1571 . den . 4 . Octobr . ist . in . Got . verschieden . der . Ernvest . Her . Hans von Latorf . Cunter . zu . Bura . und . Aken . dem Got . genedig . sei . Amen.

  • Ernst von Latorf / ietzgemeldten Herrn Hansen von Latorf Nachfolger / so sich vereheliget und Fürst Joachim Ernsten deßhalb einen Revers ausgestellet / daß er dem Orden nichts durch seinen Ehestand wolle entziehen lassen / sondern was ihm eignet / treulich leisten. Nichts desto weniger aber von dem Orden bei dem Kaiserl. Kammer-Gerichte verclaget worden / endlich auch vermittelst von demselben Fürst Joachim Ernsten aufgetragene Execution umbs Jahr 1578. die Comtorei räumen müssen.
  • Johann von Lossau [Lossow] / nachmahls Land-Commenthur, und Stathalter der Balei Sachsen.

  • Hennig von Brietzke [Britzke] / so gleichfalls Land-Commenthur worden.
  • Christoph von Falckenhagen

  • Daniel von Retzdorf

  • Hans von Bieren
  • Welche alle von Hennig von Brietzskau [Britzke], als Haus-Comturen eingesetzt worden.
    Hr. Hanß von Bieren ist auch daselbst verstorben / wiewohl kein Monument von ihm vorhanden.

  • Johann Daniel von Prierort [Priort] / Land-Commenthur [1648-1684] zu Lucklum worden.

  • Burchard von Kramm /wird in der Leich-Procession der Fürstin Magdalenen gedacht / und hat nebst Herrn George Job Marschallen Fürst Johannis Gemahlin F. Sophien Augusten geführet.

  • Bethmann Frantz von Benigsen / so Anno 1677. zu Burow verstorben / und in der Kirche beigesetzet worden: Sein Monument ist auch allda in der Mauer nach Norden befindlich / in welchem sein Bildnüß geharnischt / und mit entblöstem Haupte in Lebens-Grösse zwischen zween mit Wein-Laub und Trauben umbwundenen Pyramiden / auch Zween nebst dem Kopfe / noch so vielen nebst den Füssen stehenden Aspen in Stein gehauen mit folgender Aufschrift zu sehen:


  • Sub Umbra Alarum ? Tuarum refugio Ps. 31. 6
    In deine Hände befehle ich meinen Geist / du hast mich erlöset I HErr du treuer GOtt.

    {S.334}


    Bethmann Frantz von Benigsen der Balei Sachsen Rathsgebiethiger Commenthur zu Deutschen Ordens Ritter Anno 1677

  • Herr von Carlwitz / &&
  • Herr Friedrich Maximilian Baron von Stein && so Anno 1697. introduciret worden.

  • Bibliografische Angaben

    Titel: Historie des Fürstenthums Anhalt : Von dessen alten Einwohnern und ... Monumenten, Eintheilung, Flüssen, Stäten, ... Geschichten der Fürstl. Personen, Religions-Handlungen / Abgefasset von Johann Christoff Beckmannen
    Teil:(Th. 1-7)
    Verfasser: Beckmann, Johann Christoph *1641-1717*
    Erschienen:Zerbst : Zimmermann, 1710
    Umfang: zahlr. Ill. (Kupferst.)k: 2°
    Nachdruck
    Gesamttitel:Historie des Fürstenthums Anhalt : Nachdruck in drei Bänden / Johann Christoph Beckmann
    Verfasser: Beckmann, Johann Christoph *1641-1717*
    Ausgabe:Nachdr. d. Ausg. Zerbst 1710.
    Ausgabe:Nachdr. d. Ausg. Zerbst 1710.
    Erschienen:Dessau : Anhalt. Landesbücherei, 1993 = 1710
    Schriftenreihe:Anhaltina-Reprints

    Anmerkungen

    Der Digitalisierung lag die Originalausgabe von 1710 zugrunde. Der Nachdruck wurde auch bei den Anmerkungen nicht benutzt.

    TEMPELHERREN Templerorden, Templer, ursprünglich die Mitglieder des 1119 von Hugo von Payens (+1136) in Jerusalem unter dem Namen Pauperes Commilitones Christi templique Salomonis ("Arme Ritter Christi vom Tempel Salomonis") zum Schutz der christlichen Pilger und der heiligen Stätten gegründeten geistlichen Ritterordens; nach dem Ordenssitz auf dem Jerusalemer Tempelberg auch Fratres militiae templi ("Ritter vom Tempel") genannt.
    Die Ordensregel wurde 1128 päpstlich bestätigt; Ordenstracht war ein weißer Mantel mit einem roten Tatzenkreuz. Seit 1139 unmittelbar dem Papst unterstellt und mit Privilegien ausgestattet (Befreiung von Steuern und Zöllen), stieg der Templerorden zeitweilig zum bedeutendsten Ritterorden des Mittelalters auf.
    Der Orden verfügte besonders in Frankreich über erhebliche Besitztümer, wo Philipp IV. (wahrscheinlich um sich das Ordensvermögen anzueignen) gegen ihn vorging (1307 Verhaftung der führenden Persönlichkeiten des Templerordens) und den von ihm abhängigen Papst Klemens V. zur Aufhebung des Templerordens veranlasste (1312).
    Die gegen den Orden erhobenen Vorwürfe der Häresie (Pflege gnostisch-esoterischer Lehren und Praktiken), Blasphemie und Unzucht fanden in Schottland, Portugal und Norditalien keine Anerkennung, sodass sich die Templer als militärischer christlicher Laienritterorden neu formieren konnten (1705 Verabschiedung der Ordensstatuten).
    In Frankreich gestattete Napoleon I. die Wiederzulassung des Templerordens.
    Die seit 1845 gewünschte Wiederanerkennung durch die katholische Kirche konnte bislang nicht erreicht werden.
    Sitz des Templerordens, seit 1996 Ordo Militiae Christi Templi Hierosolymitani ("Christlicher Ritterorden vom Tempel zu Jerusalem"), ist Jerusalem, Sitz des internationalen Generalsekretariats Köln. Ordensziele sind die Förderung der Einheit aller Christen und der Erhalt der christlichen Kultur des Abendlandes. Einen Tätigkeitsschwerpunkt bildet die karitative Tätigkeit. Mitglied (Ordensritter und -damen; gegenwärtig rund 5.000) können Männer und Frauen ab dem 18. Lebensjahr werden, die aktiv einer christlichen Kirche angehören. -
    Die geschichtliche Bedeutung des Templerordens, der gegen ihn geführte und in seiner Aufhebung mündende Templerprozess, dessen Hintergründe von der Forschung bis heute nicht völlig geklärt sind, sowie die noch ungeklärten Beziehungen der Templer zu gnostisch-esoterischen Lehren und Praktiken, haben zahlreiche Legenden hervorgebracht, die zur Bildung neuer (religiöser) Gemeinschaften in der angeblichen Tradition des Templerordens beitrugen.
    [PC-Brockhaus. Mannheim, 2004] [Zurück]

    MARTINSWERDER: Mertinswerder, seit spätestens dem 16. Jh. bis heute Matzwerder. [Zurück]

    DEN 5. KREUZZUG (1228/29) unternahm Kaiser Friedrich II. nach der Bannung durch Papst Gregor IX.; er erreichte bei Sultan Al-Kamil die Freigabe der christlichen Pilgerstätten und krönte sich 1229 zum König von Jerusalem (die Stadt ging 1244 wieder verloren).
    Auf dem 6. Kreuzzug (1248-54) eroberte Ludwig IX. von Frankreich Damiette (Ägypten), geriet mit seinem Heer in Gefangenschaft, wurde aber gegen Lösegeld freigelassen.
    Auf dem 7. Kreuzzug (1270), der sich gegen Tunis richtete, starb Ludwig IX.
    Die Geschichte der Kreuzfahrerstaaten endete mit der Einnahme Akkos 1291 durch die Muslime.
    [PC-Brockhaus, Mannheim, 2004]

    Zur Unterstützung des Deutschen Ordens durch das Erzbistum Magdeburg bei der Eroberung Preußens in der 1. Hälfte des 13. Jh. s. Asmus: 1200 Jahre Magdeburg. I. S.171. 1271 machte ein erzstiftischer Ministeriale dem Magdeburger Dom eine Schenkung, nachdem er mehrmals "im heiligen Land von Jerusalem" gewesen war. [S.183] [Zurück]

    FÜRSTEN VON ANHALT:

  • Als Ahnherr des Hauses Anhalt gilt Esiko von Ballenstedt (um 1020).
  • Sein Enkel Otto war Graf von Askanien um 1106.
    Dessen Sohn war Albrecht der Bär (1100-1170), erster Markgraf von Brandenburg.
    Dessen Sohn Bernhard (-1212) erhielt die askanischen Stammgüter und er ist der Stammvater der Herzöge von Anhalt.
  • Dessen älterer Sohn Heinrich (-1251) erhielt Aschersleben und Anhalt.
  • Dessen Söhne Heinrich II., Bernhard und Siegfried sind die Stifter der Aschersleber (erlosch 1315), der alten Bernburger (erloscht 1468) und der Zerbst-Dessauer Linie.
    Der Zerbster Zweig erlosch 1562.
  • Der Dessauer Joachim II. Ernst (-1586) vereinigte 1562 die anhaltischen Länder.
  • Seine Söhne teilten 1603 das Fürstentum
    in Anhalt-Dessau (Johann Georg),
    • Anhalt-Bernburg (Christian),
    • Anhalt-Zerbst (Rudolf) und
    • Anhalt-Köthen (Ludwig).
    1793 erlosch die Zerbster Linie, das Gebiet wurde unter die drei anderen aufgeteilt. [Zurück]

    LEBUS: Stadt im Landkreis Märkisch-Oderland, Brandenburg, an der Oder. Im 12. Jahrhundert Entstehung der Stadt. Das Bistum Lebus, errichtet um 1125, ab 1420 dem Erzbistum Magdeburg unterstellt, wurde 1555 säkularisiert. [PC-Brockhaus. Mannheim 2004] [Zurück]

    DOKUMENTE: CDA. 2. Teil: 1212–1300. Hg. Otto von Heinemann. Dessau 1867–1873 bringt S.181f. außerdem die Schenkungsurkunde des Grafen Bernhard I. von Anhalt.
    Bernburg, 13.12.1258.
    Als Zeugen werden genannt: Herr Zabel Makechervve, Herr Everardus von Warmestorp [Warmsdorf], Herr Johannes von Alneborhc [Arneburg?], Herr Bodo, Herr Scerfo, Richard der Scriptor. [Zurück]

    CASPAR SAGITTARIUS (Schütze): Historiker, Jenenser Professor, wurde 1643 als Sohn des Lüneburger Pastors Caspar Sagittarius geboren, + 1694> [Zurück]

    SCHENKUNGSDOKUMENTE: CDA. 2. a.a.O. S.182f.:
    29.01.1259. Halberstadt.
    Hermann, Dompropst zu Halberstadt, und Magnus von Anhalt, Dompropst zu Lebus, bewidmen den Orden der Deutschritter mit dem Dorfe Burow. [Zurück]

    URKUNDE: CDA. 2. a.a.O. S.183:
    01.02.1259. Ascharien.
    Graf Heinrich II. von Anhalt übereignet dem Orden der Deutschritter das Dorf Burow. [Zurück]

    "KALENDER" dürfte auf den Gregorianischen Kalender hinweisen; das erste Datum entspricht dem Julianischen Kalender. [Zurück]

    23. FEBRUARIJ: CDA a.a.O. S.184:
    23.02.1259. Griebo.
    Graf Siegfried I. von Anhalt übereignet dem Orden der Deutschritter das Dorf Burow. [Zurück]

    INSTRUMENT [Übertragung]:
    In Gottes Namen Amen. Wenn die Zeit kurz ist / und alle irdischen Dinge ärgerlich sind, darum / ist Not, dass man solche Dinge, die stetig und ganz blei- / ben sollen, mit Schrift, und mit Zeugen behält. / Wir Albrecht von Gnaden Gottes, Graf von / Anhalt, und Albrecht unser Sohn bezeugen / und bekennen öffentlich in diesem Briefe, dass wir mit / Willen Unserer Erben, und Unser - - - - - und / mit Rat unserer Männer tauschen - - - - - - das Haus von dem Spi- / tal Sankt Marien zu Jerusalem, zu dem Hof zu / Burow rechtens und redlich verkauft haben das Eigentum / über die Wiese zu Suselitz und über den Vor- / busch, und über diesen Werder der Tapenhorn heißt, / zu beiden Seiten der Elbe und rechts der Elbe / liegt, das zu der Wiese gehört zu Suselitz mit Äckern, mit / Holz, mit Gras, mit Fischerei, mit Weide, und mit / allem mit dabei ist, und dazu fallen mag, für / sechzig Mark ewig in Besitz, so wie wir das / hatten mit allem Recht, dass unsere Gabe und dieser / Kauf stets und ganz bleibe, und niemand ihn breche, das / geben wir den vorgenannten Brüdern unsern Brief als / eine Urkunde gezeichnet, und besiegelt mit dem anhän- / genden unserem Siegel. Gewähr diesem Kauf und dieser / Gabe ist gewesen Unser lieber Bruder Heinrich der Dom- / propst von Halberstadt, und dessen Vetter Herr Wi- / precht von Barby, Wiprecht von Zerbst, Herr / Heine von Tumene, Herr Hert Tilo von Hecklin- / gen, Hermann von Randau, Heinrich von Schuder und / dessen Knappen Walter, der alte Vogt von Zerbst / und Herr Heinrich von Lubas Unser Kaplan, und an- / dere gute Leute, die dieser Dinge Zeuge sind. Dieser / Brief ist gegeben am Hof zu Reine nach der Ge- / burt unseres Herr Tausend Jahre, Dreihundert Jahre, in / dem vierzehnten Jahre [1314] am Dienstag vor der Him- / melfahrt unseres Herrn. [Zurück]

    CONSENS [Übertragung]:
    Wir Graf Siegfried von Anhalt, von der / Gnade Gottes Kämmerer und Kanonikus / in Magdeburg bekennen und bezeugen öffentlich in / diesem Brief, dass Graf Albrecht von Anhalt / Unser lieber Bruder den Brüdern von dem Deutschen / Hause, auf dem Hof zu Burow, rechtens und red- / lich verkauft hat, das Eigentum über die Wiese zu Suselitz / und über den Vorbusch, und alles was zu der Wiese zu / Suselitz gehört, als er es hatte mit allen Rechten da- / zu so geben wir die Vollmacht unseres Willens und Gunst / dass dieser Kauf und Gabe unseres vorbenannten / Bruders Graf Albrecht, den vorbenannten / Brüdern von Burow ganz und stets von uns gehalten / werde, so geben wir denselben Brüdern von Burow / diesen Brief besiegelt mit unserm Siegel zu einer / Urkunde, dieser Brief ist geschrieben und gegeben, nach Gottes / Geburt, Tausend Jahre Dreihundert in dem fünfzehnten / Jahr an dem zweiten Sonntag nach Ostern in der / Stadt zu Coswig. [Zurück]

    PRÄLAT: In der katholischen Kirche im engeren Sinn alle Kleriker, die von Amts wegen Träger ordentlicher kirchlicher Jurisdiktion (Vorsteher einer Teilkirche) sind. (PC-Brockhaus. Mannheim 2004).
    Hier: der Komtur zu Buro, dem Beckmann vermutlich mit Rücksicht auf den geistlichen Ritterorden den Titel Prälat zuweist. (In Buro und Klieken werden heute noch die den Ordensritter als Rittermönche bezeichnet.) [Zurück]

    SCHMALKALDISCHER KRIEG: Von Kaiser Karl V., auf dessen Seite auch protestantische Fürsten wie Moritz von Sachsen standen, 1546/47 gegen die im Schmalkaldischen Bund organisierten protestantischen Mächte geführter Religionskrieg; nach der Schlacht bei Mühlberg (24.04.1547) konnte Karl V. das Augsburger Interim durchsetzen. (PC-Brockhaus. Mannheim 2004).
    Karl V. legte Wert darauf, den Krieg mit reichspolitischen, nicht mit theologischen Gründen zu rechtfertigen. [Zurück]

    INGOLSTADT: Kaiser Karl V. zog mit starkem Heer - u.a. 18.000 Mann spanischer und italienischer Truppen - von Regensburg "weiter die Donau hinauf nach Ingolstadt, und verschanzte sich hier trefflich unter den Kanonen der Stadt. Die Evangelischen [mit dem Befehlshaber Sebastian Schärtlin] zogen ihm [von Donauwörth] dahin nach." Das kaiserliche Lager wurde am 30./31.08.1546 beschossen, der Angriff aber auf Befehl der vereinigten Fürsten abgeblasen. (K. F. Beckers Weltgeschichte / neu bearb. und bis auf die Gegenwart fortgef. von K. H. Grotz und J. Miller. Bd. 7-8. Berlin 1837 S.296) [Zurück]

    DEUTSCHER MEISTER: Hoch- und Deutschmeister Maximilian I., Erzherzog von Österreich, Hochmeister des Deutschen Ordens 1590 bis 1618. [H.-G. Böhm: Die Hochmeister der Residenz Mergentheim. Schriftenreihe der Vereinigung zur Förderung der Wissenschaftlichen Erforschung des Geschichte des Deutschen Ordens e.V. ..., Bad Mergentheim. Heft 15. S.6] [Zurück]

    HOMAGIUM: der Formalakt, durch den ein Lehnsverhältnis begründet wurde. Dabei verpflichtete das Homagium zu Gehorsam und Diensten; hinzu kam das Gelöbnis des Treueids. [Brockhaus-PC] [Zurück]

    ERNST V. LATTORFF: geb. vor 1538, gest. um 1593. Aufnahme in den DO 1567, Einweisung in die Kommende Buro als Komtur 1571, verließ die Komturei 1579. (Ernst Herbst: Der glücklose Komtur Ernst v. Lattorff.) [Zurück]

    REGALIEN: [lateinisch iura regalia "königliche Rechte"], im 11.Jahrhundert geprägte Bezeichnung für die dem König vorbehaltenen Hoheitsrechte, besonders Gerichtsbarkeit, das Befestigungsrecht an Burganlagen und Nutzungsrechte, wie Zoll, Münz- und Marktrecht, Geleitschutz, Forst-, Jagd- und Bergrecht, Judenschutzrecht und das Recht auf erbloses Gut. Regalien konnten zur Nutzung vergeben werden. Die Übernahme von Regalien durch die Landesherren diente in Deutschland dem Ausbau ihrer Landeshoheit. [Brockhaus-PC] [Zurück]

    DAMMBRUCH: 08.06.1591. Lucklum. Landkomtur Lossow an Ordensregierung. Zum vierzehnten wahr, dass die elbe vor fünf jahren ausgerissen und ihren alten fluss an dem Matzwerder verlassen hat, dass sie nunmehr nicht an, sondern hinter dem Matzwerder herfließt. [LHASA, MD, A52, V. Nr.7, S.13v] [Zurück]

    LOSSOW: Johann (Hans) v. Lossaw / Lossau / Loßau (1523 Altenklitsche–1605 Kommende Bergen b. Seehausen/Börde) Stiftshauptmann des Amtes Egeln ca. 1556 bis 1587, Landkomtur des Ballei Sachsen 1571 bis 1605. [Zurück]

    BRITZKE: Henning v. Pritzke / Brietzke.
    "Anno 1546 den Dienstag nach Trinitatis ist Herr Henning von Brietzke geboren. Anno 1576. den 17ten December zu Lucklum eingekleidet. Anno 1606 den 17ten Martii zum Landcommrath (-kommentur) confirmiret worden. Anno 1611 den 10ten Nov. 6 Uhr abends ist der Hochw. Edle und Ehrenveste Herr Henning von Britzken der Balley Sachsen Landtcomther auf Lucklum und Berge in Christo sehliglich eingeschlafen." (Kirchenregister Bergen im Pfarrarchiv Groß Rodensleben) [Zurück]

    JAN DANIEL V. PRIORT: 1648 bis 1684 Landkomtur der Ballei Sachsen, Sitz und Grab in Lucklum. Auch Landkomtur der Ballei Hessen. [Zurück]