Ernst Herbsts gesammelte Urkunden, Regesten, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen

1594 Lossows Testament
Akener Kopie


Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.

Testament
des Landcomthurs der Ballei Sachsen deutschen Ordens
Hans von Lossow.
(1594)


Von Pastor Zahn. Digitalisiert und kommentiert von Ernst Herbst

Vom Testament existieren drei bekannte nahezu gleichlautende Fassungen: die Magdeburger Kopie im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt (LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25), die hier publizierte Akener Kopie und die Wernigeröder Kopie auf Pergament in der Abt. Wernigerode des LHASA (Rep. E von Lossow, Nr.1)

Im Nahmen der heiligen unzertheilten Dreyeinigkeit, Gottes des Vates, Gottes des Sohnes, Gottes des heiligen Geistes. Ich Hans von Lossow, der Balley Sachßen deutsches Ordens Land Commenthur, uhrkunde und bekenne hiermit öffentlich gegen jeder männiglichen, Nachdem ich mir zu Gemüth und Sinn geführet, daß ich wegen meiner Sünden gleich allen andren Menschen sterblich bin und auf dieser Welt nichts gewißers als den Todt, nichts ungewißers aber alß deßelben Stunde zu gewarten habe, und gleichwohl nicht gerne ohne einen beständigen letzten Willen, Testament oder Ordnunge, wie es nach meinem Tode mit meinen zeitlichen Güthern, die mir der Allmächtige Gott außer meines Ordens Güthern und Einkommen gnädiglich bescheret, und die ich zum theil von meinen lieben Vater und Bruder seel. ererbet, zum theil mit meinen schwehren Diensten erworben und erspahret habe, gehalten werden soll, daß ich demnach bey guter Gesundheit, Vernunfft, Sinn und Verstand diesen meinen letzten Willen und Testament in scriptis001 gemacht, geordnet und beschlossen; Ordne, setze, aufrichte und mache denselbigen hiermit in der allerbeständigsten Form, Weiß und Maaß, als solches zu Recht am kräfftigsten geschehen soll, kann oder mag, also und dergestalt, daß wo Jemands dies mein Testament und letzten Willen zufechten, streiten und disputiren sich einigerley Weise unterstehen würde, daß derselbige sich seines legati002 und Erbtheils hierdurch gäntzlichen soll verlustig gemacht haben und ihnen durchaus von meiner Verlaßenschafft nichts soll gefolget werden; und obgleich dies mein Testament und letzter Wille etwa aus Mangel oder Gebrechen der Solennitaten003 und Herrligkeiten, so hier zu vonwegen geistlicher und weltlicher Rechte erfordert werden möchten, als ein herrlich und solenne Testamentum zu Recht nicht beständig seyn, oder einziger Mangel sonsten hieran erscheinen sollte oder würde, So will ich, daß solch mein Testament Krafft und Macht habe eines Codicills004 gebe von Gottes wegen, eines Gestiffts oder Legati ad pias causas005 und zu milden sachen oder einesjeglichen andern beständigen Willens, wie der zu Recht Nahmen hat, oder genand werden mag, mit dieser ausdrücklichen Clausel und Bedingung, si non valet ut Testamentum, valeat tamen ut Codicillus, vel ut alia quaelibet ultima voluntas, omni meliori forma et modo quo de jure valere postest006 . Ich will nun auch hiermit ausdrücklich vorbehalten haben, dies mein Testament und lezten Willen, so offt es mir gefällig, zu verbeßern, zumehren oder zumindern, oder auch gantz und gar zu ändern;
Und anfänglichen, wann der barmhertzige gnädige und gütige Gott mich nach seinen gnädigen göttlichen Willen von dieser Welt und Jammerthal abfordern wird. befehle ich meine Seele in die Hände unsers Herrn und einigen Erlösers, Heylandes und Seeligmachers Jesu Christi, der mich mit seinen bittern Leyden, Sterben, fröhlichen und Sieghafften Auferstehen aus lauter Gnade und Barmherzigkeit, ohne alle meine Verdienst und Zuthun von Sünden, Todt, Teuffel, Hölle, und ewiger Verdammniß erlöset, und die ewige Seeligkeit erworben hat, welcher mir und allen Christgläubigen eine fröliche Auferstehung gnädiglich geben und verleihen wolle, und meinen Körper durch meine unten verordnete Testamentarien zu Magdeburg in die Domkirche nach Christlicher Gewohnheit und Ordnung ehrlich zu begraben, legire derselben Kirchen einen Wispel Weitzen, Egelische Maaße in Albrecht Langen Hoffe zu Atzendorff von einer Hufen Landes, mit denselben soll wohlgemeldt Dom Capitel nach deßen Gefallen zu disponiren Macht haben. Es sollen auch meine Testamentarien mir ein ehrlich Epithaphium007 machen, und mein Grab mit einem Leichenstein förderlichst bedecken laßen.
Darnach verschaffe und legire ich hiermit den Pfarrherren, Schul=Dienern und Schulen, so meiner Leiche folgen werden, Einhundert Thaler, Item funfzig Thaler zur Spende und in die Hospitale auszutheilen, dieselbigen meine Testamentarien ohne allen Verzug förderlichst ausrichten sollen;
Im Fall aber nach Gottes gnädigem Willen entweder zu Berge oder Luckelm mein Leben enden sollte, auf solchen Fall sollen meine Testamentarien meinen Körper nicht über Land führen, sondern an demselben Orthe ehrlich zur Erde bestätigen, auch mir ein ehrlich Epithaphium machen und mein Grab mit einem Leich=Stein förderlichst bedecken laßen, und den Pfarr=Herren, Schuldienern, Schülern und den Armen deßen Orths, was ehrlich und ihnen gut dünken wird, an Geldern und Spenden austheilen laßen;
Meinen freundlichen lieben Bruder Peter von Loßow bescheide ich die Zeit seines Lebens von aller meiner Hinterlaßenen Baarschafft die Zinsen und Pächte, ausgenommen die, welche ich Magdalenen der Zeit ihres Lebens vermacht, nach seinen Besten zugenießen und zugebrauchen, will auch daß solche Zinsen von den Testamentarien oder dem verordneten Procuratore008 zu gebührlicher Zeit eingefordert und gemeldten meinen Bruder in allen andern meinen erworbenen Haab und Güthern und davon ich nicht insonderheit ausdrückliche Ordnung in diesen meinen Testament und lezten Willen gemacht krafft deßelbigen zu meinen rechten Erben will instituiret009 und eingesezt haben. Baltzern von Randauen Tochter zu Zabakuk, Judith genand, sollen meine Testamentarien , wenn sie zu der Ehren soll ausgestattet werden, aus den Zinsen dieses meines Testaments und Verlaßenschafft fünffhundert Thaler eins vor alles, mein darbey zu gedenken, herausgeben, welche fünffhundert Thaler meinen Bruder oder den Landcommenthurn, so die Zeit die Zinsen heben werden, abgehen sollen.
Magdalenen, meines Brudern Christoph seel. angenommenen Tochter legire010 und gebe ich nach meinem tödlichen Abgange von meinen Testamentarien oder verordneten Procuratoren gleichergestalt auf gebührliche Quittunge jährlichen zu empfangen und einzunehmen einen Wispel Rocken zu Atzendorff in Peter Niemanns Hofe, vier Wispel Weitzen zu Niedern Dodeleben, nehmlich drittehalb Wispel Magdeburgisch Maaß von Hansen Groven aus zweyen zehendfreyen Hufen Ackers daselbsten und anderthalben Wispel bey Hansen Ostermannen von anderthalb Hufen Landes zehendbares Ackers, auch vor Niedern Dodeleben gelegen.
Item Acht Wispel Gersten Egelisch Maaß zu Egeln, als von Hermann Papmeyer, zween Wispel von einer zehendfreyen Hufen, Engel Nacken dem Richter ein Wispel von einer halben Hufen; Johannes Froben Kornschreiber zweene Wispel von einer Hufen, Hansen Loymann zweene Wispel von einer zehendfreien Hufen und dann Christoph Kettelhaken auch einen Wispel von einer halben Hufen, thun also dreyzehen Wispel Weitzen, Rocken und Gersten zusammen gerechnet, die soll gedachte meines Bruders angenommene Tochter Zeit ihres Lebens und länger nicht zu genießen und zugebrauchen haben und weil solcher Acker mein Eigenthum und Loß=Guth mögen meine Testamentarien denselben den Leuthen lassen steigern oder andern einthun; Item legire und gebe überdies gedachter Magdalenen jährlichs zweihundert Thaler Zinß, die ihr meine Testamentarien folgen laßen sollen. Nach Magdalenen Tode aber sollen abgesezte Äcker, wie auch die dreyßig Thaler Zinß, so von fünf Hufen Landes zu Großen Rodensleben bei Nogelländer 6 Hofe jährlichen gegeben werden und welche ich von Jochim Meinicken für fünfhundert Thaler gekaufft habe.
Desgleichen der halbe Wispel halb Rocken, halb Weitzen, so vor einer Hufe bey Henning Lows Hofe daselbst gegeben wird, und welche ich von Viek Bleeß in der Neustadt umb Einhundert Thaler erkaufft, Ingleichen zween Wispel achtzehen Scheffeln Habern und einen Wispel achtzehen Scheffel Weitzen Magdeburgisch Maaß, so ich von den Rohden zu Magdeburg wiederkäufflichen vor Vierhundert Thaler gekaufft und die der Orden aus dem Hofe zu Berge den Rohden jährlichen zum Zehendten haben geben müßen, bei meinen Testamentarien bleiben, derselben Pächte aber und Aufkommen dem Orden und nächstfolgenden Landt Commenthuren teutsches Ordens der Balley in Sachsen alleine, solange der Orden in seinem Stande bleibet, jährlich gefolget und gegeben werden. Wo aber die Rohden solche Pächte wieder lösen würden, sollen meine Testamentarien die Kauffsumme der Vierhundert Thaler wieder anlegen und dem Orden und Landt Commenthuren die Pächte oder Geld Zinsen davon jährlichen folgen lassen.
Die Zweyhubdert Thaler aber Zinß, so Magdalenen bey ihren Leben sind gefolget worden, sollen nach ihren Absterben wieder zu diesen meinen Testament kommen und damit, wie unten in diesen meinen Testament folget und geordnet ist, gehalten werden. Wenn aber der Orden, da Gott lange vor sey, nicht mehr in seinem Stande, oder Fürsten, Graffen, Frey Herren und dergleichen Personen, so höheres Standes als von Adel Land Commenthur seyn, dieselbige sollen von meiner Verordnung aus folgenden Uhrsachen nichts empfangen, alldieweil es nicht gebräuchlich ist, daß arme Gesellen großen Herren etwas fürspahren oder geben sollen, sondern große Herren sollen vielmehr arme Gesellen bedenken, dieselbe befördern und ihnen etwas geben und vermachen.
Item da ein Landt Commenthur von Adel wäre, der ein unzüchtig Leben führen und mit unzüchtigen Weibern Hauß hielte und möchte Kinder mit ihnen erzeugen oder ein Eheweib wieder des Ordens Gewohnheit nehmen würde, sollen solche abgesetzte Acker Pächte und Zinse meine Testamentarien zu sich nehmen und mein Testament damit solange bis einer von Adel zum Commenthur vom Orden erwehlet und geordnet wird, der ein ehrlich und untadelhafftig Leben führet, verbessern. Auf solchen Fall sollen ihnen abgesetzte jährliche Pachte und Zinsen von meinen Testamentarien wieder, wie obberührt, gefolget werden. Da auch der teutsche Orden aus einer andern Balley einen Landt Commenthur nach meinem Tode ordnen und erwehlen und also die Personen, so in der Balley seyn übergangen würden, so soll derselbige Landt Commenthur von diesem meinen Vermächtniß nichts zu fordern haben, noch meine Testamentarien ihme ichtwas folgen zu laßen verbunden seyn, bis so lange ein Landt Commenthur aus dieser Balley und Landt Arth wieder geordnet und gewehlet werde / und was mittler Weile erspahret, daßelbige sollen meine Testamentarien gleicher gestalt auf Zinse austhun und dem Testament zu gute und Verbesserung anlegen; gleichermaßen es auch auf folgenden Fall also gehalten werden soll, wenn sie, Magdalena, ihres ietzigen Ehemannes Todt erleben und meinen Testamentarien und ihrem gesatzten Kriegischen Vormunden, welcher ihr von meinen Verordneten Testamentarien soll geordnet werden, zur Billigkeit nicht gehorsahmen, sondern sich ohne ihr Vorwißen und mit Einwilligung, auch Rath und Guthachten mit einem Prodigo011 und Verbringer verheirathen oder sonsten, da Gott vor sey in einen wild, wüste und schändlich Leben gerathen würde, wie ich nicht hoffen will und darauf dann meine Herren Testamentarien umb meiner Bitte willen gute Aufachtung haben und geben wollen, auf den unverhoffentlichen Fall soll Sie sich dieser Legaten012 gantz verlustig gemacht haben und sollen dem Orden von Stund an auf berührte Maaß gefolgert werden.
Über obgesetzte legata sollen nach meinem Tode meine verordente Testamentarien alle meine Gelder, so ich nicht von den Einkünfften meines Ritterlichen Ordens, sondern wie im Eingange dieses meines Testaments gemeldet, zum Theil von meinem lieben Vater und Bruder seeligen ererbt, zum theil von meinen schwehren mühseligen Diensten erspahret und erworben und derhalben meines Gefallens damit zu disponiren und zu gebahren gut Fug, Recht und Macht habe und entweder an Baarschaft, Brieff und Siegeln verlaßen werde und die sich albereit ietzo über zwantzigtausend Thaler ohne meine güldene Ketten erstrecken, an gewiße Örther in diesem Ertz Stiffte Magdeburg mit Vorwißen der Legatarien, entweder bey dem Ausschoße, denen von Adel, den Städten oder sonstwie in diesem Erz Stiffte Magdeburg, wo dieselbe am gewißesten und sichersten angeleget werden können, sollen oder mögen, belegen, und davon den Landt Commenthuren jährlichen die Zinse gewiße und auf berührte Maße folgen laßen, ohne alleine Dreyhundert Thaler, die sie darvon inne behalten und jährlichen zu meinen unten verordneten Stipendio anwenden sollen. Die Haupt Summa aber und die darüber aufgerichteten Brieff und Siegel sollen bey meinen Testamentarien, dar mit dem Orden und meinem geordneten Stipendio nichts davon könne entzogen werden, bleiben, und von den Landt Commenthuren nicht aufgenommen werden, Es sollen auch die Landt Commenthuren darauf bedacht und verpflichtet seyn, daß sie mit demjenigen, so sie aus diesen meinen Testament bekommen, die Balley Sachßen teutsches Ordens treulich verbeßern, auch solche Verbeßerung den Testamentarien jährlich berechnen, wo sie solche Zinse und Geld von dem Pächter
dem orden zu gute angewand, wo Sie sich aber solcher Rechnung weigern würden, ihnen so lange, bis Sie richtige Rechung gethan, nichts folgens laßen, und meinem Exempel ohne Ruhm zu melden, treulich nachfolgen. Wie ich denn darüber hiermit ihr Christlich Gewißen gerühret und beschwehret haben will, doch soll dasjenige, was sonsten an andere des Ordens beweglichen und unbeweglichen Güthern, fahrende Haabe und Vorrat auf den Ordenshäusern vorhanden, dem Orden; seiner wohl hergebrachten Gewohnheit nach, bleiben, wie ich denn dieselbige nicht verringert, sondern augenscheinlich verbeßert. Und weil mir demnach nichts höheres angelegen ist, als daß ich nach Gottes Ehre, zu den gemeinen Besten die Studia013 guter Künste und sonderlichen bey meinen lieben Vettern, Oheimen und Schwägern, Nachtbahren und Landsleuthen, der Ritterschafft im Lande zu Jerichow kein Geschlecht ausgeschlossen, aufnehmen und gedeyen, euserstes meines Vermögens befordern möchte, alß ordne, setze und will ich, daß nach vorgemeldens meines lieben Bruders todtlichen Abgang nachgeordnete meine Testamentarien unter allen Adelichen Geschlechten im Lande zu Jerichow zweene oder nach Gelegenheit der Zeit mehr junge Gesellen, so Sie an Verstande und Vernunfft tüchtig und geschickt erachtet werden, auch welche ihre Studia in particular Schulen 014 dergestalt angefangen, daß Sie mit Nutz und Frucht auf hohe Schulen verschicket werden und deren Eltern nicht des Vermögens, daß sie dieselbigen auf hohe Schulen und Universiteten halten können, erwehlen und dieselbigen von dreyhundert Thaler Zinse, so von Sechstausend Thaler Haupt Summa, welche von meiner hinterlaßenen Baarschafft zufallen, auch genugsahme Quittung, so offte sie etwas empfangen, drey Jahrlang auf approbirten Universitaeten in teutschen Landen, eines jeden Gelegenheit nach, davon ehrlich unterhalten sollen. Und wenn dieselbige ihr triennum015 compliret, alsdann sollen meine Testamentarien Sie mit Fleiß examiniren laßen, und befunden, daß Hoffnunge sie soviel gelernet, daß sie gemeinen Vaterlande könten nütz= und dienstlichen seyn, sollen meine Testamentarien Macht haben, ihnen solch Stipendium016 noch zwei Jahr lang folgen zu laßen, sich darmit in Welschland oder Frankreich auf hohen Schulen zu unterhalten und zu studiren, und nicht zu pancketiren. Wann denn solche beyde Jahre auch verfloßen, sollen meine Testamentarien an derselbige Stedte, es wäre denn Sache, daß sie sonderliche Uhrsache hätten, einen noch das Sechste Jahr auch über von obgemeldten Zinsen zu dem studiren zu unterhalten, wiederum zweene oder drey andere tüchtige Adels Personen erwehlen und diesen und dem gemeinen Besten und Regiment zu guten erziehen und studiren laßen, und damit also immerfort und fort zu ewigen Zeiten meiner guten Wohlmeinung mit meinem geliebten Vaterlande und dem gemeinen Nutz und Regiment zum Besten darbey zu gedenken verfahren, jedoch sollen meines Vettern Jochim von Loßows Söhne und Männliche Erben und deßelben Männliche Geschlecht vor und vor, so welche vorhanden, so zum studiren tüchtig, vor allen andern den Vorzug haben, da aber keine Loßow mehr und das Geschlechte verloschen seyn würde, alsdann sollen nach ihnen Balthasarn von Randow zu Zabakuk und dann der Katten zu Wuest und Vieritz männliche Erben und derselben Männliche Geschlechts zugleich, solange dieselbige seyn werden, den Vorzug haben; Und da aus obgedachten der Randauer und der Katten Geschlechte auch Niemands mehr vorhanden seyn würde, der zum studiren tüchtig, alsdann sollen andere aus dem Geschlechte im Lande zu Jerichow, keines ausgeschloßen und sonsten aus keinen andern Orthe, die von meinen Testamentarien zum studiren tüchtig erachtet werden, obgedachtes mein verordnetes stipendium gefolget werden. Wenn auch jemands vor obbeührten meinen verordneten stipendio dermaßen studiren würde, daß er in Ehren in Doctorem promovirte, demselben soll aus diesen meinen Testament und Verlaßenschafft eine güldene Kette von Hundert Cronen mit einem Contraphet auf sein Doctorat verehret werden.
Da aber die dreyhundert Thaler sambt der künfftigen Verbesserung jährlichen nicht alle auf die Stipendiaten gewendet ausgegeben und eine Übermaße bleiben solte, soll solche Übermaße nicht dem Stipendio zum Besten kommen, sondern dieselbe soll jährlichen den Landt Commenthuren gleichergestalt berechnet, und neben demjenigen, was ich ihnen in diesen meinem Testament sonsten vermacht, auch gewähret und gegeben werden.
Doch soviel den Orden und die Land=Commenthur belanget, ordne und will ich, daß woferner ein folgender Landt=Commenthur und ein jeglicher insonderheit, soviel deren von neuen ankommen und geordnet werden, aus diesen meinen Testament und letzten Willen etwas, wie von mir geordnet ist, haben und empfahen wollen, so soll ein jeglicher, sobald er ankömmt, und ehe er etwas aus diesem meinen Testament bekömmt, vor allen Dingen zweytausend Thaler von seinem eigenen Guthe diesem meinen ewigwährenden Testament zueignen und dieselbige entweder an baaren Gelde meinen Testamentarien zustellen, da er aber des Unvermögens, daß er solche zweytausend Thaler nicht geben könnte, sollen meine Testamentarien die verordnete Pächte und Zinse solange innenbehalten bis zweytausend Thaler an Haupt=Summa erfüllet und dem Testament zum Besten angeleget werden und sollen solche Zinsen, so vor dieser HauptSumma der zweytausend Thaler, welche von den Landt Commenthuren zugeleget, und dadurch mein Testaments Einkommen verbeßert wird, den Landt Commenthur jährlich die Hälffte, die andere Hälffte solcher Zinse dem Stipendio accresciren und zuwachsen und solches so offt als ein Landt Commenthur stirbet, jedesmahl die Hälffte der Landt Commenthur, die andere Hälffte den Stipendiaten von solcher Zulage der zweytausend Thaler gegeben und gefolget werden.
Da aber der Orden, welches Gott gnädiglich lange verhüten wolle, gantz und gar verloschen und abgeschafft, also daß das jährliche Einkommen, so zu meiner Comturey gehörig, zu weltlichen Herren Tisch=Güther, oder in ihre Commodo017 gebraucht, eingebracht und verwahret werden sollte. Sollen meine verordente Testamentarien denjenigen Personen, so bemeldtes Einkommen sich für Ungebührt anmaßen würden, das geringste, was ich den Landt Commenthuren von meinen Güthern vermacht und sie jährlich zu heben gehabt haben, folgen zu lassen nicht schuldig seyn, Sondern soll auf solchen Fall meiner obgedachten Verordnung nach eitel Stipendiaten, welche Adels Personen und alle aus dem Lande zu Jerichow seyn sollen, davon zum studiren ehrlich unterhalten. und Wohlgelahrten Ern Valtin Krügern des Ordens Syndico, wohnhafftig in Braunschweig, bescheide ich Einhundert Thaler, da er meinen Todt überleben wird von meinen verordenten Testamentarien nach meinem tödtlichen Abgang zu empfahen und meiner im Besten darbey zu gedenken.
Auf daß nun dies mein Testament und lezter Wille in allen seinen Punkten und Articuln statt, fest und unverbrüchlichen möge gehalten werden, alß habe ich zu meinen rechten Testamentarien und executoren018 deßelbigen erwehlet, gesetzet und geordnet, ordne und setze auch hiermit in der allerbesten Maaße, Form Weise und Gestalt, wie solches zu Recht am kräfftigsten geschehen sollte, könnte oder möchte, die Hoch= und ehrwürdigen Edlen und ehrenvesten Herren Ludewigen von Lochow, Dohm Dechand, Wichard von Bredow, Senior des Privat= und Ertz Stiffts Magdeburg und alle Ihrer Hoch= und Ehrwürden Nachkommende Dohm Dechande und Seniorn gemeldtes Ertz Stiffts Magdeburg, Joachim Lostow zu Woltersdorff, meinen Vettern, nach seinem Tode aber, so ihm Gott der allmächtige Erben verliehen, seinen ältesten Sohn und also jederzeit den ältesten Lostow, solange das Geschlechte stehet, da aber daßelbige verloschen, alsdann Melchior Katte zu Vieritz und nach ihme allezeit einen aus seinem Geschlechte, solange daßelbige währet. Wenn aber obgedachte beyde Geschlechte, welches Gott lange verhüten wolle, erloschen, sollen meine andern Testamentarien Macht haben, auch mächtig und schuldig seyn, einen andern an des statt aus dem Lande zu Jerichow, eine Adels Person, aus welchen Geschlechte ihnen gut dünket, und dazu tüchtig seyn wird, zu erwehlen, Nochmal der Commenthur zu Burow, Herr Henninge von Brietzke und alle seine Nachkommende Commenthur zu Burow und dann lezlichen Herrn George Copehl, Semmelmeistern der Ertzbischöffl. Kirchen zu Magdeburg; Wann aber derselbige nach göttlichen Willen Todes verfallen, soll sein Successor019 an berührten Ambte, oder aber der Baumeister und wer unter ihnen am tüglichsten, von meinen Testamentarien darzu eligiret und immer sofort auf alle Fälle damit also geholfen werden und im Fall unter den Geschlechten der Loßowen der älteste zu dieser Testaments Sache nicht dienlich erachtet würde, sollen meine Testamentarien Macht haben, den nachfolgenden oder einen anderen an des statt zu verordnen. Wie dann auf alle Fälle meine Testamentarien eine andere tüchtige Adels Person in des verstorbenen statt wieder erwehlen sollen. Und damit also dies mein ewigwährendes Testament desto mehr erhalten und verbessert werden möge, so sollen meine Testamentarien alle Jahre von obberührten Einkommen gute richtige Rechnunge in Gegen- warth zweyer zugeordneter vom Dohm Capitel und des jederzeit geordneten Landt Commenthurs und einem aus dem Lande zu Jerichow nehmen und ein jeder meiner verordneten Testamentarien vor seine Mühe und wenn er der Rechnunge beywohnet, jährlich fünff Thaler haben. Es soll dies mein Testament in gleichniß andere meine Brieffe und Siegel bey einem Hochwürdigen Dohm Capitel zu Magdeburg in einer sonderbahren verschloßenen Lahden, dazu aus meinen Testamentarien der Herr Dohm Dechand einen, der Landt Commenthur der Balley Sachsen teutsches Ordens den andern und Joachim von Lossow und seine Nachkommen den dritten und unterschiedene Schlüßel haben sollen, deponiret020 werden, mit gantz freundlicher und fleißiger Bitte, daß sie allerseits meinen zu ihnen sämbtlichen habenden Vertrauen nach darob und an seyn wollen, daß dieser meiner Disposition und Ordnunge nach meinen tödtlichen Abgange getreulich nachgegangen und dieselbe in allen Puncten, Clausulen021 und Articuln gläublichen und vollkömlichen exequiret, verrichtett und vollzogen werden möge, darzu ich dann ihnen hier mit vollkommene Macht und Gewalt über dies mein Testament und lezten Willen zu halten, denselben wieder Männigliches Anspruch inn= und außerhalb Rechtens zu defendiren022 und zu vertreten gegeben haben will und darmit anders nicht zugebahren, wie ich dann mein gäntzliches ungezweiffeltes Vertrauen zu ihnen, als Christlichen Vornehmen Adels Personen, gesetzet und sie es mit dem ihren nach ihrem Tode ingleichen gerne wolten verrichtet und gehalten haben und da ihnen hierzu mehr Gewalts vonnöthen, will ich ihnen denselbigen hiermit in Beständigster Form der Rechten cum clausula delibera 023 aufgetragen und also mein Testament und lezten Willen im Nahmen Gottes des Allmächtigen geschlossen haben, jedoch legire und bescheide ich darneben meinen Testamentarien einem jeden insonderheit vor ihre Mühe und Fleiß, wenn das Testament eröffnet wird, auch meiner darbey im Besten zu gedenken, meine Porugalöser024. Mein Hauß zu Magdeburg legire ich meinen Bruder, woferne er daßelbige in eigener Person bewohnen will, die Zeit seines Lebens, nach seinem Tode aber, oder da es seine Gelegenheit, daßelbige in der Person zu bewohnen nicht seyn würde, Magdalenen samt allen Haußgerath, so darinnen befunden wird, nichts ausgeschloßen. Nach ihrem Absterben sollen die übrigen Jahr, so mir davon verschrieben, den Landt Commenthuren bleiben, doch daß es jederzeit im guten baulichen Wesen erhalten werde. Und ob ich wohl dies mein Testamtent und lezten Willen mit eigener Hand nicht geschrieben, so habe ich doch zu mehrer Uhrkunde und Beglaubigung desselben alle Blatt mit eigener Hand unter schrieben und daßelbige mit meinen angebohrenen Pitschafft versiegelt, auch durch einen offenbahren Notarium und Sieben sonderbahre hierzu erbethene Zeugen mit ihrer Subscription und Siegeln bekräfftigen laßen. Geschehen zu Magdeburg am Tage Andreae, war der dreyßigste Monaths Tag Novembris nach Christi Unsers einigen Erlösers und Seligmachers Geburth im Fünffzehenhunderten und Vier und Neunzigsten Jahre.

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Quelle

Nach einer Kopie im städtischen Archiv zu Aken a. d. Elbe – nicht mehr auffindbar - publiziert in GbllMagd 39, 1904, S. 226-237 [Geschichtsblätter für Stadt und Land Magdeburg. Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Altertumskunde des Herzogtums und Erzstifts Magdeburg (GbllMagd) Bd. 1, 1866 – Bd. 74/75, 1939/41

Anmerkungen


001 scriptis = schriftlich [Zurück]
002 legati, Gen. von legatum = Vermächtnis [Zurück]
003 Solennitaten= Feierlichkeiten/ solenne Testamentum = feierliches Testament [Zurück]
004 Codicill = Schriftstück [Zurück]
005 Legati ad pias causas Vermächtnisses zu frommen Zwecken [Zurück]
006 si non valet ut Testamentum, valeat tamen ut Codicillus, vel ut alia quaelibet ultima voluntas, omni meliori forma et modo quo de jure valere postest = wenn es keine Gültigkeit hat als Testament, so doch als Schriftstück oder als irgendeine andere letztwillige Verfügung (Willen) in jeder besseren Form und Weise, wodurch es dem Rechte nach gültig sein kann. [Zurück]
007 Epitaphium = Grabschrift [Zurück]
008 Procurator = Bevollmächtigter [Zurück]
009 instituiret = eingesetzt [Zurück]
010 legire = vermachen [Zurück]
011 Prodigo = mit einem Verschwender [Zurück]
012 legaten= Vermächtnisse, dasselbe legata oder Legatarien [Zurück]
013 Studia = Studien [Zurück]
014 particular Schulen = Sonderschulen [Zurück]
015 triennium compliret= Dreijahres-Zeitraum erfüllt hat [Zurück]
016 stipendio accresciren = das Stipendium vermehren [Zurück]
017 commode = bequem [Zurück]
018 executoren = die Testamentsvollstrecker [Zurück]
019 successor = Nachfolger [Zurück]
020 deponiret = hinterlegen [Zurück]
021 Clausulen = Klauseln [Zurück]
022 defendiren = verteidigen [Zurück]
023 cum clausula delibera = mit freien Klauseln [Zurück]
024 Dr. A. Laminski (Zeuthen), dem ich für die Übersetzung der lateinischen Wörter und Wendungen im Anhang zu danken habe, schrieb: Was Porugalöser sind, die er den Testamentsvollstreckern vermacht, habe ich nicht ermitteln können. Ich äußerte dann die Vermutung:...als ich vorhin Deine Übersetzungen zur Leichpredigt und zum Testament Lossows in die entsprechenden Dateien übernahm, fiel mir wieder ein, was ich schon einmal hinter den ominösen Perugalösern vermutet hatte: könnte es der Wein im Keller des alten Herrn sein, den die Testamentsvollstrecker bei der Testamentseröffnung genießen sollten? A. Laminski meinte: Lieber Ernst, Deine Vermutung, dass dieser merkwürdige Artikel ein Wein sein könnte, dürfte wohl zutreffen. Ob nun aus Portugal oder Perugia müsste man vielleicht mal in alten Weinlexika überprüfen. Tatsächlich handelt es sich im Testament um Portugalöser (oder Portugaleser), den Münzsammlern als selterne und wertvolle Goldmünzen im Wert von zehn Dukaten bekannt, die ursprünglich in Potugal, dann aber auch in deutschen Städten geprägt wurden. In Lossows Schatz befasnden sich vermutlich Portugalöser mit dem Wappen der alten Stadt Magdeburg, geprägt in den Jahren 1573 bis1606, oder Brandenburger Portugalöser von 1584 mit dem Brustbild des Kurfürsten Johann Georg "Oeconomus" (1525-1598). [Zurück]

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Letzte Änderung 14.02.2007